viele "kleine" Vollmachten = eine große?

  • Es besteht eine sehr große WEG-Anlage. Ein großer Teil gehört einer juristischen Person, der Rest jeweils Privatleuten. Nunmehr erwirbt ein Investor große Anteile der Anlage. Er schließt mit der jur. Personen einen Kaufvertrag über deren Objekte insgesamt ab und mit den Privatpersonen natürlich jeweils einzelne Kaufverträge. Der Wert der jeweiligen Einheiten ist im Schnitt um die 10.000,--EUR.

    In den Kaufverträgen wird jeweils eine Finanzierungsvollmacht erklärt.

    ...der Verkäufer verpflichtet sich bei der Bestellung vollstreckbarer Grundpfandrechte -ohne Angabe eines Betrages/Kaufpreises/in beliebiger Höhe o.ä- mitzuwirken. Dann folgen die Bedingungen. Sodann erteilt der Eigentümer die Vollmacht, ihn bei den vorstehenden Rechtshandlungen zu vertreten.

    Soweit so gut.

    Nun soll jedoch eine Gesamtgrundschuld auf allen Einheiten über einen siebenstelligen Betrag eingetragen werden. Für diesen GS-Umfang sind die Einzelvollmachten nicht konzeptiert, auch für nicht für eine Gesamtbelastung.

    Oder reicht die Vollmacht aus, die persönliche Haftung der derzeitigen Eigentümer ist in der GS ausgeschlossen worden, die Sicherungsabrede ist auf den Kaufpreis beschränkt.

  • In Kesseler, Gestaltung von Belastungsvollmachten in Grundstückskaufverträgen, DNotZ 2017, 651, 663 bin ich auf OLG München, 21.10.2010, 34 Wx 133/10, gestoßen.

    Dort lehnte das OLG bei einer Vollmacht der Käufer untereinander mit der Formulierung „alle Erklärungen abzugeben, die zur Durchführung der Finanzierung des Kaufpreises erforderlich oder zweckdienlich sind" eine Belastung in Höhe von 150% des Kaufpreises ab.

    Interessant sind aber auch die Ausführungen zu der weiteren, vom Verkäufer den Käufern erteilten Vollmacht. Diese war zwar nicht entscheidungserheblich, aber das OLG schreibt:

    "Die Vertragsklausel enthält zwei Vollmachten, einmal die dem Käufer erteilte Vollmacht des Verkäufers, zum anderen die Vollmacht, die sich die Käufer gegenseitig erteilen. Die erste Vollmacht spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Sie mag nach außen in der Höhe unbeschränkt sein (vgl. z. B. BayObLG NJW-RR 1995, 1167; LG Koblenz NJW-RR 2003, 957). Falls angesichts des eindeutigen Wortlautes überhaupt eine Auslegung notwendig sein sollte, wird zu berücksichtigen sein, dass nach den dort in Absatz 2 enthaltenen Einschränkungen für die Zweckbestimmung von Finanzierungsgrundpfandrechten eine solche unbeschränkte Vollmacht den Interessen des Verkäufers nicht widerspricht."

    Ergibt sich aus den einzelnen Kaufverträgen, dass der Investor große Anteile der Anlage kauft, so dass den Verkäufern dies bekannt war?

  • Wörtlich ergibt sich dies aus den Kaufverträgen nicht. Jedoch ist in jedem KV erläutert, dass große Teile der Eig. sich zu GbRs verbunden haben, welche ihre Einheiten gemeinschaftlich an einen Pächter zum Zwecke des Hotelbetriebes verpachtet haben. Und dass der Käufer in diese Pachtverträge eintritt. Die Eigentümer haben diese Appartements seinerzeits als Steuersparmodell erworben. Aus den vorliegenden Protokollen der Eigentümerversammlungen ist bekannt, dass der Hotelbetrieb auf den Investor übergeben wird.

  • Mit den Ausführungen im jeweiligen Kaufvertrag und einer entsprechenden Sicherungsabrede wie vom OLG München angesprochen würde ich die Gesamtgrundschuld als von den Vollmachten gedeckt ansehen.

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