Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall:
A hat in Frühjahr 1952 von dem Rechtspfleger des Amtsgericht zur Niederschrift ihr Testament errichtet. A verstarb im Frühjahr 1953. DasTestament wurde eröffnet. Der B wurde als Alleinerbin eine begl. Abschrift desTestaments nebst Eröffnungsniederschrift als Erbnachweis erteilt. Mit diesem Nachweis ließ B noch 1953 das Grundbuch berichtigen.Nun ist B verstorben. Eine ihrer Erben hat im Grundbuch ein weiteres Grundstück der A ermittelt und beantragt eine begl. Abschrift des Testaments nebst Eröffnungsniederschrift zur Grundbuchberichtigung.
Die Frage ist allerdings, ob das Testament überhaupt wirksam errichtet wurde. Zum Zeitpunkt der Errichtung galten das BGB in alter Fassung und das Testamentsgesetz.Hier bedarf es zur Errichtung eines öffentlichen Testaments der Erklärung zur Niederschrift eines Notars. Gibt es Ausnahmeregelungen?
Herzlichen Dank für eure Anregungen!