Selbstanfechtung - formell unrichtiger Erbschein

  • Hallo zusammen,

    ich komme in einer Nachlasssache einfach nicht weiter und hoffe, es gibt jemanden, der hier bereits Erfahrung hat, da ich Nachlass noch nicht so lange mache.

    Von einem Ehepaar wurde ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Sie haben sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des Überlebenden soll Person A Vorerbe und Person B Nacherbe sein.

    Die Ehefrau ist verstorben und der Ehemann hat einen Erbschein beantragt, welcher ihn als Alleinerben ausweist.
    Später erklärt der Ehemann fristgerecht eine Anfechtung seiner wechselseitig getroffenen Verfügungen wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, da er erneut geheiratet hat. Die Erklärung wurde damals entgegengenommen und da der Vorerbe bereits verstorben war, wurde der Nacherbe als Dritter nach § 2281 II BGB benachrichtigt.

    Nach nun über einem Jahr möchte der Ehemann wissen, wie der Stand ist, sodass ich nun die Akte erstmals vorliegen habe. Ich habe ihm mitgeteilt, dass die Wirksamkeit der Anfechtung im Wege einer Feststellungklage bzw. eines Erbscheinverfahrens geprüft wird und derzeit keine Anträge vorliegen.
    Es wurde angegeben, dass keine Verwandten der 1. und 2. Ordnung vorhanden sind, sodass der überlebende Ehegatte Alleinerbe nach § 1931 II BGB bleibt und daher der Erbschein eigentlich nicht unrichtig ist.

    Nun meldet sich ein Anwalt und beantragt die Erteilung eines Erbscheins, wonach die Alleinerbschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge eingetreten ist, da der Erbe ein erhötes Rechtsschutzinteresse habe, solle der Berufungsgrund in den Erbschein mitaufgenommen werden, da der bisherige Erbschein formell unrichtig sei.

    Ich hätte hier zunächst noch den Nacherben angehört und dann einen Beschluss erlassen, in welchem festgestellt wird, dass die Erbfolge aufgrund wirksamer Anfechtung nach der gesetzlichen Erbfolge eingetreten ist. Wäre die Lösung so in Ordnung? Jedoch steht ja im § 2080 III BGB, dass das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zusteht. Hätte also nur die neue Ehefrau wirksam anfechten können und muss damit der Berichtigungsantrag zurückgewiesen werden?

  • Es wurde angegeben, dass keine Verwandten der 1. und 2. Ordnung vorhanden sind, sodass der überlebende Ehegatte Alleinerbe nach § 1931 II BGB bleibt und daher der Erbschein eigentlich nicht unrichtig ist.

    M.E. dürfte die wirksame Anfechtung des Ehemannes regelmäßig dazu führen, dass der Nacherbe Alleinerbe wird. Die Unwirksamkeit der Verfügung zugunsten des Ehemannes führt m.E. dazu, dass der benannte Schlusserbe (vorliegend nun der Nacherbe gemäß §2102 BGB) Erbe wird (so als wäre der Ehemann als erster verstorben). Die Verfügung der Ehefrau zugunsten der Schlusserben wird durch die Anfechtung nicht beeinträchtigt. Die Einsetzung als Schlusserbe wird m.E. (ebenso wie die Einsetzung als Nacherbe) regelmäßig auch die Einsetzung als Ersatzerbe implizieren.


    Nun meldet sich ein Anwalt und beantragt die Erteilung eines Erbscheins, wonach die Alleinerbschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge eingetreten ist, da der Erbe ein erhötes Rechtsschutzinteresse habe, solle der Berufungsgrund in den Erbschein mitaufgenommen werden, da der bisherige Erbschein formell unrichtig sei.

