Nachlassverwaltung

  • Von der Betreuerin einer Erbin habe ich einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlassverwaltung vorliegen.
    Außer eines Grundstücks gibt es nichts im Nachlass, auch die öffentlichen Lasten scheinen nicht bezahlt zu werden.

    Kann ich einen Vorschuss verlangen

  • Von der Betreuerin einer Erbin habe ich einen Antrag auf Einrichtung einer Nachlassverwaltung vorliegen.
    Außer eines Grundstücks gibt es nichts im Nachlass, auch die öffentlichen Lasten scheinen nicht bezahlt zu werden.

    Kann ich einen Vorschuss verlangen

    Wieso Vorschuss? Du hast doch eine „werthaltige“ Immobilie im Nachlass. Reicht der Wert für deine Kosten und die Vergütung des Nachlassverwalters aus?

    Liegen die sonstigen Voraussetzungen vor? Ist die Betreute Alleinerbin?

  • Ich würde mal Rücksprache halten, ob tatsächlich eine Nachlassverwaltung gewollt ist.

    Ich vermute auch eher, dass eine Nachlasspflegschaft im Sinne von § 1961 BGB von der Betreuerin als Nachlassgläubigerin beantragt ist.

    Sind denn die Erben bekannt?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich gehe davon aus, dass die Betreute Alleinerbin ist.

    Du kannst den Antrag auf Nachlassverwaltung ablehnen, wenn die vorhandene Masse die Kosten nicht deckt.
    Nicht ablehnen kannst Du in diesem Fall, wenn ein entsprechender Vorschuss geleistet wird.

  • Peinlich :) Wer lesen kann, ist klar im Vorteil :)

    Die Betreuerin ist die Betreuerin der Erbin. OK.
    Also stellt sie nicht als Betreuerin sondern für den Erben den Antrag. Wenn der Erbe Alleinerbe ist, muss dem Antrag auch stattgegeben werden. Vorschuss kann verlangt werden.

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  • Dann kann eine Nachlassverwaltung ohnehin nur angeordnet werden, wenn alle Erben dies beantragen (§ 2062 BGB).

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (3. Juni 2020 um 21:13)

  • Ich denke, das ist der typische Fall, dass das Betreuungsgericht dem Betreuer aufgegeben hat, endlich was zu unternehmen und dann wird mal ins Blaue ein Antrag gestellt.

  • Dann kann eine Nachlassverwaltung ohnehin nur angeordnet werden, wenn alle Erben dies beantragen (§ 2062 BGB).

    Als Rechtlicher Betreuer habe ich ja Grundsätzlich kein Interesse mich darum zu kümmern, da mir keiner den Aufwand vergütet. Wenn meine Betreuten Erben werden, schlage ich ja Grundsätzlich das Erbe aus und lass im Wege der betreuungsgerichtlichen Genehmigung die Vermögenssituation des Nachlasses prüfen. Das scheint ja hier 2012 versäumt worden zu sein, oder Rechtliche Betreuung kam erst später.

    Wäre hier auch eine Konstelation denkbar, für die eventuell nicht vorhandenen/unbekannten Miterben eine Pflegschaft zu generieren, deren Aufwand ja aus dem Nachlass vergütet werden kann?

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Wäre hier auch eine Konstelation denkbar, für die eventuell nicht vorhandenen/unbekannten Miterben eine Pflegschaft zu generieren, deren Aufwand ja aus dem Nachlass vergütet werden kann?

    Nur wenn ein Sicherungsbedürfnis vorliegt oder ein Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt.

    Der Nachlasspfleger wird nicht bestellt, damit er dem Betreuer das im Genehmigungsverfahren zur Ausschlagung der Erbschaft erforderliche Nachlasverzeichnis erstellt.

  • [quote='ARK','RE: Nachlassverwaltung Nachlasspfleger wird nicht bestellt, damit er dem Betreuer das im Genehmigungsverfahren zur Ausschlagung der Erbschaft erforderliche Nachlasverzeichnis erstellt.

    Das ist schon klar. Das Betreuungsgericht bestellt aber einen Verfahrenspfleger, der nach Aufwand bezahlt wird und die Auslagen vom Nachlass beigetrieben werden können.

