Verwaltung einer UP bei Begleitung

  • Guten Tag,

    als Umgangspflegerin begleite ich häufiger auch Umgänge auf ausdrückliche gerichtliche Anordnung. Bisher wurden diese Pflegschaften ganz "normal" als Umgangspflegschaften gehandhabt und auch abgerechnet. Nun arbeite ich jedoch mit einem für mich neuen Gerichtsbezirk zusammen und dort handhabt die Rechtspflegerin die Pflegschaft mit Umgangsbegleitung scheinbar als institutionelle Begleitung.

    Sie fordert zu jedem Vergütungsantrag einen Sachstandsbericht mit Darstellung des Verlaufes der zwischenzeitlich stattgefundenen begleiteten Umgänge, das sei so üblich.

    So kenne ich es allerdings nur aus der institutionellen Umgangsbegleitung, die zumeist ja deutlich befristet ist und zum Übergang in unbegleitete Umgänge dient - das ist im vorliegenden, komplizierten Fall allerdings nicht so, die zugrundeliegende Pflegschaft war von vornherein auf ein Jahr befristet und eine Überführung in unbegleitete Umgänge stand zunächst gar nicht zur Debatte.

    Nun würde ich mich gerne zu den genauen Rahmenbedingungen dieser Art der Begleitung einlesen, weiß jedoch leider nicht, wo ich nachschlagen kann und wäre für Hinweise sehr dankbar. Irgendwo muss das ja stehn (also der quasi automatische Sachstandsbericht mit jedem Vergütungsantrag)?

    Liebe Grüße und vielen Dank,
    Nuesschen

  • Guten Morgen,

    die sogenannte Umgangspflegschaft ist immer eine Ergänzungspflegschaft. Die Ergänzungspflegschaft bzgl. des Umgangs ist geregelt in § 1684 BGB.
    Unterschiedliche Umgangspflegschaften sind mir nicht bekannt.

    Grundsätzlich ist diese Pflegschaft zu befristen (Absatz 3, Satz 5). Ich kenne das mit 6 Monaten.
    Für längere Zeit ist die Umgangspflegschaft nur nach Absatz 4 möglich.

    Ich lasse mir einen Zwischenbericht nach 3 Monaten vorlegen (da hier grundsätzlich die Umgangspflegschaften mit 6 Monaten befristet sind).
    Zu jedem Vergütungsantrag ist eine detaillierte Aufstellung erforderlich, aus welcher sich Art und Umfang der Tätigkeit ergeben. Andernfalls könnte ich den Vergütungsantrag ja nicht prüfen.
    Würde also alle 3 Monate eine Vergütungsantrag gestellt werden (bei einer längerfristigen Pflegschaft), müsste jedes Mal die obige Aufstellung beigefügt werden.

    Gruß

    Stempelchen

  • Ich kann mich Stempelchen nur anschließen.

    @ Nuesschen:

    Was soll die folgende Aussage eigentlich bedeuten? :gruebel:

    Zitat

    Bisher wurden diese Pflegschaften ganz "normal" als Umgangspflegschaften gehandhabt und auch abgerechnet.

    Für die Prüfung der Vergütungsanträge bei jeglichen Pflegschaften benötigt man eine detaillierte Aufstellung der Tätigkeiten und Aufwendungen. Eine abweichende Handhabung würde mich doch sehr wundern.

  • Guten Tag,

    entschuldigung, das ist ein Missverständnis: eine detaillierte Aufstellung der erledigten Tätigkeiten nebst Dauer ist natürlich immer beim Vergütungsantrag dabei.
    Hier nun wird zu jedem Vergütungsantrag mit solcher Aufstellung zusätzlich die Sachstandsmeldung als zwingende Voraussetzung für die Bearbeitung eingefordert.

    Da die Pflegschaft geografisch und auch im Umfang "größer" ist - und ich schlechte Erfahrungen damit gemacht habe, zu lange mit Vergütungsanträgen zu warten, falls mit dem zuständigen Richter/der zuständigen Richterin abgesprochene Dinge dann als nicht vergütungsfähig eingestuft werden - stelle ich bei einer solchen Pflegschaft gewöhnlich grob monatlich einen Vergütungsantrag, schon um die nicht unwesentlichen Fahrtkosten zeitnah abzudecken.

    Liebe Grüße,
    Nuesschen

  • Die Vorgaben der Rechtspflegerin ergeben sich aus §§ 277 Abs. 5, 168 Abs. 2 FamFG. Demgemäß sollen in dem Antrag die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels dargestellt werden.

    Klar, monatlich darüber zu berichten, käme mir als Umgangspfleger auch recht häufig vor.
    Allerdings habe ich auch noch keinen Ergänzungspfleger (egal in was für einer Sache) erlebt, der monatlich abrechnet.
    Das halte ich auch für ziemlich häufig.
    Ein Abrechnungsintervall angelehnt an die Berufsbetreuer von 3 Monaten halte ich persönlich für alle Beteiligten für angemessen.
    An "meinem" Gericht ist das kein Problem.

    Im hier geschilderten Fall würde ich ebenso verfahren. Sollte das bei einem beruflich tätigen Umgangspfleger tatsächlich zu einer finanziellen Schieflage führen, könnte man über einen festen Geldbetrag nach § 277 Abs. 3 FamFG nachdenken (was ich mangels Anlass aber noch nie getan habe).

  • Die Vorgaben der Rechtspflegerin ergeben sich aus §§ 277 Abs. 5, 168 Abs. 2 FamFG. Demgemäß sollen in dem Antrag die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels dargestellt werden.

    Klar, monatlich darüber zu berichten, käme mir als Umgangspfleger auch recht häufig vor.
    Allerdings habe ich auch noch keinen Ergänzungspfleger (egal in was für einer Sache) erlebt, der monatlich abrechnet.
    Das halte ich auch für ziemlich häufig.
    ...

    Da stimme ich zu. Üblicherweise wird beides zum Glück nicht in dieser Häufigkeit praktiziert.

  • Guten Morgen,
    mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes habe ich doch aber gar nichts zu tun und auch keinerlei Einblick?
    Mir wäre nicht einmal bewusst, dass ich hierbei irgendeine wie auch immer geartete Auskunftsmöglichkeit hätte.

    In aller Regel erfahre ich ja gar nicht, ob die Eltern letztlich selbst zahlen oder Verfahrenskostenhilfe greift, das läuft ja alles über die Gerichtskasse.


    Viele Grüße

  • Um die Sache vielleicht abzuschließen:

    Die gesetzliche Grundlage habe ich genannt. Ob Sie nun tatsächlich Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen machen können, sei dahingestellt. Zu den persönlichen Verhältnissen sollten Sie aber Angaben machen können.
    Schon allein "Wie geht es dir mit dem Umgang?", "Hat es dir heute gefallen?", "Was könnte man denn mal anders machen, was interessiert dich besonders?" sind Beispielsfragen, die im Rahmen des Umgangs / der Umgangsvorbereitung / Nachbereitung gestellt werden können. So kommt man ins Gespräch und erfährt einiges über die persönlichen Verhältnisse. Gespräche mit den Eltern werden doch wohl auch stattfinden.

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