Die Gemeinde ersucht um die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wegen Grundsteuer sowie Wasser- und Abwassergebühren, fällig jeweils zum 15.02.2020. Das Ersuchen enthält keine Bestimmung, dass die Zwangssicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass die eingetragenen Forderungen in der Zwangsversteigerung ausfallen. So kenne ich das und habe dies auch schon eingetragen.
Muss die vorgenannte Bedingung immer mit eingetragen werden oder gilt das nur für ältere Forderungen?