Nachlassverwaltung

  • Aber: eine Privatperson kann einen werthaltigen Nachlass ausschlagen - ein Betreuer nicht.

    Und ein Betreuer, der -wie ausgeführt- sicherheitshalber eine Erbschaft ausschlägt, die betreuungsgerichtliche Genehmigung erhält und diese Andacht Nachlassgericht weiterleitet, fügt dem Betroffenen, wenn der Nachlass doch werthaltig sein sollte, einen Vermögensschaden zu, für den er einzustehen hat. Auf jeden Fall, wenn er regelmäßig so verfährt.

    Das Gericht haftet nicht bzw. die gerichtliche Genehmigung enthaftet den Betreuer nicht (so obergerichtlich bei einem Abwesenheitspfleger entschieden).

    ....


    Von seltenen Fällen abgesehen, wird der Betreuer keine betreuungsgerichtliche Genehmigung für die Erbausschlagung erhalten, wenn eine Überschuldung nicht vorliegt. Das BetrG ermittelt schließlich nicht umsonst.

    Die von dir dargestellte Gefahr tritt also in der Praxis nicht auf.

  • Du erhältst also von deinen Betreuern (auch ehrenamtlichen) regelmäßig eine ausführliche Begründung der Überschuldung und ggf. Auflistung sämtlicher Vermögenswerte des Verstorbenen mit dem Genehmigungsantrag für die Erbausschlagung?

    Dann bist du mit den Genehmigungsverfahren ja schnell fertig. Da könnte man glatt neidisch darauf sein. ;)

  • Die von dir dargestellte Gefahr tritt also in der Praxis nicht auf.

    ich habe alsNachlassgericht schon familiengerichtliche GenehmigungEin zur Ausschlagung Sorgeberechtigter erhalten und der später bestellte Nachlasspfleger Aktivnachlass, der letztendlich die Passiva überstiegen hat, ermitteln konnte. Das Familiengericht konnte -mangels entsprechendem Ansatz- offensichtlich diese Aktiva nicht ermitteln. Auch die Passiva waren ihm offensichtlich nicht bekannt. :gruebel:

  • Als Rechtlicher Betreuer habe ich ja Grundsätzlich kein Interesse mich darum zu kümmern, da mir keiner den Aufwand vergütet. Wenn meine Betreuten Erben werden, schlage ich ja Grundsätzlich das Erbe aus und lass im Wege der betreuungsgerichtlichen Genehmigung die Vermögenssituation des Nachlasses prüfen.

    Sehr "sympathisch"... Das Betreuungsgericht den Job machen lassen, weil man selbst keine Lust dazu hat.
    Mit so einer Einstellung wäre ein Betreuer bei uns aber ganz schnell weg vom Fenster....

    Dann müsste man allerdings relativ viele Betreuer entlassen... ;)

    Die wenigsten Betreuer werden natürlich sagen, dass sie keine Lust auf Ermittlungen haben, weil diese keine zusätzliche Vergütung bringt bzw. Zeit kostet.
    In der Praxis schlagen jedoch die meisten Betreuer eine Erbschaft eher aus als vorher langwierige Ermittlungen anzustellen. Das wäre ansonsten wegen der Frist für die EAS ggf. problematisch und zum anderen erhalten Erben ohne Erbschein selten die benötigten Auskünfte bei Banken, Behörden usw.

    Es geht nicht darum, den Betreuungsgerichten die Ermittlung der Nachlassverhältnisse zu wichteln. Es ist ganz einfach eine Haftungsfrage für den Rechtlichen Betreuer. Die Gerichte dürfen sich, nur so nebenbei bemerkt, eines Verfahrenspflegers bedienen, sie bezahlen den nicht aus der eigenen Tasche. Wenn jetzt Betreuungsrechtspfleger daraus ein Problem machen, wo keines ist, sondern lediglich Nutzung des Rechtslage für Schutzbefaohlene, dann sollten diese über ihre Einstellung nachdenken.

    @ PuCo "Mit so einer Einstellung wäre ein Betreuer bei uns aber ganz schnell weg vom Fenster...." Vielen Dank für die zur Schaustelleung solcher Selbstherlichkeit.

