Rechtsnachfolge Nachweis durch Einantwortungsbescheid

  • Beantragt ist eine Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite, als Nachweis wird ein österreichischer Einantwortungsbescheid übersandt.
    Ich habe jetzt schon vieles nachgelesen, bin mir aber immer noch nicht sicher.
    Ausländische Urkunden bedürfen einer Legalisation, um als Beweismittel dienen zu können, andererseits werden ausländische Urkunden nach § 108 FamFG anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderes Verfahrens bedarf.
    Kann ich jetzt aufgrund des Einantwortungsbescheids die Rechtsnachfolge erteilen und wenn ja, in welcher Form muss dieser vorgelegt werden?
    Oder brauche ich ein Europäisches Nachlasszeugnis?Ich hoffe, es kann mir jemand helfen.
    Schon mal vielen Dank im Voraus!

  • Ich bin mir nicht sicher, wieso Du Dich im FamFG bei § 108 rumtummelst? :confused: Das Verfahren der "Klauselumschreibung" bei Rechtsnachfolge ist in § 727 ZPO geregelt. Der Nachweis wird u. a. durch öffentliche Urkunden geführt. Deren Echtheit wird nach § 438 ZPO bewertet. Für österreichische Urkunden ist insoweit keine Legalisation erforderlich (s. Deutsch-österreichischer Beglaubigungsvertrag vom 21.06.1923, RGBl. 1924 II S. 61). Steht also ihre Echtheit fest, hat sie dieselben Beweiswirkungen wie eine deutsche Urkunde (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 438 Rn. 5).

    Was die rechtliche Wirkung eines Einantwortungsbescheides anbetrifft, kenne ich mich nicht aus, scheint aber die Gesamtrechtsnachfolge auszuweisen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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