    Daran hätte ich erhebliche Zweifel. Zunächst wegen der behaupteten Erbfolge (s. oben) und auch wegen der angeführten formellen Unrichtigkeit.
    Ich habe Zweifel, dass ein Erbschein überhaupt nachträglich formell unrichtig werden kann (habe das aber nicht genauer geprüft).
    Die formelle Unrichtigkeit setzt m.E. einen wesentlichen Verstoß grundlegender Verfahrensvorschriften voraus (vgl. Simon in: Erman BGB, 15. Auflage §2361 Rn. 2), jedoch wurden vorliegend keine Verfahrensvorschriften verletzt - das setze ich mal voraus.
    Wenn der Erbschein aber bereits materiell unrichtig ist (wovon ich wie gesagt ausgehen würde) erübrigt sich die Frage der formellen Unrichtigkeit.


    Ich hätte hier zunächst noch den Nacherben angehört und dann einen Beschluss erlassen, in welchem festgestellt wird, dass die Erbfolge aufgrund wirksamer Anfechtung nach der gesetzlichen Erbfolge eingetreten ist.

    Dafür sehe ich keine Rechtsgrundlage. M.E. wäre entweder der Erbschein einzuziehen oder die Anregung hierzu zurückzuweisen.



    Jedoch steht ja im § 2080 III BGB, dass das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zusteht. Hätte also nur die neue Ehefrau wirksam anfechten können und muss damit der Berichtigungsantrag zurückgewiesen werden?


    §2281 BGB ist auf wechselbezügliche Verfügungen analog anwendbar (vgl. Staudinger/Kanzleiter (2019) BGB §2281, Rn. 40 unter anderem mit Hinweis auf

    BGHZ 37,331). Daher kann der Testator auch seine eigenen wechselbezüglichen Verfügungen anfechten.

  • Vielen Dank für Ihre Hilfe!! Würde hier ggf. der § 19 II RPflG greifen und der Rechtspfleger wäre gar nicht mehr zuständig, wenn der Nacherbe eben auch diese Einwendungen ausdrücklich vorbringt und dann der Fall streitig ist? Dem Nacherben würde ich vor einer Entscheidung nämlich dann auch den Antrag zur Stellungnahme übersenden, um ihm rechtliches Gehör gewährt zu haben.

  • Vielen Dank für Ihre Hilfe!! Würde hier ggf. der § 19 II RPflG greifen und der Rechtspfleger wäre gar nicht mehr zuständig, wenn der Nacherbe eben auch diese Einwendungen ausdrücklich vorbringt und dann der Fall streitig ist? Dem Nacherben würde ich vor einer Entscheidung nämlich dann auch den Antrag zur Stellungnahme übersenden, um ihm rechtliches Gehör gewährt zu haben.

    §19 II RpflG

    (i.V.m. der dazugehörigen landesrechtlichen Vorschrift) greift nur bei kontradiktorischen Verfahren. Das Einziehungsverfahren wird wohl kaum kontradiktorisch werden, da der Ehemann ja bereits die Einziehung angeregt hat (wenn auch aus anderen Gründen) und der Nacherbe eigentlich keinen Grund hat Einwendungen gegen die Einziehung vorzubringen.
    Ein neuerliches Erbscheinsverfahren hingegen könnte durchaus in einer richterlichen Zuständigkeit enden, wenn z.B. der Nacherbe Einwendungen gegen einen auf die gesetzliche Erbfolge gestützten Erbscheinsantrag erhebt.

  • Es wurde angegeben, dass keine Verwandten der 1. und 2. Ordnung vorhanden sind, sodass der überlebende Ehegatte Alleinerbe nach § 1931 II BGB bleibt und daher der Erbschein eigentlich nicht unrichtig ist.

    M.E. dürfte die wirksame Anfechtung des Ehemannes regelmäßig dazu führen, dass der Nacherbe Alleinerbe wird. Die Unwirksamkeit der Verfügung zugunsten des Ehemannes führt m.E. dazu, dass der benannte Schlusserbe (vorliegend nun der Nacherbe gemäß §2102 BGB) Erbe wird (so als wäre der Ehemann als erster verstorben). Die Verfügung der Ehefrau zugunsten der Schlusserben wird durch die Anfechtung nicht beeinträchtigt. Die Einsetzung als Schlusserbe wird m.E. (ebenso wie die Einsetzung als Nacherbe) regelmäßig auch die Einsetzung als Ersatzerbe implizieren.


