Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit

  • Hallo Forengemeinde,

    Ich habe ein Grundstück bestehend aus 2 Flurstücken. Ein Flurstück soll verkauft werden, dasandere verbleibt beim Verkäufer. Nun sollen vor Eigentumsumschreibung 2 Vormerkungen auf Eintragungjeweils einer Grunddienstbarkeit eingetragen werden. Die eine Vormerkung sollfür den Käufer bestehen, die andere für den Verkäufer. Dass das in dieserKonstellation rechtlich zulässig ist, habe ich bereits herausgefunden. Frage:Kann für den Eigentümer eine Vormerkung auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf seinem (ihm verbleibenden Flurstück) für ihn selber eingetragen werden?

  • Hallo Forengemeinde,

    Ich habe ein Grundstück bestehend aus 2 Flurstücken. Ein Flurstück soll verkauft werden, dasandere verbleibt beim Verkäufer. Nun sollen vor Eigentumsumschreibung 2 Vormerkungen auf Eintragungjeweils einer Grunddienstbarkeit eingetragen werden. Die eine Vormerkung sollfür den Käufer bestehen, die andere für den Verkäufer. Dass das in dieserKonstellation rechtlich zulässig ist, habe ich bereits herausgefunden. Frage:Kann für den Eigentümer eine Vormerkung auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf seinem (ihm verbleibenden Flurstück) für ihn selber eingetragen werden?

    Ich würde das Grundstück auf Antrag teilen und dann jeweils die Vormerkung eintragen. Das sollte kein Problem sein. Eine "Eigentümergrunddienstbarkeit" ist möglich.
    "Bestellung einer „Eigentümer“-Grunddienstbarkeit ist ebenso zulässig wie im Falle der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (s Rdn 1200), nach neuester BGH-Rspr demnach ohne Darlegung eines wirtschaftlichen oder ideellen Interesses, vielmehr reicht die bloße Möglichkeit eines solchen Interesses aus."
    (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Zweiter Teil. Grundbuchformulare mit Erläuterungen Rn. 1123, beck-online)

    Also ist auch eine entsprechende Vormerkung möglich.
    "Es entspricht jedenfalls wohl gewohnheitsrechtlicher Praxis, dass ein Recht, das „zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks“ bestellt werden kann, daher auch zu dessen Gunsten vormerkbar sein muss, da durch Vormerkung gesichert werden kann, was im Grundbuch auch endgültig eingetragen werden kann. Ob demnach im Einzelfall der Anspruch für den Vertragspartner persönlich oder für den jeweiligen Eigentümer des später berechtigten Grundstücks durch Vormerkung gesichert werden soll, ist durch eindeutige Fassung der Urkunde klarzustellen. Sicherer ist der Weg, den Anspruch (und die Vormerkung) für den Vertragspartner persönlich zu begründen und bei Veräußerung des Grundstücks diese Ansprüche an den Erwerber abzutreten."
    (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Erster Teil. Grundstücks- und Grundbuchrecht Rn. 261i, beck-online)

    PS: Hast du keinen Zugriff auf einen Schöner/Stöber oder beck-online?

  • Juhu, endlich und ausnahmsweise wieder was Streitiges *IRONIE*...manmanman wann fegt der Gesetzgeber endlich das Immobiliarsachenrecht und die GBO durch?

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