(Falsche?) Schlussverteilung / Änderung Verteilungsverzeichnis

  • Liebe Foristen,
    das Insolvenzrecht und ich haben noch nicht lange und auch nicht allzu intensiven Kontakt, vllt komme ich in folgendem Fall deshalb nicht weiter und würde mich über Meinungen freuen:
    ein IN-Verfahren; am 20.03.2018 geht u.a. ein Schlussbericht inkl. Verteilungsverzeichnis nach § 188 und Schlussverzeichnis ein; im Verteilungsverzeichnis sind 20 Gläubiger mit festgestellten Forderungen von 200.000 EUR aufgenommen. Bei einem dieser Gläubiger ist in der Spalte "Ergebnis festgestellt" kein Eintrag. Im Schlussverzeichnis ebenfalls festgestellt Forderungen in Höhe von 200.000 EUR, bei dem o.a. Gläubiger ebenfalls kein Eintrag. Seine Forderung war im PT m Jahr 2014 laut Tabelle "Festgestellt für den Ausfall". Am 29.03.2018 ging nochmals ein Schreiben des IV ein, in dem er (auf Bitten des Gerichts) die Beträge nach §188 nochmals explizit mitteilte; auch da Mittelung, dass Gläubiger gem. § 38 InsO mit 200.000 EUR zu berücksichtigen sind. Am 16.05.2018 dann Zustimmung zur Schlussverteilung und VÖ der o.a. Beträge nach § 188. Zum Schlusstermin keine Einwendungen. Am 25.03.2020 dann Nachweis der Verteilung. Schlussverteilung erfolgt an die 20 Gläubiger, es wurden quotal jedoch Forderungen i.H.v. 220.000 EUR bedient, da der o.a. für den Ausfall festgestellte Gläubiger mit 20.000 berücksichtigt wurde. Auf Nachfrage teilt IV mit, dass er mit Schreiben vom 23.03.2018 eine Tabellenberichtigung wegen (teilweiser) endgültiger Feststellung vorgenommen habe.
    Dieses Berichtigungsschreiben ist aber soweit ersichtlich erstmals jetzt bei Gericht eingegangen.
    Meine Frage: hat der IV hier nun "falsch" verteilt? Eine Änderung nach §§ 189ff hat m.E. nicht stattgefunden, da das Schreiben des IV hier ja nicht ankam.
    Falls ja:
    Wie würdet ihr verfahren:
    IV auf "falsche" Verteilung hinweisen und mitteilen, das Gl ggf Schadensersatz geltend machen könne?
    IV auf "falsche" Verteilung hinweisen und auffordern, "richtige" Verteilung nachzuweisen?

    Gruß,
    Maria

    Einmal editiert, zuletzt von maria123 (25. Mai 2020 um 16:23) aus folgendem Grund: 29.03.2020 in 29.03.2018 geändert wg Schreibfehler

  • wie kann der IV am 29.03.2020 mitteilen, dass auf 200.000 EUR zu verteilen ist, wenn er am 23.03.2018 schon teilweise (also auf 220.000 EUR) berichtigt hat??

    Soll der IV doch erst einmal versuchen den Betrag zurückzuerhalten.

    ME ist das auch ein Gesamtschaden und entsprechend nach § 92 II InsO zu verfolgen. Das wäre von Amts wegen zu prüfen. Aber vielleicht zahlt der IV den Schaden auch so..., sofern er den Betrag nicht anderweitig vom Gläubiger zurückerhält.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Tja... ich hatte IV im Telefongespräch auch darauf hingewiesen, dass im Schreiben vom 29.03.2018 - trotz Berichtigung vom 23.03.2018, die nicht zur Akte gelangt ist - 200.000 EUR zu veröffentlichende Forderungen angegeben worden seien, anstatt 220.000 EUR... dies sei ein Schreibfehler teilt man mir mit....

  • Stimmt, siehe oben. Wenn er die fehlerhafte Auszahlung zurückgeholt wird, dann gibt es bei der Verteilung keinen Schaden. Möglich wäre aber noch ein Einzelschaden beim Ausfallgläubiger.

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  • Mit Hinweis auf das Berichtigungschreiben - ob angekommen oder nicht - hat sich der Verwalter um Kopf- und Kragen geredet.
    Er hätte rechtzeitig ein geändertes Verteilungsverzeichnis einreichen müssen.
    Zu den Konsequenzen: siehe die Vorposter

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die o.a. von mir ins Forum gestellte Angelegenheit nimmt Fortgang...ich habe den IV nochmals schriftlich darauf hingewiesen, dass das Berichtigungsschreiben bei Gericht nicht angekommen sei und ferner danach dann auch die Beträge nach § 188 vom IV nach Stand vor Berichtigung, d.h. ohne Berücksichtigung der weiteren Feststellung, dem Gericht mitgeteilt und auch so veröffentlich wurden.
    Nun beantragt IV mit Blick auf die Entscheidung des AG Düsseldorf vom 03.06.2020 - 502 IN 223/13 - Widereinsetzung in den vorherigen Stand wg der durchzuführenden Forderungsberichtigung.

