Hallo,
ich habe einen Erblasser der in notariellen Testamenten diverse Vermächtnisse ausgesetzt hat und damit seinen ganzen Nachlass verteilt hat. Eine Erbeinsetzung hat er ausdrücklich nicht vorgenommen. Die jeweiligen Vermächtnisnehmer sind auch zu Testamentsvollstreckern eingesetzt, mit der Aufgabe/dem Recht, sich die Vermächtnisse zu erfüllen. Es ist verfügt, dass - sofern der Vermächtnisnehmer die Vermächtnisse nicht innerhalb von 6 Monaten ab dem Erbfall annimmt - diese ersatzlos wegfallen.
Die Testamente wurden vom Nachlassgericht (Notariatsreform sei Dank) erst 8 Monate nach dem Erbfall eröffnet. Nunmehr beruft sich eine Vermächtnisnehmerin, welche auch zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und anwaltlich vertreten wird, darauf, dass sämtliche Vermächtnisse und die damit verbundenen Testamentsvollstreckungen unwirksam sein sollen, da sie nicht binnen 6 Monaten ab dem Erbfall geltend gemacht wurden.
Das kann ja nicht Sinn der Sache sein und m.E. kann es ja auch nicht zum Nachteil der Vermächtnisnehmer sein, dass das Nachlassgericht so spät eröffnet. Sie wussten ja im Zweifel von ihrem Glück bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Eröffnung noch nichts!
Ich habe nachgelesen, dass der § 1944 BGB (Frist erst ab Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen) nicht analog auf die Annahme von Vermächtnissen angewendet werden kann.
Ganz grundsätzlich wäre dieses Problem m.E. zivilgerichtlich zu lösen.
Ich frage mich jetzt aber schon, ob ich Nachlasspflegschaft (Kreis der gesetzlichen Erben ist noch nicht vollständig bekannt) anzuordnen habe, damit die Annahme zumindest gegenüber dem Nachlasspfleger fristgerecht ab Bekanntgabe der VvTw erklärt werden kann. Oder reicht es, dass der Vermächtnisnehmer sich die Annahme quasi selbst gegenüber erklärt? Laut Testament sollen die TV von § 181 BGB befreit sein. Damit wäre ja meinerseits nichts zu veranlassen.