Folgender Fall:
PfÜB erlassen (§ 850 d wegen Unterhalt; gepfändet: Rente wegen voller Erwerbsminderung). Nun Antrag vom Gl-Vertr auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrages. Gläubiger ist das Kind, dass einen monatlichen Unterhalt von 433 EUR bekommen soll. Unpfändbarer Betrag hier (einheitlich) mit 900 EUR festgesetzt. Schu ist geschieden und hat nur dieses eine Kind (s. Angaben im PfÜB). Wegen des festgelegten Betrages bekommt das Kind bei der Pfändung "nur 231,99 EUR, obwohl der Schu eine mtl. Rente erhält i.H.v. 1513,13 EUR". So der Gl-Vertreter.
Nach § 850 f Abs. 1 kann der Schu wegen dort genannter Gründe die Erhöhung beantragen,
Nach Abs. 2 kann der Gl bei unerlaubter Handlung den Betrag bestimmen lassen und
Abs. 3 ist für Pfändungen, die nicht Abs. 1 und 2 betreffen.
Wonach hat denn der Gl-Vertr den Antrag gestellt?
Bisher hat der Gl-Vertr keine Nachweise vorgelegt. Eigentlich müsste jetzt nur der Schuldner vortragen wie hoch sein monatlicher Bedarf ist und dann kann ich entscheiden, falls es die Möglichkeit der Herabsetzung gibt.
Danke schonmal für eure Hilfe.