    Hat da jemand eine Meinung zu? Kann man auf diesem Wege das Verteilungsverzeichnis nochmal ändern?

  • Die Entscheidung des AG Düsseldorf bezieht sich nur auf die Tabelle. Die könnte wahrscheinlich sogar noch berichtigt werden. Insbesondere weil Du ja nur die Ausfallbeschränkung in der Tabelle stehen hast, die eher wenig bis gar keine rechtliche Relevanz hat. In Fall des AG Düsseldorf war die Veröffentlichung ja auch noch nicht erfolgt und es geht um ein nachträgliches Bestreiten.

    Das Schlussverzeichnis aber ist nicht Gegenstand der Entscheidung des AG Düsseldorf. Der Beschluss ist auf deinen Fall nicht anwendbar.

  • Vielen Dank für die Antwort. Das war mein Eindruck beim Lesen der Entscheidung auch.
    Wenn die Tabelle nun noch berichtigt würde, dass Schlussverzeichnis/Verteilungsverzeichnis aber nicht bleibt es ja dabei, dass die Verteilung nicht entsprechend dem Verzeichnis vorgenommen wurde. Dies könnt ich ja erst einma so mitteilen. Dann schließt sich aber die Frage an: muss ich in meiner Funktion als überwachendes Insogericht eine nachträgliche korrekte Verteilung unbedingt anstoßen und überwachen oder müssten die Gläubiger erst einmal einen Schaden geltend machen?

  • Das sehe ich auch wie Queen. Im Grunde genommen kann Dir die Tabelle egal sein. Maßgebend ist das Verteilungsverzeichnis. Und das muss ja nicht unbedingt gleich der Tabelle sein.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • genauso sehe ich dies auch

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  • Liebe Foristin, die obige Angelegenheit lässt mich nicht los: IV möchte nun nicht mehr, dass Schluss- oder Verteilungsverzeichnis berichtigt wird. IV beantragt nun mit Blick auf evtl. vollstreckbare Tabellenauszüge nur noch(nach Schlusstermin/Verteilung, aber vor Verfahrensaufhebung) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der Tabellenberichtigung (im PT "Festgestellt für den Ausfall") in Anlehnung an die Entscheidung des AG Düsseldorf. Irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch: kann die Tabelle im jetzigen Verfahrensstadium nicht auch ohne den Wiedereinsetzungsantrag berichtigt werden (Berichtigungsantrag:"Festgestellt in Höhe von 123 EUR, Rest in Höhe von 456 EUR bleibt festgestellt für den Ausfall")?

    Viel Grüß,
    Maria

  • Die Beschränkung für den Ausfall kannst Du nach Belieben in die Tabelle ein- und wieder austragen. Ja, also wie Queen, die schneller war.

    Auswirkungen auf die Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszuges hat das nicht. Ein Gläubiger kann auch für eine für den Ausfall festgestellte Forderung einen vollstreckbaren Tabellenauszug in voller Höhe bekommen.

  • So, ich habe hier jetzt einen ähnlichen Fall, bei dem es mir aber letztlich nur darum geht, wie ich als Gericht vorzugehen habe.

    Der Fall: InsoVerwalter verteilt neben den im Schlussverzeichnis aufgeführten Gläubigern auch an einen Gläubiger, dessen Forderung bestritten war. Auf Nachfrage erklärt er, dass für die Forderung Feststellungsklage innerhalb der Frist des § 189 InsO erhoben wurde. Er hatte die Klage bekommen, aber eine Berichtigung des SV versehentlich unterlassen. Der Gläubiger hat keine Einwendungen im ST erhoben. Jetzt hat der Gläubiger den Rechtsstreit gewonnen. Der Fall ist also eigentlich klar. Der Insolvenzverwalter hat nominell "falsch" verteilt. Darum gehts mir aber auch gar nicht so sehr. Sondern eher, welche Aufsichtsmaßnahmen ich jetzt ergreifen sollte/kann. Ein Sonderinsolvenzverwalter dürfte doch ausscheiden, da kein Gesamtschaden, oder sehe ich das falsch? Einzelschaden, somit nehme ich das in den Prüfungsvermerk auf? Oder muss ich ich gar per Zwangsgeld auffordern, die Verteilung zu berichtigen? Da ist ja wieder das Problem, dass wohl der einstmals bestrittene Gläubiger garnicht zur Rückzahlung verpflichtet ist.

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  • Ich würde das nur im Prüfungsvermerk abhandeln. Wenn es um einen größeren Betrag geht, könnte man den Vermerk noch allen, oder zumindest den betroffenen Gläubigern, zukommen lassen.

    Ich glaube, dass der BGH mal entschieden hat, dass man da kein Zwangsgeld festsetzen kann. (Ich müsste aber erst suchen).

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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