Folgender SV:
Eine Grundschuld iHv. 200k wird geteilt in 150k und 50k. Die 50k werden an einen anderen Glaeubiger abgetreten und sollen laut Antrag und Bewilligung nun vorranging der 150k sein.
Ich erinnere mich, im Sachenrecht gelernt zu haben, dass diese Rangbestimmung im Zuge der Teilung eine notwendige Angabe ist und daher kein Rangruecktritt im eigentlichen Sinn darstellt, was eine Eigentuemerzustimmung nicht erforderlich macht. Aber erinnern an eine gesetzliche Regelung oder Literaturmeinung kann ich mich nicht.
Stimmt das so? Gibt es evtl. eine Stelle, an der ich das nachlesen kann? Oder ist das derart logisch, dass es trivial ist?
Rangbestimmung bei Grundschuldteilung und Teilabtretung
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OmgEinHuhn -
29. Mai 2020 um 11:15
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Bsp. HRP Rn. 2412
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Wie wäre es mit § 1151 BGB?
Ohne diese Norm wäre die Zustimmung erforderlich.
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... dass diese Rangbestimmung im Zuge der Teilung eine notwendige Angabe ...
Echt jetzt? Ich war ja der Ansicht, wenn es keine Rangerklärung gibt, haben die beiden Teile eben Gleichrang ... ?
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