§ 850 f - Antrag vom Gl. auf Herabsetzung

  • Folgender Fall:

    PfÜB erlassen (§ 850 d wegen Unterhalt; gepfändet: Rente wegen voller Erwerbsminderung). Nun Antrag vom Gl-Vertr auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrages. Gläubiger ist das Kind, dass einen monatlichen Unterhalt von 433 EUR bekommen soll. Unpfändbarer Betrag hier (einheitlich) mit 900 EUR festgesetzt. Schu ist geschieden und hat nur dieses eine Kind (s. Angaben im PfÜB). Wegen des festgelegten Betrages bekommt das Kind bei der Pfändung "nur 231,99 EUR, obwohl der Schu eine mtl. Rente erhält i.H.v. 1513,13 EUR". So der Gl-Vertreter.

    Nach § 850 f Abs. 1 kann der Schu wegen dort genannter Gründe die Erhöhung beantragen,
    Nach Abs. 2 kann der Gl bei unerlaubter Handlung den Betrag bestimmen lassen und
    Abs. 3 ist für Pfändungen, die nicht Abs. 1 und 2 betreffen.

    Wonach hat denn der Gl-Vertr den Antrag gestellt?

    Bisher hat der Gl-Vertr keine Nachweise vorgelegt. Eigentlich müsste jetzt nur der Schuldner vortragen wie hoch sein monatlicher Bedarf ist und dann kann ich entscheiden, falls es die Möglichkeit der Herabsetzung gibt.

    Danke schonmal für eure Hilfe.

  • Also § 850f ZPO ist das mal nicht....

    Es sind zwei Wegen denkbar, § 793 ZPO oder § 850g ZPO. Welche Vorschrift hier richtig ist, kann ich mangels Vortrag nicht sagen.

    § 793 ZPO (also sofortige Beschwerde) wäre richtig, wenn der Gläubiger einwenden will, dass die 900 € von Anfang an zu hoch waren.

    § 850g ZPO (Änderungsantrag) wäre möglich, wenn nachträglich eine Änderung im Bedarf des Schuldners eingetreten ist (z.B. Unterhaltspflicht entfallen oder Umzug in günstigere Wohnung).

  • Die 231,99 sind der sich nach § 850c ZPO ergebende pfändbare Betrag.

    Hat der Gläubigervertreter mal beim Drittschuldner nachgefragt ob dieser evtl. die Herabsetzung im PfüB übersehen hat ?
    Selbst wenn vor dem Kind schon ein anderer Gläubiger das Einkommen gepfändet hätte sollte sich eigentlich ein höherer Betrag ergeben :gruebel:.

  • Die 231,99 sind der sich nach § 850c ZPO ergebende pfändbare Betrag.

    Hat der Gläubigervertreter mal beim Drittschuldner nachgefragt ob dieser evtl. die Herabsetzung im PfüB übersehen hat ?
    Selbst wenn vor dem Kind schon ein anderer Gläubiger das Einkommen gepfändet hätte sollte sich eigentlich ein höherer Betrag ergeben :gruebel:.


    Ich verstehe das Problem des Gl.-Vertr. auch noch nicht so wirklich.

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