    Als das Erbe noch nicht angenommener Erbe fällt es in der Praxis schwer ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, da er die gewünschten Auskünfte mangels Legitimation nicht erhält!

    Bezüglich meiner Anfrage nach einer möglichen Konstelation könnte ja hier scheinbar die öffentliche Hand als Forderungsgläubiger agieren.

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  • Als Rechtlicher Betreuer habe ich ja Grundsätzlich kein Interesse mich darum zu kümmern, da mir keiner den Aufwand vergütet

    Mal blöd gefragt, bekommt der Betreuungsrechtspfleger zusätzliches Geld oder mehr Zeit für diese Ermittlungen? Nein, weil er pauschal vergütet wird? Wird das ein Betreuer nicht? :teufel:

  • Als Rechtlicher Betreuer habe ich ja Grundsätzlich kein Interesse mich darum zu kümmern, da mir keiner den Aufwand vergütet. Wenn meine Betreuten Erben werden, schlage ich ja Grundsätzlich das Erbe aus und lass im Wege der betreuungsgerichtlichen Genehmigung die Vermögenssituation des Nachlasses prüfen.

    Sehr "sympathisch"... Das Betreuungsgericht den Job machen lassen, weil man selbst keine Lust dazu hat.
    Mit so einer Einstellung wäre ein Betreuer bei uns aber ganz schnell weg vom Fenster.


    toptip: Was ist aus der Sache geworden? Hast Du Nachlassverwaltung angeordnet? Kam ein Antrag von allen Erben?
    Ich fordere in so eine übrigens immer einen Vorschuss an. Das ist auch zulässig. Anders als bei der NL-Pflegschaft.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Als Rechtlicher Betreuer habe ich ja Grundsätzlich kein Interesse mich darum zu kümmern, da mir keiner den Aufwand vergütet. Wenn meine Betreuten Erben werden, schlage ich ja Grundsätzlich das Erbe aus und lass im Wege der betreuungsgerichtlichen Genehmigung die Vermögenssituation des Nachlasses prüfen.

    Ich verlange von Betreuern, die eine Erbschaft ausschlagen eine ausführliche Begründung, wieso, weshalb und warum sie der Auffassung sind, eine Erbschaft ausschlagen zu müssen.

    Aus den Nachlassakten ergibt sich oft ja kein Hinweis, es sei denn alle übrigen Erben haben ebenfalls ausgeschlagen oder es liegen schon viele Gläubigeranfragen vor.

    Auch die persönliche Anhörung des Betroffenen (wenn möglich unter Vorladung zu Gericht unter Ladung des Betreuers) bringt oftmals wenig Habhaftes.

    Ich halte dann das Genehmigungsverfahren bis zur weiteren Kenntniserlangung erstmal offen (ggf. Nachlassakten zu einem späteren Zeitpunkt nochmals einsehen). Manchmal hat in der Zwischenzeit doch ein Gläubiger (meist der Vermieter) eine Nachlasspflegschaft beantragt und der Nachlasspfleger ein Nachlassverzeichnis erstellt und zu den Akten gebracht.

  • Als Rechtlicher Betreuer habe ich ja Grundsätzlich kein Interesse mich darum zu kümmern, da mir keiner den Aufwand vergütet. Wenn meine Betreuten Erben werden, schlage ich ja Grundsätzlich das Erbe aus und lass im Wege der betreuungsgerichtlichen Genehmigung die Vermögenssituation des Nachlasses prüfen.

    Sehr "sympathisch"... Das Betreuungsgericht den Job machen lassen, weil man selbst keine Lust dazu hat.
    Mit so einer Einstellung wäre ein Betreuer bei uns aber ganz schnell weg vom Fenster....

    Dann müsste man allerdings relativ viele Betreuer entlassen... ;)

    Die wenigsten Betreuer werden natürlich sagen, dass sie keine Lust auf Ermittlungen haben, weil diese keine zusätzliche Vergütung bringt bzw. Zeit kostet.
    In der Praxis schlagen jedoch die meisten Betreuer eine Erbschaft eher aus als vorher langwierige Ermittlungen anzustellen. Das wäre ansonsten wegen der Frist für die EAS ggf. problematisch und zum anderen erhalten Erben ohne Erbschein selten die benötigten Auskünfte bei Banken, Behörden usw.

