Einwendungen vereinfachter Kindesunterhalt

  • Das Problem sind doch die unterschiedlichen Ansichten darüber, ob die erhobenen Einwendungen zulässig sind oder nicht.

    Der Rechtspfleger hat darüber eine Entscheidung zu treffen und diese (bei festgesellter Zulässigkeit der Einwendungen) in eine systemuntypische Mitteilung zu packen, für die kein ordentlicher Rechtsbehelf vorgesehen ist.

    Schräg ist doch auch die Einseitigkeit, die darin besteht, dass bei festgestellter Unzulässigkeit der Einwendungen ein Beschluss zu erlassen ist, gegen den sich die Beteiligten beschweren können.

    Meiner Ansicht besteht an dieser Verfahrensstelle ein hoher praktischer Regelungsbedarf.

    In anderen Rechtsbereichen hat die laufende Rechtsprechung ja auch Instrumente entwickelt. Ich denke da an das Negativattest bei nicht erforderlichen familiengerichtlichen Genehmigungen....

  • Ich habe überhaupt kein Problem damit, wenn jemand einen Beschluss wie von SteBa beschrieben macht. Der Beschluss ist zwar nicht vorgesehen, verschriftlich aber letztlich nur die Entscheidung, die - konkludent - in der Verfügung der Mitteilung nach § 254 FamFG enthalten ist.

    Erforderlich ist ein solcher Beschluss aber nach Gesetz und Rechtsprechung/Literatur nicht.

    Egal, ob man jetzt einen Beschluss erlässt oder konkludent die Einwendungen als die Festsetzung hindernd klassifiziert:
    Gegen diese Entscheidung ist ein spezielles Rechtsmittel im FamFG nicht vorgesehen, so dass die befristete Erinnerung gegeben ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ...

    Egal, ob man jetzt einen Beschluss erlässt oder konkludent die Einwendungen als die Festsetzung hindernd klassifiziert:
    Gegen diese Entscheidung ist ein spezielles Rechtsmittel im FamFG nicht vorgesehen, so dass die befristete Erinnerung gegeben ist.

    Für den Fall eines Beschlusses dürfte § 58 Abs. 1 FamFG gelten. Oder weshalb ist das deiner Ansicht nach nicht der Fall? :gruebel:

  • Nein! Der Antrag wird nicht zurückgewiesen. Es wird nur nicht festgesetzt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich tendiere auch eher zu Endentscheidung: "Der Antrag wird aufgrund zulässiger Einwendungen des Agg. zurückgewiesen."

    Allerdings - vermute ich - würde man damit ein streitiges Verfahren als Folge der FH-Sache vereiteln, da ja bereits abschließend entschieden ist....

  • Allerdings - vermute ich - würde man damit ein streitiges Verfahren als Folge der FH-Sache vereiteln, da ja bereits abschließend entschieden ist....


    Genau!

    Wenn man an der Stelle einen Beschluss fassen möchte, dann müsste der im Tenor wohl ähnlich lauten wie:

    "In pp.
    wird festgestellt, dass der Antragsgegner zulässige Einwendungen erhoben hat, die einer Festsetzung entgegen stehen."

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • §§ 254, 255 FamFG : Wenn die Belege vorliegen und die Leistungsfähigkeit bestritten wird, darf der Rechtspfleger nicht den Unterhalt festsetzen, sondern dann kann der Antragsteller das streitige Verfahren ( Richter-Verfahren ) beantragen.

    Da sich der Antragsgegner bei erhobenen Einwendungen in einer bestimmten Höhe zur Leistung von Unterhalt verpflichten muss, wäre wohl ein entsprechender Teilfestsetzungsbeschluss zu erlassen:

    Sofern sich der Antragsgegner nach § 252 Abs. 2–4 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat, hat das Gericht von Amts wegen (§ 113 Abs. 1 S. 2, § 307 S. 1 ZPO ein Teilfestsetzungsbeschluss zu erlassen (Prütting/Helms/Bömelburg Rn. 7a), der keine Kostenentscheidung enthält, die vielmehr dem streitigen Verfahren vorbehalten bleibt (Keidel/Giers Rn. 7; Prütting/Helms/Bömelburg Rn. 8a; BJS/Hütter Rn. 2).
    (BeckOK FamFG/Weber, 34. Ed. 1.4.2020, FamFG § 254 Rn. 4)

    Über 50 Euro oder so habe ich das auch schon mal gemacht.

  • §§ 254, 255 FamFG : Wenn die Belege vorliegen und die Leistungsfähigkeit bestritten wird, darf der Rechtspfleger nicht den Unterhalt festsetzen, sondern dann kann der Antragsteller das streitige Verfahren ( Richter-Verfahren ) beantragen.

    [size=10]Da sich der Antragsgegner bei erhobenen Einwendungen in einer bestimmten Höhe zur Leistung von Unterhalt verpflichten muss, wäre wohl ein entsprechender Teilfestsetzungsbeschluss zu erlassen:

    Richtig! Aber wenn sich der Gegner verpflichtet, Null Euro zu zahlen (wie bei mir in 90 % der Fälle, in den Einwendungen erfolgen), dann setzte ich nicht mit einem Teilfestsetzungsbeschluss Null Euro fest.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • §§ 254, 255 FamFG : Wenn die Belege vorliegen und die Leistungsfähigkeit bestritten wird, darf der Rechtspfleger nicht den Unterhalt festsetzen, sondern dann kann der Antragsteller das streitige Verfahren ( Richter-Verfahren ) beantragen.

    [size=10]Da sich der Antragsgegner bei erhobenen Einwendungen in einer bestimmten Höhe zur Leistung von Unterhalt verpflichten muss, wäre wohl ein entsprechender Teilfestsetzungsbeschluss zu erlassen:

    Richtig! Aber wenn sich der Gegner verpflichtet, Null Euro zu zahlen (wie bei mir in 90 % der Fälle, in den Einwendungen erfolgen), dann setzte ich nicht mit einem Teilfestsetzungsbeschluss Null Euro fest.

    Das lag mir auch auf der Zunge.

    Diesbezüglich hat Uvilo den hier diskutierten Sachverhalt #2 wohl verkannt.

  • Ich tendiere auch eher zu Endentscheidung: "Der Antrag wird aufgrund zulässiger Einwendungen des Agg. zurückgewiesen."

    Allerdings - vermute ich - würde man damit ein streitiges Verfahren als Folge der FH-Sache vereiteln, da ja bereits abschließend entschieden ist....

    Das würde ich nicht so sehen, da im vereinfachten Verfahren gerade keine Prüfung der Begründetheit der Einwendungen erfolgt.

    Wenn der Agg. - ähnlich wie hier im überspitzten Beispiel angenommen - z. B. mitteilt, er sei nicht leistungsfähig und die entsprechenden Nachweise auch einreicht, muss ich den Antrag ablehnen. Das gilt auch, wenn der Agg. ein monatliches Nettoeinkommen von 5.000,- € hat.
    Damit sehe ich das Kind aber nicht gehindert, ein richterliches Unterhaltsverfahren einzuleiten, um in dessen Rahmen die Leistungsfähigkeit mit überprüfen zu lassen.

    Unabhängig davon kommt eine Zurückweisung des Antrages jedenfalls wegen formeller Mängel in Betracht, die trotz Zwischenverfügung nicht behoben wurden. Auch in diesem Fall scheidet die Einleitung eines Antrages für ein richterliches Unterhaltsverfahren nicht aus.

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