Frist Annahme Vermächtnis?

  • Hallo,

    ich habe einen Erblasser der in notariellen Testamenten diverse Vermächtnisse ausgesetzt hat und damit seinen ganzen Nachlass verteilt hat. Eine Erbeinsetzung hat er ausdrücklich nicht vorgenommen. Die jeweiligen Vermächtnisnehmer sind auch zu Testamentsvollstreckern eingesetzt, mit der Aufgabe/dem Recht, sich die Vermächtnisse zu erfüllen. Es ist verfügt, dass - sofern der Vermächtnisnehmer die Vermächtnisse nicht innerhalb von 6 Monaten ab dem Erbfall annimmt - diese ersatzlos wegfallen.
    Die Testamente wurden vom Nachlassgericht (Notariatsreform sei Dank) erst 8 Monate nach dem Erbfall eröffnet. Nunmehr beruft sich eine Vermächtnisnehmerin, welche auch zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und anwaltlich vertreten wird, darauf, dass sämtliche Vermächtnisse und die damit verbundenen Testamentsvollstreckungen unwirksam sein sollen, da sie nicht binnen 6 Monaten ab dem Erbfall geltend gemacht wurden.
    Das kann ja nicht Sinn der Sache sein und m.E. kann es ja auch nicht zum Nachteil der Vermächtnisnehmer sein, dass das Nachlassgericht so spät eröffnet. Sie wussten ja im Zweifel von ihrem Glück bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Eröffnung noch nichts!
    Ich habe nachgelesen, dass der § 1944 BGB (Frist erst ab Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen) nicht analog auf die Annahme von Vermächtnissen angewendet werden kann.
    Ganz grundsätzlich wäre dieses Problem m.E. zivilgerichtlich zu lösen.
    Ich frage mich jetzt aber schon, ob ich Nachlasspflegschaft (Kreis der gesetzlichen Erben ist noch nicht vollständig bekannt) anzuordnen habe, damit die Annahme zumindest gegenüber dem Nachlasspfleger fristgerecht ab Bekanntgabe der VvTw erklärt werden kann. Oder reicht es, dass der Vermächtnisnehmer sich die Annahme quasi selbst gegenüber erklärt? Laut Testament sollen die TV von § 181 BGB befreit sein. Damit wäre ja meinerseits nichts zu veranlassen.

  • Wenn der Begünstigte von diesem auflösend bedingten Vermächtnis erst nach der Frist der Bedingung Kenntnis erlangt hat, kann ihm die Nichteinhaltung der Frist nicht angelastet werden. Eine Berufung auf die damit einher gehende Unwirksamkeit aller Vermächtnisse, so wie es da vorgetragen wurde, halte ich für falsch, fast sogar sittenwidrig.

    Der Gesetzgeber hat die Fristsetzung in die Verantwortung des belasteten Erben gelegt (§ 2307 Abs. 2 BGB) und somit sind die belasteten Erben meines Erachtens nach verpflichtet, das Testament so zu handeln als gäbe es diese testamentarische Frist für die Bedingung nicht und müssten nun den Vermächtnisnehmern gem. § 2307 Abs. 2 BGB eine neue Frist setzen. Ansonsten haben die Vermächtnisnehmer auch noch die Möglichkeit, die Ausschlagung des Vermächtnisses (durch Zeitablauf) nach den allgemeinen Vorschriften §§ 119ff. BGB anzufechten.

    Aber damit sollen sich die Zivilgerichte beschäftigen.
    Ich denke auch, dass du da im Moment von Amts wegen keinen Handlungsbedarf hast.
    Wenn allerdings ein Antrag nach § 1961 BGB eingeht, wäre das natürlich anders und du würdest NL Pflegschaft anordnen müssen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

  • Mit § 2307 BGB hat das nichts zu tun, denn zum einen müssten die Vermächtnisnehmer dann gleichzeitig pflichtteilsberechtigt sein und zum anderen steht eine Fristsetzung durch die Erben überhaupt nicht in Frage. Es geht vielmehr um ein auflösend bedingtes Vermächtnis, wobei die Nichtannahme innerhalb einer bestimmten Frist seitens des Erblassers zur Bedingung erhoben wurde. Insofern sollte die Auslegung zwangslos ergeben, dass (a) die Frist erst zu laufen beginnt, sobald die Vermächtnisnehmer von ihren Vermächtnissen Kenntnis haben und dass (b) sie nicht laufen kann, wenn es an einem zuständigen Erklärungsempfänger für die Annahme fehlt.

  • Vielen Dank für eure Beiträge!
    Aber ist denn zuständiger Erklärungsempfänger ausschließlich der Erbe?
    Oder kann der Vermächtnisvollstrecker, der gleichzeitig Vermächtnisnehmer ist, sich die Annahme einfach selbst erklären? Zu den Kommentierungen finde ich zu diesem speziellen Fall bis jetzt nichts...

  • Der Vermächtnisnehmer müsste erstmal das Amt als Testamentsvollstrecker annehmen, ehe er als Testamentsvollstrecker Erklärungen entgegennehmen oder Nachlassgegenstände an sich selbst übereignen kann. Spätestens wenn er die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt, wird es Streit mit der gesetzlichen Erbin geben, die behaupten wird, auch die Testamentsvollstreckung hätte sich nach 6 Monaten erledigt. Wenn dann Ungewissheit besteht, ob es einen Testamentsvollstrecker gibt, könnte man doch bei einem Nachlasspfleger landen.

  • Der Vermächtnisnehmer müsste erstmal das Amt als Testamentsvollstrecker annehmen, ehe er als Testamentsvollstrecker Erklärungen entgegennehmen oder Nachlassgegenstände an sich selbst übereignen kann. Spätestens wenn er die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt, wird es Streit mit der gesetzlichen Erbin geben, die behaupten wird, auch die Testamentsvollstreckung hätte sich nach 6 Monaten erledigt. Wenn dann Ungewissheit besteht, ob es einen Testamentsvollstrecker gibt, könnte man doch bei einem Nachlasspfleger landen.

    Das Amt wurde bereits angenommen. Testamentsvollstreckerzeugnisse sind (bis jetzt) keine beantragt.
    Vielen Dank für eure Meinungen.

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