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  • Ich denke nicht, dass es etwas mit Selbstherrlichkeit zu tun hat, wenn man Betreuer, die so eine Einstellung haben und so mit ihren Betreuungsgerichten umgehen, bevorzugt.
    Ich fand diese Äußerung sehr respektlos gegenüber den Rechtspflegern. "Sollen die doch die Arbeit machen". So kam es zumindest bei mir an. Und von der Haftung entbindet es den Betreuer übrigens auch nicht. Der Verfahrenspfleger ermittelt auch nicht den Nachlass. Das muss dann schon der Rechtspfleger machen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hab ich das irgendwo zum Ausdruck gebracht? Ich denke nicht.... Es heißt auch nicht, dass ich nie ermittle. Mir gefällt diese Einstellung einfach nicht.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die von dir dargestellte Gefahr tritt also in der Praxis nicht auf.

    ich habe alsNachlassgericht schon familiengerichtliche GenehmigungEin zur Ausschlagung Sorgeberechtigter erhalten und der später bestellte Nachlasspfleger Aktivnachlass, der letztendlich die Passiva überstiegen hat, ermitteln konnte. Das Familiengericht konnte -mangels entsprechendem Ansatz- offensichtlich diese Aktiva nicht ermitteln. Auch die Passiva waren ihm offensichtlich nicht bekannt. :gruebel:

    Über eine Nachlassverwaltung kann man eigentlich nur dann nachdenken, wenn der Betreute die Erbschaft bereits angenommen hat, da ja die Bekanntheit der Erben Voraussetzung für die Anordnung ist.

    Zudem sollte beachtet werden, dass die Nachlassverwaltung keinen Sinn macht, wenn in irgendeiner Form ein Insolvenzgrund vorliegt. Denn im Gegensatz zum Nachlasspfleger ist der Nachlassverwalter wie der Erbe zur unverzüglichen Stellung eines Insolvenzantrages nach § 1980 BGB verpflichtet. Tut er dies nicht, haftet er den Gläubigern persönlich.

    Als Insolvenzgrund reicht schon Zahlungsunfähigkeit, der Nachlass muss gar nicht überschuldet sein. Hat man nun ein unbelastetes Grundstück, aber keine oder kaum liquide Mittel (z.B. nur für die Verfahrenskosten), müsste ein Nachlassverwalter unverzüglich Insolvenzantrag stellen. Bei einem Grundstückswert von angenommen 500.000 € kämen dann Kosten des Insolvenzverfahrens im mittleren fünfstelligen Bereich auf den Nachlass zu. Zusätzlich zu den Kosten der Nachlassverwaltung.

    Wenn noch die Möglichkeit zur Erbausschlagung besteht und unklar ist, ob der Nachlass überschuldet ist, wäre da eine Ausschlagung mit anschließendem Genehmigungsverfahren der sicherere Weg.

    Da die Erbschaftsannahme bis zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung ungewiss ist, kann das Nachlassgericht eine (Teil-) Nachlasspflegschaft anordnen. Ein Sicherungsbedürfnis dürfte bei Grundbesitz gegeben sein.

    Der Nachlasspfleger kann den Nachlass sichern ggf. den Grundbesitz veräußern, um die Zahlungsfähigkeit des Nachlasses wieder herzustellen. Einen Insolvenzantrag muss er nicht (bzw. nur im Interesse des Erben, nicht aber der Gläubiger) stellen.

    Ist der Insolvenzgrund beseitigt, kann die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Ausschlagungserklärung versagt werden.

    ARK und ich haben damit bislang sehr gute Erfahrungen gemacht und das Thema kürzlich hier diskutiert:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1196270

  • Die Gerichte dürfen sich, nur so nebenbei bemerkt, eines Verfahrenspflegers bedienen, sie bezahlen den nicht aus der eigenen Tasche

    Erstens dürfen wir nicht einfach pauschal in jedem Verfahren einen Verfahrenspfleger bestellen (wenn der Betroffene anhörfähig ist z.B. nicht, warum auch) und zweitens ist es keineswegs Aufgabe des Verfahrenspflegers, die Zusammensetzung einer Erbschaft zu ermitteln. Nur so nebenbei bemerkt und schon mehrfach angesprochen.

    Ich halte Nachforschungen in diese Richtung auch von der Pauschal-Betreuervergütung abgedeckt, wenn es schon ums Finanzielle geht. Der Einwand, dass das nicht extra vergütet wird, zieht auch in keinen anderen Fällen mit Mehraufwand.

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