Im Erbbaugrundbuch ist in Abt. II Nr. 4 ein Vorkaufsrecht für die Dauer des Erbbaurechts für den "jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. X (Flst. X ist das Grundstück das mit dem Erbbaurecht belastet ist) eingetragen.
Jetzt ist zusammen mit der Eintragung einer Grundschuld die Eintragung einer Löschungsvormerkung gem. § 1179 Nr. 2 BGB im Erbbaugrundbuch bewilligt und beantragt.
Nachdem ich schon Beiträge zur Löschungsvormerkung in diesem Zusammenhang gelesen habe, komme ich zu dem Schluss, dass die Löschungsvormerkung wie folgt eingetragen werden kann:
"Löschungsvormerkung nach § 1179 Nr. 2 BGB für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. X. Muss der Zusatz "als Berechtigter Abt. II Nr. 4" auch eingetragen werden?
In meinem Fall soll die Löschungsvormerkung jetzt aber zugunsten des Y, also für den derzeitigen Eigentümer des Flst. X eingetragen werden.
Kann/muss ich jetzt auslegen und die Löschungsvormerkung für den "jeweiligen Eigentümer des Grundstücks...…. eintragen oder ist hier eine Zwischenverfügung erforderlich mit dem Hinweis, dass "Y" nicht als Berechtigter der Löschungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden kann.
Oder kann für Y eine Löschungsvormerkung eingetragen werden, weil er der derzeitige Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist, unabhängig von dem im Erbbaugrundbuch eingetragenen Vorkaufsrecht?