Evtl. nichtiger Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit

  • So einen Fall hatte ich noch nie.

    In einem Kaufvertrag über ein bebautes Grundstück wird ein Kaufpreis von 80.000 Euro beurkundet.
    Der Notar hat anschließend darüber belehrt, dass er nicht in der Lage sei, die wirtschaftliche Angemessenheit zu beurteilen. Gleichzeitig hat er auf § 138 BGB hingewiesen und die Beteiligten auf die Folgen (Nichtigkeit) eingehend belehrt. Die Beteiligten erklärten, dass diesbezügliche Zweifel des Notars nicht geteilt werden.

    Nach meiner Ansicht erscheint es auch zweifelhaft, ob der Kaufpreis dem wahren Wert entspricht. Nach dem Bodenrichtwert hat das unbebaute Grundstück einen Wert von 116.625 Euro. Legt man einen Sicherheitsabschlag von 25 % zugrunde, liegt der Wert immer noch bei 87.486 Euro.

    Die Beteiligten erklärten in der Urkunde, dass der Kaufpreis dem wirtschaftlichen Wert entspräche. Es wurde insbesondere berücksichtigt, dass sich das Gebäude in einem sehr schlechten baulichen Zustand befände und wirtschaftlich gesehen, abbruchreif ist. Auch für das Grundstück seien wertmindernde Faktoren zu berücksichtigen (Hanglage, Erneuerung der Stützmauer).

    Was man auch immer unter "wirtschaftlich abbruchreif" versteht: So ganz wertlos kann das Gebäude nicht sein. Immerhin ist das Erdgeschoss vermietet und das Obergeschoss wird von der Verkäuferin auch nach dem Besitzübergang weiter bewohnt.

    Hierzu meine Gedanken:
    So ganz stimmt der Kaufpreis wohl nicht mit dem wahren Wert überein. Kann auch im Zweifel eine gemischte Schenkung sein. Aber das Vorliegen einer Sittenwidrigkeit kann ich nicht beurteilen. Insbesondere kann ich nicht beurteilen, ob eine Zwangslage, Unerfahrenheit oder sonstiges vorliegt. Eine sichere Erkenntnis über Sittenwidrigkeit kann ich mir nicht verschaffen (vgl. auch Schöner/Stöber, Rz. 210). Allein der Hinweis des Notars reicht hierfür m.E. nicht aus.

    Ich würde nun grundsätzlich von einem bestehenden Anspruch ausgehen und die Vormerkung eintragen.

    Hat jemand so was schon mal gehabt und/oder eine Meinung dazu?

  • Ich habe schon zwei- oder dreimal ein vergleichbares Problem gehabt. Bei mir war es jeweils so, dass jemand ein Grundstück für einen sehr geringen Betrag erworben und unmittelbar darauf für einen vielfachen Betrag weiterveräußert hat. Ich habe dann jeweils den Notar angeschrieben und auf meine Bedenken hinsichtlich der Unwirksamkeit wegen Wucher/Sittenwidrigkeit hingewiesen. In allen Fällen kam dann nachvollziehbarer Sachvortrag des Notars bzw. der Vertragsparteien hinsichtlich der unterschiedlichen Werte (Renovierung/zusätzliche Bebauung/...), der mir dann auch jeweils zur Eintragung der Vormerkung bzw. zur Umschreibung reichte.
    Letztlich sehe ich es auch wie du: Solange du nicht sicher weißt, dass der Vertrag unwirksam ist, ist die Vormerkung einzutragen!


  • Ich würde nun grundsätzlich von einem bestehenden Anspruch ausgehen und die Vormerkung eintragen.

    Hat jemand so was schon mal gehabt und/oder eine Meinung dazu?

    Das kommt immer wieder vor, aber Vermutungen reichen nicht, daher eintragen.

  • Deine Abweichung ist noch harmlos. Hab noch schlimmere Fälle, paar Russen kaufen Wohnungen und verkaufen die kurz später VIEL TEURER. Wir können da nichts machen.

    Denk dran, beim Wert den höheren zu nehmen.

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