Ausschlagung Vollmacht von Betreuungsbehörde beglaubigt

  • Es stellt sich aber die Frage, ob für eine Vorsorgevollmacht, die als transmortale Vollmacht ausgestaltet ist, nicht ingesamt die Beglaubigungszuständigkeit fehlt. Oder will man die Beglaubigungszuständigkeit "splitten", obwohl es sich um ein und dieselbe Urkunde handelt?

  • Die Bezeichnung als "abwegig" sollte man sich für besonderen Blödsinn - etwa für die erbrechtliche Rechtsprechung des OLG Celle - vorbehalten.


    :wechlach:

    Zustimmung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Um wieder auf die Ausgangsfrage zurückzukommen.
    Es ist streitig, ob die Vollmacht der Betreuungsbehörde ausreicht.

    Die von einer Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt nicht der Form des Abs. 3 S. 1, weil es sich nicht um eine öffentliche Beglaubigung, sondern um eine besondere Form der amtlichen Beglaubigung handelt. (Aus Beck OGK)

    In obergerichtlicher Rechtsprechung gibt es aber auch zahlreiche Entscheidung, dass die Vollmacht, die durch die BB beglaubigt wurde, zB für die Form des §29 GBO ausreichend ist. Könnte man sicher auch auf die Ausschlagungserklärung anwenden.

    Kurzum: Du musst dich für einen Weg entscheiden :)


  • Um wieder auf die Ausgangsfrage zurückzukommen.
    Es ist streitig, ob die Vollmacht der Betreuungsbehörde ausreicht.

    Die von einer Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt nicht der Form des Abs. 3 S. 1, weil es sich nicht um eine öffentliche Beglaubigung, sondern um eine besondere Form der amtlichen Beglaubigung handelt. (Aus Beck OGK)

    In obergerichtlicher Rechtsprechung gibt es aber auch zahlreiche Entscheidung, dass die Vollmacht, die durch die BB beglaubigt wurde, zB für die Form des §29 GBO ausreichend ist. Könnte man sicher auch auf die Ausschlagungserklärung anwenden.

    Eben hierauf hatte sich u.a. Heinemann bezogen.

  • Die von einer Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt nicht der Form des Abs. 3 S. 1, weil es sich nicht um eine öffentliche Beglaubigung, sondern um eine besondere Form der amtlichen Beglaubigung handelt. (Aus Beck OGK)

    Ich frage mich an dieser Stelle immer, was an der Formulierung "Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen" (§ 6 Abs. 2 BtBG) unklar sein soll. "Öffentliche Beglaubigung" ist das, was der Gesetzgeber so nennt. Mit semantischen Spitzfindigkeiten dahin zu argumentieren, es sei ja "eigentlich" nur eine besondere Form der amtlichen Beglaubigung, halte ich für eher peinlich (um das böse Wort "abwegig" zu vermeiden), zumal das Wort "öffentlich" durch Artikel 11 des Gesetzes vom 06.07.2009, BGBl. I S. 1696, extra eingefügt wurde. Die angeblichen verfassungsrechtlichen Probleme halte ich für an den Haaren herbeigezogen - ausser den Standesorganisationen des Notariats kann sie niemand nachvollziehen, zumal der Bund die (konkurrierende ) Zuständigkeit für die Gesetzgebeung betreffend "das bürgerliche Recht, (...) die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung" hat (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG).

    In der Gesetzesbegründung heisst es dazu:

    Zitat

    Nach geltendem Recht ist die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde befugt, Unterschriftsbeglaubigungen auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 BtBG). Die Vorschrift wurde durch das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) eingefügt. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf sollte ein eigenständiger Tatbestand für eine öffentliche Beglaubigung geschaffen werden, der den Regeln des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeht und einen Rückgriff auf diese verhindert. Es sollte aber ausdrücklich ein Beglaubigungstatbestand geschaffen werden, der mit den Rechtswirkungen einer öffentlichen Beglaubigung ausgestattet ist (vgl. Bundestagsdrucksache 15/2494, S. 44).

    In der Literatur gibt es jedoch Stimmen, die diese Gleichstellung bezweifeln (so z. B. Renner, in: Rpfleger 2007, 367 ff.). Begründet wird dies beispielsweise mit dem formalen Argument, dass der ebenfalls durch das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz geänderte § 11 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes von einer Vollmacht spricht, die „öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt“ sein muss. Daraus wird hergeleitet, der Gesetzgeber habe eine Differenzierung hinsichtlich dieser beiden Beglaubigungsformen vorgenommen.

    In der Praxis ist daher erhebliche Rechtsunsicherheit insbesondere darüber entstanden, ob eine nach § 6 Abs. 2 BtBG beglaubigte Vorsorgevollmacht auch als Eintragungsgrundlage im Grundbuchverfahren ausreichend ist. Manche Grundbuchämter weisen eine Beglaubigung nach § 6 Abs. 2 BtBG als unzureichend zurück. Demgegenüber gibt es in der Literatur gewichtige Stimmen, die die Beglaubigung nach § 6 Abs. 2 BtBG als ausreichend im Rahmen von § 29 GBO ansehen (so z. B. Spanl, in: Rpfleger 2007, 372 ff.).

    Rechtssicherheit ist bei der Abfassung und Ausgestaltung von Vorsorgevollmachten besonders wichtig, da Umgestaltungen nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit nicht mehr möglich sind. Vertraut ein Bürger bei der Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde auf die Tauglichkeit der Vorsorgevollmacht auch im Grundstücksverkehr und lehnt das Grundbuchamt später die Vorsorgevollmacht ab, bleibt zumeist nur der Ausweg einer Betreuerbestellung durch das Vormundschaftsgericht.

    Es besteht daher gesetzgeberischer Klarstellungsbedarf. Die Betreuungsbehörden weisen momentan im eigenen Interesse auf die bestehende Rechtsunsicherheit hin. Dies führt dazu, dass viele Bürger von einer Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde Abstand nehmen. Die vorgeschlagene Änderung kann diesen kontraproduktiven Effekt künftig beseitigen.

    Und in der Beschlussempfehlung:

    Zitat

    Die Einfügung dieses Artikels geht zurück auf einen Vorschlag des Bundesrates in Nummer 6 seiner Stellungnahme. Nach geltendem Recht ist die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde
    befugt, Unterschriftsbeglaubigungen auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen vorzunehmen (§ 6 Absatz 2 BtBG). Bislang besteht in der Praxis indes Rechtsunsicherheit darüber, ob eine nach § 6 Absatz 2 BtBG beglaubigte Vorsorgevollmacht auch als Eintragungsgrundlage im Grundbuchverfahren ausreichend ist. Das berechtigte Ziel des Bundesrates, klarzustellen, dass es sich um einen Beglaubigungstatbestand handelt, der mit den Rechtswirkungen einer öffentlichen Beglaubigung ausgestattet ist, kann durch die Einfügung des Wortes „öffentlich“ in den Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift erreicht werden.

    1613027.pdf

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!