Der Sachverhalt:
am 02.09.2019 wird ein Grundstückskaufvertrag geschlossen und gleichzeitig die Auflassung erklärt.
Vater vertritt die Verkäuferin
Vater und Mutter vertreten ihr minderjähriges Kind.
Erwerber sind das minderjährige Kind und der Vater je zur Hälfte.
Am 11.09 2019 wird für das minderjährige Kind ein Ergänzungspfleger bestellt, der die Erklärungen in der Kaufvertragsurkunde genehmigt.
Muss die Auflassung wiederholt werden, da die Ergänzungspflegerin ja im Kaufvertrag vom 02.09.2019 nicht aufgetreten ist.