  • Als Rechtlicher Betreuer habe ich ja Grundsätzlich kein Interesse mich darum zu kümmern, da mir keiner den Aufwand vergütet. Wenn meine Betreuten Erben werden, schlage ich ja Grundsätzlich das Erbe aus und lass im Wege der betreuungsgerichtlichen Genehmigung die Vermögenssituation des Nachlasses prüfen.

    Ich verlange von Betreuern, die eine Erbschaft ausschlagen eine ausführliche Begründung, wieso, weshalb und warum sie der Auffassung sind, eine Erbschaft ausschlagen zu müssen.

    ....


    Wenn sich der Betreuer jedoch weigert, dir das so ausführlich zu begründen, wirst du aber auch nichts machen können.

    Letztlich soll ein Betroffener durch die Bestellung eines Betreuers eigentlich keinen Vorteil im Rechtsverkehr haben. Selbst eine gesunde Privatperson kann nicht allzuviel ermitteln, bevor er sich entscheidet auszuschlagen. Also kann man von einem Betreuer eigentlich auch nicht mehr an Tätigkeit verlangen (mal unterstellt, er würde überhaupt von Banken, Behörden usw. mehr erfahren als eine Privatperson).

  • Aber: eine Privatperson kann einen werthaltigen Nachlass ausschlagen - ein Betreuer nicht.

    Und ein Betreuer, der -wie ausgeführt- sicherheitshalber eine Erbschaft ausschlägt, die betreuungsgerichtliche Genehmigung erhält und diese Andacht Nachlassgericht weiterleitet, fügt dem Betroffenen, wenn der Nachlass doch werthaltig sein sollte, einen Vermögensschaden zu, für den er einzustehen hat. Auf jeden Fall, wenn er regelmäßig so verfährt.

    Das Gericht haftet nicht bzw. die gerichtliche Genehmigung enthaftet den Betreuer nicht (so obergerichtlich bei einem Abwesenheitspfleger entschieden).

    Deshalb ist -bei Vorliegen der Voraussetzungen- die Nachlassverwaltung der bessere Weg.

  • Aber: eine Privatperson kann einen werthaltigen Nachlass ausschlagen - ein Betreuer nicht.

    Und ein Betreuer, der -wie ausgeführt- sicherheitshalber eine Erbschaft ausschlägt, die betreuungsgerichtliche Genehmigung erhält und diese Andacht Nachlassgericht weiterleitet, fügt dem Betroffenen, wenn der Nachlass doch werthaltig sein sollte, einen Vermögensschaden zu, für den er einzustehen hat. Auf jeden Fall, wenn er regelmäßig so verfährt.

    Das Gericht haftet nicht bzw. die gerichtliche Genehmigung enthaftet den Betreuer nicht (so obergerichtlich bei einem Abwesenheitspfleger entschieden).

    Deshalb ist -bei Vorliegen der Voraussetzungen- die Nachlassverwaltung der bessere Weg.

    So ist es. Danke.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Als Rechtlicher Betreuer habe ich ja Grundsätzlich kein Interesse mich darum zu kümmern, da mir keiner den Aufwand vergütet. Wenn meine Betreuten Erben werden, schlage ich ja Grundsätzlich das Erbe aus und lass im Wege der betreuungsgerichtlichen Genehmigung die Vermögenssituation des Nachlasses prüfen.

    Sehr "sympathisch"... Das Betreuungsgericht den Job machen lassen, weil man selbst keine Lust dazu hat.
    Mit so einer Einstellung wäre ein Betreuer bei uns aber ganz schnell weg vom Fenster....

    Dann müsste man allerdings relativ viele Betreuer entlassen... ;)

    Die wenigsten Betreuer werden natürlich sagen, dass sie keine Lust auf Ermittlungen haben, weil diese keine zusätzliche Vergütung bringt bzw. Zeit kostet.
    In der Praxis schlagen jedoch die meisten Betreuer eine Erbschaft eher aus als vorher langwierige Ermittlungen anzustellen. Das wäre ansonsten wegen der Frist für die EAS ggf. problematisch und zum anderen erhalten Erben ohne Erbschein selten die benötigten Auskünfte bei Banken, Behörden usw.


    Oh nein. Diese Praxis kenne ich von unseren Betreuern nicht.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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