Geldanlage für Mündel/Sperrvermerk

  • Guten Morgen,

    ein Vater hat im Testament seine Ex von der Vermögenssorge für seinen Nachlass entzogen und auch gleich seinen Vater als Ergänzungspfleger benannt. Dieser Vater, der GV, ist nun der Pfleger und gerade dabei das Grundstück zu veräußern. Er hat auch schonmal mit der Bank bzw. Bausparkasse gesprochen bzgl. dem Vermögen für das Kind. Hier wird ihm wohl gesagt entweder er legt das Geld auf seinen Namen an oder eben wenn er es auf seine Enkelin anlegen würde hätte die Mutter Zugriffsrecht.

    Weiß hier jemand Bescheid welche Möglichkeiten der GV hat? Die Pfleger bzw. Vormünder sollen ja mit entsprechendem Sperrvermerk das Vermögen doch schon auf den Namen des Mündels anlegen oder liege ich da falsch?

    Die Mutter soll jedenfalls nicht darauf zugreifen können, ist ja schließlich ausgeschlossen was das Vermögen anbelangt.

    Am liebsten würde er das Geld wohl auf einen bereits bestehenen Bausparvertrag einzahlen, was wohl dann tatsächlich schwierig werden könnte, weil wie soll das Vermögen und die Zugriffsrechte hier denn getrennt werden.

    Danke!

  • Natürlich muss das Geld auf den Namen des Mündels angelegt und versperrt werden.

    Sollte die betreffende Bank einen Zugriff der Kindesmutter tatsächlich nicht ausschließen können, muss der Pfleger eine andere Bank aufsuchen.

    Weiterhin darf keine Vermischung mit dem sonstigen Vermögen des Mündels stattfinden. Das Konto für den Kaufpreis muss dahingehend klar gekennzeichnet werden, dass es sich um Teil des Nachlasses handelt (Surrogat).

  • Mir ist völlig unklar, wie man auf den Gedanken verfallen kann, der Pfleger dürfe das Geld des Kindes auf seinen eigenen Namen anlegen. Auch die Aufstockung einer bereits bestehenden Anlage, die nicht alleine auf den Namen des Kindes lautet, ist demzufolge nicht möglich.

    Es gilt das Gleiche wie bei allen anderen Vermögenspflegschaften. Der Großvater gehört nicht zu dem in § 1908 i Abs. 2 S. 2 BGB genannten befreiten Personenkreis.

    Was die Bank angeblich mitgeteilt hat, ist natürlich purer Nonsens. Es ist bei den Konten/Anlagen zu vermerken, wem die gesetzliche Vertretungsmacht zukommt und dies ist dann auch zu beachten. Wie die Bank das anstellt, ist ihre Sache. Ob der Vertreter ein Vormund, Pfleger, ein Elternteil (nach Scheidung) oder sonstwer ist, bleibt sich dabei gleich.

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