Auflassung und gleichzeitige Anwesenheit

  • Der Sachverhalt:
    am 02.09.2019 wird ein Grundstückskaufvertrag geschlossen und gleichzeitig die Auflassung erklärt.
    Vater vertritt die Verkäuferin
    Vater und Mutter vertreten ihr minderjähriges Kind.
    Erwerber sind das minderjährige Kind und der Vater je zur Hälfte.

    Am 11.09 2019 wird für das minderjährige Kind ein Ergänzungspfleger bestellt, der die Erklärungen in der Kaufvertragsurkunde genehmigt.

    Muss die Auflassung wiederholt werden, da die Ergänzungspflegerin ja im Kaufvertrag vom 02.09.2019 nicht aufgetreten ist.

  • Ich nehme an, dass die Verkäuferin die Erklärungen genehmigt hat. Dann wüsste ich nicht, worin das Problem bestehen sollte. Die Vertragsteile waren auf beiden Seiten vertreten. Erforderlich ist lediglich, dass diejenigen Personen gleichzeitig anwesend sind, die für den Veräußerer und Erwerber die Einigungserklärung abgeben. Dazu reicht es aus, wenn ein Vertreter, ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, ein Unterbevollmächtigter oder ein Nichtberechtigter im eigenen Namen die Erklärung abgibt; mit der Genehmigung wird die Auflassung rückwirkend wirksam (§ 184 Abs. 1 BGB; siehe J. Weber im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.02.2020, § 925 BGB RN 84 mwN).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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