Versagungsgrund?

  • Das Verfahren des S ist ein IN-Verfahren (natürliche Person). S hatte rd. ein Jahr vor Antragsstellung mit Anwaltshilfe seinen Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt. 15 von 20 Gläubigern sind dann auch auf einen Ratenzahlungsplan eingegangen.

    Nun, nachdem das Verfahren schon seit rd. einem halben Jahr eröffnet ist, stellt sich heraus, dass S zum Zeitpunkt des Plans Bargeld iHv über 40.000,- EUR bei sich herumliegen hatte (er hatte zwei Autos verkauft). In dem Plan selbst wurde dieser Bargeldbestand nicht erwähnt, da stand nur: S hat nur ein monatliches Einkommen von 2.000,- EUR, drei kleine Kinder und eine nicht arbeitende Ehefrau, so dass keine pfändbaren Vermögenswerte vorhanden sind.

    Damit hat S ja wohl damals seine Gläubiger getäuscht. Die sind nun auch entsprechend sauer und kündigen schon mal Restschuldbefreiungs-Versagungsanträge an. Aber: Ist überhaupt ein Grund gegeben? Spontan fiele mir nur § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ein, aber als IN-Schuldner muss er ja gar kein 305er-Verzeichnis vorlegen.

    Kommt S damit durch?

  • Weshalb bei einem außergerichtlicher Plan Versagungsgründe verwirklicht werden können, erschließt sich mir erst einmal nicht.

    Soll der Schuldner sich doch erst einmal erklären, vielleicht hat man eine schöne Kreuzfahrt gemacht (Nr. 4), oder er kommt dann seinen Auskunftspflichten nicht nach (Nr. 5).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • na ja, da stellt scih die Frage der Vermögensverschwendung und der Zögerung der - erneuten - Insolvenzantragstellung.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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