Aber: eine Privatperson kann einen werthaltigen Nachlass ausschlagen - ein Betreuer nicht.
Und ein Betreuer, der -wie ausgeführt- sicherheitshalber eine Erbschaft ausschlägt, die betreuungsgerichtliche Genehmigung erhält und diese Andacht Nachlassgericht weiterleitet, fügt dem Betroffenen, wenn der Nachlass doch werthaltig sein sollte, einen Vermögensschaden zu, für den er einzustehen hat. Auf jeden Fall, wenn er regelmäßig so verfährt.
Das Gericht haftet nicht bzw. die gerichtliche Genehmigung enthaftet den Betreuer nicht (so obergerichtlich bei einem Abwesenheitspfleger entschieden).
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Von seltenen Fällen abgesehen, wird der Betreuer keine betreuungsgerichtliche Genehmigung für die Erbausschlagung erhalten, wenn eine Überschuldung nicht vorliegt. Das BetrG ermittelt schließlich nicht umsonst.
Die von dir dargestellte Gefahr tritt also in der Praxis nicht auf.