Bin in der Strafvollstreckung nicht sattelfest:
Der (nach Jugendstrafrecht) Verurteilte steht unter Führungsaufsicht.
Er wird am 1. März um 21 Uhr festgenommen und am 2. März um 11 Uhr wieder entlassen.
Sind hier nun ein oder zwei Tage bei der Berechnung der Dauer der Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 4 Satz 2 StGB herauszurechnen? Anders gefragt: Greift auch hier der Gedanke des § 39 Abs. 4 Satz 3 StVollstrO?