Abenteuer Rangänderung mehrerer Rechte

  • Folgende beteiligte Eintragungen liegen -hier sortiert nach Eintragungsdatum- vor:
    III/17 Grundschuld 550.000 EUR
    II/22 Altenteil
    II/23 Veräußerungs- und Belastungsverbot
    II/24 BpD
    II/25 BpD
    III/18 neu einzutragende Grundschuld 200.000 EUR

    Eingereichte Urkunden:
    III/18 soll laut Bestellungsurkunde Rang vor II/22 und III/17 erhalten (zunächst rangebreite Eintragung aber möglich)
    Vorrangseinräumung der Altenteiler II/22 vom 9.3.2020 für neue III/18
    Vorrangseinräumung der Gläubigerin III/17 vom 10.3.2020 für Altenteil II/22

    Ich verstehe das gewählte Konstrukt nicht ganz. Ich hätte jetzt einfach zwei Rangrücktritte erwartet, sodass das neue Recht quasi einfach eingeschoben wird. ['Kommt es zum Rangrücktritt mehrerer Rechte gegenüber einem vortretenden, so handelt es sich im Grundsatz nicht um einen einheitlichen Rangänderungsvorgang, sondern um so viele Rangänderungen, wie es zurücktretende Rechte gibt. Nach zutreffender hA behalten die zurücktretenden Rechte untereinander die Rangfolge, die sie auch vor der Rangänderung gehabt haben.' (BeckOGK/Kesseler, 1.4.2020 Rn. 47, BGB § 880 Rn. 47)]

    Es scheint mit der folgenden Mindermeinung zusammen zu hängen:
    "Räumen auch die Gläubiger dieser Zwischenrechte dem nachrangig eingetragenen Grundpfandrecht den Vorrang ein, so hat dies jedenfalls nicht zur Folge, dass das zurückgetretene Grundpfandrecht des an erster Stelle eingetragenen Grundpfandgläubigers vor den Zwischenrechten zu befriedigen ist. Um dies zu erreichen, müssen vielmehr die Gläubiger der Zwischenrechte dem an erster Stelle eingetragenen Grundpfandrecht den Vorrang einräumen (§ 880 BGB)." (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Zweiter Teil. Grundbuchformulare mit Erläuterungen , beck-online)"

    Kann mich da jemand erhellen? Selbst wenn man der Mindermeinung folgt, fehlt für einen sicheren Vorrang noch ein Rangrücktritt von III/17 hinter III/18 weil man ja nicht weiß welchen Wert das Altenteil bei einer etwaigen Zwangsversteigerung noch hat und ob die 200.000 also voll den "Vorrang" ausspielen können oder?

    Alle Angaben ohne Gewähr.

    Einmal editiert, zuletzt von Ryker (29. Mai 2020 um 09:35)

  • Um die Frage der Auswirkung der Rangrücktritte würde ich mich aktuell nicht kümmern, da das Entstehen von relativen Rangverhältnissen nicht die Grundbucheintragung verhindern kann; s. diese Threads:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post683973
    oder
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1024116
    Der Rangrücktritt von III/17 hinter III/18 ist ohnehin vorgesehen.

    Davon abgesehen, ist III/18 dem Verbotsgeschützten II/23 gegenüber unwirksam (oder hat er zugestimmt?)

    Die Ansicht von BeckOGK/Kesseler, § 880 BGB Rn. 47, wonach dann, wenn die Gläubiger mehrerer Rechte einem nachrangigen Recht den Vorrang einräumen, die zurücktretenden Rechte untereinander ihre bisherige Rangordnung beibehalten, wird für den Fall, dass nichts anderes vereinbart wird, auch von S. Heinze im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 880 RN 43 geteilt, wobei es gleichgültig sei, ob die Rangrücktrittserklärungen der einzelnen Gläubiger gleichzeitig erfolgen oder nicht und ob sie gleichzeitig oder nacheinander eingetragen werden; denn auch bei gleichzeitiger Vornahme der Rangänderung liege nicht ein Rangrücktritt vor, sondern so viele Rangänderungen, als Rechte zurück- oder vortreten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • 1. Ja relative Rangverhältnisse sind okay. Ich habe aber den Anspruch, die Parteien vor notarieller Falschberatung zu bewahren^^.

    2. Eine Zustimmung ist mir nicht mitgeteilt. Ich gehe davon aus, dass diese außergrundbuchlich vorliegt. Es handelt sich um das Land als "Berechtigtem" wegen Flurbereinigung. Oh Gott, wahrscheinlich sollte ich darauf (um meinem Anspruch gerecht zu werden, siehe 1.) auch noch sicherheitshalber hinweisen.

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