Erbschein nach 14 Monaten noch nicht erteilt

  • Eine Erbin beeidet bei einem Notar einen umfangreichen Erbscheinsantrag. Der Antrag geht mit allen Urkunden zum Gericht und dort liegt er... Auf mehrere Erinnerungen bekommt der Nachlasspfleger, der auch die umfangreichen Erbenermittlungen machte, Bescheid
    dass man bald soweit ist.

    Auf Nachfrage bei einem anderen Rechtspfleger des gleichen Gerichts bekam er die Information, dass der Rechtspfleger, der den Vorgang vorliegen hat fleissig ermittelt. Er wurde dann vom Nachlasspfleger angeschrieben, dass man bei der Ermittlungstätigkeit viele Informationen, teilweise auch Urkunden hat, die aus dem Erbscheinsantrag natürlich nicht ersichtlich sind oder Anfragen bei anderen Gerichten bezüglich Nachlassakten. (Das geht nur aus der Abrechnung und den Zwischenberichten hervor, wenn man sorgsam liest) und dass er diese Unterlagen gerne vorgelegt bekommt. Daraufhin die Antwort, der Erbschein würde kurzfristig erteilt.

    Da viele Erben sehr betagt sind, fängt nach Erbscheinserteilung, wahrscheinlich erneut die Suche an nach deren Erbeserben.
    Was kann der Nachlasspfleger tun außer freundlich zu erinnern?

  • Ein Zeitraum von 14 Monaten noch nicht abgeschlossener Bearbeitungszeit für einen - unterstellt - entscheidungsreifen Erbscheinsantrag ist schon eine reife Leistung, zumal es ja noch nicht einmal eine Beanstandung gibt, wonach der Erbschein aus diesem oder jenem Grund (noch) nicht erteilt werden kann.

    Ich frage mich in solchen Fällen immer, wann - vermutlich viel früher - der betreffende Kollege an die Decke gegangen wäre, wenn er selbst zu den Miterben gehören würde und sich der zuständige Kollege an einem anderen Gericht derart viel Zeit ließe.

    Was gibt es da eigentlich auch groß zu prüfen? Die Darlegung der Verwandtschaftsverhältnisse, die Vollständigkeit der vorgelegten Personenstandsurkunden (meist erleichtert durch die Vorlage eines Stammbaums seitens des Nachlasspflegers) und die abgegebene eV. Das sollte auch bei verwickelten Verwandtschaftsverhältnissen in wenigen Wochen (nicht Monaten) zu erledigen sein, zumindest dann, wenn der Erbscheinantrag vernünftig vorbereitet wurde.

    Was man machen kann? Als Nachlasspfleger gar nichts. Es können nur die Beteiligten selbst dem Gericht die Bude einrennen.

  • Was ermittelt der Kollege denn noch? Und warum wurden nicht direkt alle Urkunden eingereicht?

    Meine Nachlasspfleger reichen mir nach abgeschlossener Erbenermittlung sämtliche Urkunden (nebst Stammbaum) ein, und ich hake dann nur noch die Urkunden ab. Wenn der Erbscheinsantrag dann über einen Notar kommt, gleich ich diesen nochmal mit den Urkunden ab, und die Angaben sind ja an Eidesstatt versichert.

  • Das ist alles ein bisschen merkwürdig hinsichtlich des Sachverhalts. Ich bezweifle ein bisschen, ob der Erbscheinsantrag überhaupt entscheidungsreif ist und dort entscheidungsreif schon 14 Monate liegt.

    Da müsste sich ein rechtskundiger Miterbe (bzw. ein von diesem Bevollmächtigter) einfach mal dahinterklemmen und den Sachverhalt durch eine Akteneinsicht mal klären.
    Mit mündlichem Nachfragen kommt man da wohl nicht weiter.
    Wenn dem dann wirklich so sein sollte (was ich bezweifle) dann hilft durch schriftliche Nachfragen entsprechend Druck aufbauen und wenn sichvdann nicht ändert den Druck durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde weiter zu erhöhen.

    Der Nachlasspfleger hat mit dem Erbscheinsantrag nichts zu tun und sollte sich da einfach raushalten.

  • Das ist die Rechtslage.
    Der Nachlasspfleger kann keinen Erbschein beantragen und hat damit eben nichts zu tun.

    Die Nachlasspflegschaft ist nach § 1919 BGB aufzuheben und der Nachlass wird dann hinterlegt.
    Mit Erben, die sich um nichts kümmern, braucht man kein Mitleid haben.

  • Die Nachlasspflegschaft ist nach § 1919 BGB aufzuheben und der Nachlass wird dann hinterlegt.
    Mit Erben, die sich um nichts kümmern, braucht man kein Mitleid haben.

    In der Praxis ist das immer die Frage:

    Aufhebung, wenn Erben bekannt (und Erbschein noch nicht beantragt oder erteilt) oder

    Aufhebung erst, wenn Erbschein erteilt.

    Im ersten Fall wäre der Nachlass stets zu hinterlegen, da Nachlasspfleger den Nachlass in der Regel nur gegen Vorlage des Erbscheins aushändigt (so sehen es die Handbücher für Nachlasspfleger eigentlich vor).

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    Der Nachlasspfleger hat mit dem Erbscheinsantrag nichts zu tun und sollte sich da einfach raushalten.

    Er verwaltet ja immer noch den Nachlass - und verdient damit gutes Geld

    Was rechnet der Nachlasspfleger denn ab, wenn in 15 Monaten nur die Kontoführungsgebühren abgezogen werden und alle paar Monate mal freundlich oder auch stikter erinnert wird? Wie erklärt er das den Erben, die ja mal eine Entlastungserklärung abgeben sollen? Womit verdient er da gutes Geld??

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