Pfändung Sicherheitsleistung

  • Ich habe hier einen etwas ungewöhnlichen Fall:

    S hat seinerzeit in einem Gerichtstermin (1 O 1/16) mit M einen Vergleich über diverse Zahlungen geschlossen. In diesem Vergleich hat S auch auf Ansprüche gegenüber V verzichtet. V hat den Verzicht in dem Gerichtstermin angenommen.

    S hat aufgrund eines Beschlusses (1 O 2/20) eine Sicherheitsleistung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem o.g. Vergleich hinterlegt. Im Tenor des Beschlusses sind S als Antragsteller und M und V als Antragsgegner aufgeführt. Entsprechend ist die Hinterlegung für 1) S sowie 2a) M und 2b) V als Empfangsberechtigte erfolgt.

    M (nur M!) hat aufgrund des Vergleichs den Herausgabeanspruch von S gepfändet.

    Ich habe jetzt folgende Probleme:


    1. Was gebe ich jetzt in der Drittschuldnererklärung an? Wird der Anspruch anerkannt oder: Wird der Anspruch nicht anerkannt, weil ein weiterer Berechtigter (V) vorhanden ist.
    2. Was muss M vorlegen, damit eine Auszahlung erfolgen kann?
    3. Ist es egal, ob M die Auszahlung an sich ohne Angabe, ob die Auszahlung aufgrund des PfÜBs erfolgt, beantragt?
    4. Wie müsste eine Erklärung von V aussehen, damit an M ausgezahlt werden kann?
    5. Muss S auch noch eine Erklärung abgeben?

    Ich hoffe, ihr könnt mit weiterhelfen:oops:.

  • Ich hätte noch ein paar Rückfragen, sorry...

    Ergeben sich aus dem Vergleich denn überhaupt Zahlungsansprüche des V gegen S ? Falls nicht sollte er an der Zwangsvollstreckung ja eigentlich gar nicht beteiligt sein.

    Wenn die Zwangsvollstreckung in dem Beschluss (1 O 2/20) einstweilen eingestellt wurde, wieso wurde dann der PfüB erlassen ?

  • Ich hätte noch ein paar Rückfragen, sorry...

    Ergeben sich aus dem Vergleich denn überhaupt Zahlungsansprüche des V gegen S ? Falls nicht sollte er an der Zwangsvollstreckung ja eigentlich gar nicht beteiligt sein.

    Was interessiert das die HL-Stelle? V wurde als möglicher Empfangsber. angegeben und ist Beteiligter des HL-Verfahrnes. Punkt.

    Wenn die Zwangsvollstreckung in dem Beschluss (1 O 2/20) einstweilen eingestellt wurde, wieso wurde dann der PfüB erlassen ?

    M wird wohl noch einen anderen Titel gegen S haben.

    s.o.

  • Die Beteiligten sind nicht in Stein gemeißelt.
    Wenn also eine Person angegeben wurde und diese mit der Sache aber überhaupt nichts zu tun hat, kann man das durchaus berücksichtigen.

    Tomoto hatte im Sachverhalt angegeben, dass M aus eben dem Vergleich vollstreckt, bezüglich dessen die Sicherheit zur Einstellung der ZV hinterlegt, von einem anderen Titel war nicht die Rede. Aber gut.

    Eventuell hätte man das ganze nur ein klitzekleines bisschen freundlicher zum Ausdruck bringen können :).

  • Es wird aus demselben Titel vollstreckt. Der Prozess 1 O 2/20 scheint zu Ende zu sein. Ich habe von den Beteiligten schon Anrufe bekommen. Wie genau der Prozess beendet wurde weiß ich nicht.

    Aber das müsste doch die M-Abteilung prüfen, ob die Vollstreckung jetzt (wieder) möglich ist, sich also die Sicherheitsleistung "erledigt" hat?

  • Die Beteiligten sind nicht in Stein gemeißelt.
    Wenn also eine Person angegeben wurde und diese mit der Sache aber überhaupt nichts zu tun hat, kann man das durchaus berücksichtigen.

    Ich vermute, dass V im Antrag angegeben wurde, weil er im Vergleich 1 O 1/16 erwähnt wurde und dass das LG das im Rubrum so übernommen hat. Es ist aber kein Zahlungsanspruch von V. Ob er weiter im Prozess 1 O 2/20 beteiligt war weiß ich nicht.

    Tomoto hatte im Sachverhalt angegeben, dass M aus eben dem Vergleich vollstreckt, bezüglich dessen die Sicherheit zur Einstellung der ZV hinterlegt, von einem anderen Titel war nicht die Rede. Aber gut.

    Eventuell hätte man das ganze nur ein klitzekleines bisschen freundlicher zum Ausdruck bringen können :).

    Kein Problem;). Oft ist einem selbst der Sachverhalt ja so klar, dass man manches unerwähnt lässt:cool:.

    Danke für Eure Hilfe!

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