Erbrecht USA (Illinois)

  • Hallo,
    bräuchte mal ein wenig Hilfe ;-(. Erblasser war amerikanischer Staatsangehöriger und hat ein Militär-Testament errichtet, in welchem er seine Ehefrau als Alleinerbin einsetzt. Er wurde in Illinois geboren. Allerdings sind wir ein sehr kleines Gericht und ich habe keinen F-F. Google hat auch nicht geholfen ;(

    Im ES-Antrag selbst hat sich der Notar nur sehr wenig zur Anwendung des ausl. Erbrechts geäussert und ist auch nicht auf die Besonderheit eingegangen, dass sich das Erbrecht nach dem jeweiligen amerikanischen Bundesstaat richtet.
    Muss ich beim Militärtestament auf eine besondere Form achten?
    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Zitat

    ...dass sich das Erbrecht nach dem jeweiligen amerikanischen Bundesstaat richtet.

    Hat er denn im Testament eine Rechtswahl getroffen? Warum ist nicht deutsches Erbrecht maßgeblich wenn er hier gelebt hat?

    Hinsichtlich der Form, die im Hinblick auf Art 27 Erbrechts-VO von Bedeutung ist, gibt es Besonderheiten bei einem Military Testament. Auf die Formvorschriften des Bundesstaates kommt es dann nicht an:

    https://www.law.cornell.edu/uscode/text/10/1044d

  • Dankeschön bis dahin ;) Nein, Rechtswahl hat er keine getroffen.
    Bezüglich dem ESA bezieht sich der Notar nur auf Art.26 Abs. 1 EGBGB. Und erklärt lapidar:
    „Die Frage der Wirksamkeit richtet sich nach dem Recht des Staates, dem der Verstorbene angehörte, Art. 26 I EGBGB. Das Testament ist nach dem maßgeblich formalen Recht der Vereinigten Staaten formwirksam errichtet worden."

    Zum Erbstatut selbst schreibt er gar nichts. Nur das der letzte gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland war.

  • Dankeschön bis dahin ;) Nein, Rechtswahl hat er keine getroffen.
    Bezüglich dem ESA bezieht sich der Notar nur auf Art.26 Abs. 1 EGBGB. Und erklärt lapidar:
    „Die Frage der Wirksamkeit richtet sich nach dem Recht des Staates, dem der Verstorbene angehörte, Art. 26 I EGBGB. Das Testament ist nach dem maßgeblich formalen Recht der Vereinigten Staaten formwirksam errichtet worden."

    Zum Erbstatut selbst schreibt er gar nichts. Nur das der letzte gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland war.

    Ich gehe davon aus, dass der Erblasser beim Erbfall kein Angehöriger des US-Militär mehr war. Zum Zeitpunkt der Errichtung war das sicher richtig, was der Notar angibt. An der Wirksamkeit des Militärtestaments hätte ich daher keinen Zweifel. Ob er durch ein US-Militärtestament konkludent sein US-Heimatrecht wählen wollte, ist im Erbscheinsverfahren auszulegen. Beim Militärtestament würde ich das nicht so sehen, da werden sie ja ständig versetzt und haben keinen Bezug zum Bundesstaat, indem sie sich grade aufhalten. Daher bist du dann beim deutschen Erbrecht, da letzter gewöhnlicher Aufenthalt hier.

  • Ob er durch ein US-Militärtestament konkludent sein US-Heimatrecht wählen wollte, ist im Erbscheinsverfahren auszulegen. Beim Militärtestament würde ich das nicht so sehen, da werden sie ja ständig versetzt und haben keinen Bezug zum Bundesstaat, indem sie sich grade aufhalten. Daher bist du dann beim deutschen Erbrecht, da letzter gewöhnlicher Aufenthalt hier.

    Aufgrund der ständigen Versetzung des Militärs würde ich das genau andersherum sehen. Es ist doch eher wahrscheinlich, dass er nach dem Recht des Bundesstaats testieren will, wo er herkommt, nicht danach wo er aktuell gerade aufenthältig ist. Man hat doch mehr Bezug zur ursprünglichen "Heimat" als zum zufälligen aktuellen Aufenthaltsort


  • Aufgrund der ständigen Versetzung des Militärs würde ich das genau andersherum sehen. Es ist doch eher wahrscheinlich, dass er nach dem Recht des Bundesstaats testieren will, wo er herkommt, nicht danach wo er aktuell gerade aufenthältig ist. Man hat doch mehr Bezug zur ursprünglichen "Heimat" als zum zufälligen aktuellen Aufenthaltsort

    Ich bleibe dabei, keine Rechtswahl, deutsches Erbrecht (immer vorausgesetzt: Ableben unter EU-ErbVO und gewöhnlicher Aufenthalt BRD). Vermutlich wird das Ergebnis aber gleiche sein. Auch hier gibt -wie häufig- der Sachverhalt nichts her.

  • Jetzt fangen wir mal ganz am Anfang an:

    Wo hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt? Wann und wo wurde testiert?

    Wenn das alles beantwortet ist, dann schauen wir, ob wir zuständig sind und uns Gedanken machen, nach welchem Erbrecht bzw. wonach sich die Wirksamkeit des Testaments richten könnte.

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  • Also:

    Mein Erblasser wurde in Pontiac, Illinois, USA geboren und verstarb letztes Jahr in der BRD. Eheschließung und letzter gewöhnlicher Aufenthalt mit der deutschen Ehefrau in der BRD.

    Das Testament wurde 2006 in Mannheim verfasst. Laut eigener Aussage im Text war der Erblasser zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Militärdienst ausgeschieden.

  • Eheschließung in Deutschland, Ehefrau ist Deutsche, Aufenthalt (auch nach Ausscheiden aus dem Militär) mehr als 12 Jahre in Deutschland. Da könnte man auf die Idee kommen, dass er engere Beziehungen zu Deutschland als zu Illinois hatte.

  • Also:
    Laut eigener Aussage im Text war der Erblasser zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Militärdienst ausgeschieden.

    Dann kann er ein "military testament" nur errichten, wenn er zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung "a person who is eligible for legal assistance under section 1044 of this title" war. Wer das ist, steht in 10 U.S. Code § 1044 (unter bestimmten Voraussetzungen sind es auch ehemalige Soldaten).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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