BZR-Nachrichten

  • Die BZR-Kanzlei (nicht beim AG, sondern bei Sta) wurde in einer Jugendsache mehrfach um eine Nachricht gebeten, dass die Tat aufgrund BtM-Abhängigkeit begangen wurde (§ 17 Abs. 2 BZRG). Es gibt zwar bekanntlich einen Vordruck bei dem auch bereits viele Kennzahlen vorgegeben sind. Dieses Formular wurde jedoch nicht benutzt, zumal die hier relevante Kennzahl dem Rpfl. bzw. der Serviceeinheit auch gar nicht bekannt ist/war. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass es gar keine Kennzahl (mehr?) gibt.
    Die Akte kam jetzt schon mehrfach (zum Teil auch kommentarlos!) zurück, weil keine Kennziffern angegeben waren. Ich kann mir freilich nicht recht vorstellen, dass ein "Vordruckzwang" besteht. Zudem wissen die Mitarbeiter dieser Kanzlei durch "interne" Schulungen im Zweifel die Ziffern besser als die Damen und Herren der Strafabteilung.
    Ist irgendwas bekannt, dass es zu diesem Thema irgendwelche Änderungen in Bezug auf die Mitteilungen zum Bundeszentralregister gab? Ist die BtM-Abhängigkeit ggf. nicht bei den Kennzahlen aufgelistet? Werden die Vordrucke bei Euch vom Rechtspfleger oder von einem Mitarbeiter der Serviceeinheit unterschrieben und wie würdet Ihr auf die "Nichtveranlassungen" trotz eindeutiger Vorgabe/Handlungsanweisung des Rechtspflegers (es wurde sogar ausdrücklich auf § 17 BZRG hingewiesen) reagieren?

  • Es erfolgte im Rahmen der Einleitung der Jugendstrafvollstreckung eine Rückgabe der Akte an den Vollstreckungsleiter mit der Anfrage, ob die Tat(en) aufgrund BtM-Abhängigkeit begangen wurde, was bejaht wurde. Nach meiner Erinnerung (welche ich bemühen muss, da ich z.Zt. nicht in der Dienststelle bin) ist in den Urteilsgründen nichts zur Problematik BtM-Abhängigkeit (es gibt beim Verurteilten wohl zusätzlich ein Alkoholproblem) ausgeführt. Somit ist nahezu sicher, dass der § 17 auch in der Liste der angewandten Vorschriften nicht aufgeführt ist. Es stellt sich jetzt vermutlich die Frage, ob sich die BZR-Kanzlei auf den Standpunkt stellt (zurecht oder nicht?), dass eine Mitteilungspflicht die Aufnahme im Urteil voraussetzt. Aber es liegt ja immerhin eine nachträgliche Bestätigung des Richters vor!? Eine im Raum stehende Urteilsberichtigung scheint mir auch zweifelhaft. Denn die Angabe des § 17 BZRG (wohl als Bestandteil des Tenors) ist ja regelmäßig die Folge eines entsprechenden Passus im nachfolgenden Urteilstext.......Und dieser fehlt.

  • ich wäre für eine Begründung dankbar, warum das Urteil "offenbar unrichtig" sein soll (um eine Berichtigung zu ermöglichen). Es wäre nicht das erste Mal, dass ich von der Vollstreckungsleitung die Akte zurückbekomme, ohne dass meiner "Anregung" nachgekommen wurde. Eine stichhaltige Begründung meiner Anregung wäre daher sicherlich hilfreich.

    Es steht zudem zu befürchten, dass selbst im Fall einer "Berichtigung" oder "Ergänzung" des Urteils die Akte wieder unerledigt von der Kanzlei zurückkommt. Man besteht dort auf Verwendung des Vordrucks und auf Angabe einer Kennzahl (die bislang freilich nirgends gefunden werden konnte).

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