Berechtigter aus der Löschungsvormerkung nach § 1179 Nr. 2 BGB

  • Im Erbbaugrundbuch ist in Abt. II Nr. 4 ein Vorkaufsrecht für die Dauer des Erbbaurechts für den "jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. X (Flst. X ist das Grundstück das mit dem Erbbaurecht belastet ist) eingetragen.

    Jetzt ist zusammen mit der Eintragung einer Grundschuld die Eintragung einer Löschungsvormerkung gem. § 1179 Nr. 2 BGB im Erbbaugrundbuch bewilligt und beantragt.

    Nachdem ich schon Beiträge zur Löschungsvormerkung in diesem Zusammenhang gelesen habe, komme ich zu dem Schluss, dass die Löschungsvormerkung wie folgt eingetragen werden kann:

    "Löschungsvormerkung nach § 1179 Nr. 2 BGB für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. X. Muss der Zusatz "als Berechtigter Abt. II Nr. 4" auch eingetragen werden?

    In meinem Fall soll die Löschungsvormerkung jetzt aber zugunsten des Y, also für den derzeitigen Eigentümer des Flst. X eingetragen werden.

    Kann/muss ich jetzt auslegen und die Löschungsvormerkung für den "jeweiligen Eigentümer des Grundstücks...…. eintragen oder ist hier eine Zwischenverfügung erforderlich mit dem Hinweis, dass "Y" nicht als Berechtigter der Löschungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden kann.

    Oder kann für Y eine Löschungsvormerkung eingetragen werden, weil er der derzeitige Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist, unabhängig von dem im Erbbaugrundbuch eingetragenen Vorkaufsrecht?

  • Da die Löschungsvormerkung ausdrücklich zugunsten des Y eingetragen werden soll, tendiere ich dazu ihn (als

    derzeitigen Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks) auch als

    Berechtigten der Löschungsvormerkung im Grundbuch einzutragen.

    Den Zusatz "als Berechtigter Abt. II Nr. 4" lasse ich dann weg.

    Bei einem Verkauf des Grundstücks liegt es dann an den Beteiligten, sich Gedanken zur Löschungsvormerkung zu machen.

  • Ja, geht und haben wir regelmäßig. Leider wird bei der Bewilligung oft nicht viel Wert auf eine eindeutige Formulierung gelegt. Es soll i. d. R. eine Vormerkung für den jeweiligen Eigentümer eingetragen werden, nach dem Inhalt der Bewilligung wird aber oft nur eine Vormerkung für den jetzigen Eigentümer bewilligt.

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