    Das ist leider unrichtig - hier werden die Rechtsfolgen der Anfechtung und der Ausschlagung verwechselt. Durch die Anfechtung werden die welchselbezüglichen Verfügungen unwirksam. Hier sind nach mitgeteiltem Sachverhalt nicht nur die Einsetzung des Ehemannes, sondern auch die der Schlusserben (Vor- und Nacherbe) wechselbezüglich. Das ist alles weg, aber nicht mit der Folge, dass so getan wird, als sei der Ehemann bei Eintritt des Erbfalls bereits verstorben, sondern mit der Folge, dass mangels wirksamer Verfügungen von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge eintritt (OLG München, Beschluss v. 24.07.2017 – 31 Wx 335/16).

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  • Es wurde angegeben, dass keine Verwandten der 1. und 2. Ordnung vorhanden sind, sodass der überlebende Ehegatte Alleinerbe nach § 1931 II BGB bleibt und daher der Erbschein eigentlich nicht unrichtig ist.

    M.E. dürfte die wirksame Anfechtung des Ehemannes regelmäßig dazu führen, dass der Nacherbe Alleinerbe wird. Die Unwirksamkeit der Verfügung zugunsten des Ehemannes führt m.E. dazu, dass der benannte Schlusserbe (vorliegend nun der Nacherbe gemäß §2102 BGB) Erbe wird (so als wäre der Ehemann als erster verstorben). Die Verfügung der Ehefrau zugunsten der Schlusserben wird durch die Anfechtung nicht beeinträchtigt. Die Einsetzung als Schlusserbe wird m.E. (ebenso wie die Einsetzung als Nacherbe) regelmäßig auch die Einsetzung als Ersatzerbe implizieren.


    Das ist leider unrichtig - hier werden die Rechtsfolgen der Anfechtung und der Ausschlagung verwechselt. Durch die Anfechtung werden die welchselbezüglichen Verfügungen unwirksam. Hier sind nach mitgeteiltem Sachverhalt nicht nur die Einsetzung des Ehemannes, sondern auch die der Schlusserben (Vor- und Nacherbe) wechselbezüglich. Das ist alles weg, aber nicht mit der Folge, dass so getan wird, als sei der Ehemann bei Eintritt des Erbfalls bereits verstorben, sondern mit der Folge, dass mangels wirksamer Verfügungen von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge eintritt (OLG München, Beschluss v. 24.07.2017 – 31 Wx 335/16).

    Vielen Dank für den Hinweis auf die Rechtsprechung. Ich muss mir den ganzen Fall dann mal in Ruhe nochmal anschauen. Wenn es dann so wäre, dass der Ehemann tatsächlich auch auf Grund gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe bleibt, habe ich ja wieder das Problem, dass beantragt ist, einen neuen Erbschein mit einem entsprechenden Hinweis auszustellen. Da finde ich leider auch keine Lösung :(

  • Dazu eine Nachfrage (hoffe, ich habe es nicht überlesen):

    Enthält der erteilte Erbschein denn die Angabe, dass die Erbfolge auf testamentarischer Erbfolge beruht?
    Einen solchen Hinweis gibt es hier in keinem Erbschein, daher wäre dann aus meiner Sicht nichts zu veranlassen (da Erbschein richtig). Einzig mögliche Entscheidung wäre dann die Zurückweisung eines Antrags auf Einziehung des erteilten Erbscheins. Aber so ein Antrag wurde ja wohl bisher nicht gestellt.

    Anders dürfte der Fall liegen, wenn der Berufungsgrund im Erbschein tatsächlich angegeben ist.

  • Dazu eine Nachfrage (hoffe, ich habe es nicht überlesen):

    Enthält der erteilte Erbschein denn die Angabe, dass die Erbfolge auf testamentarischer Erbfolge beruht?
    Einen solchen Hinweis gibt es hier in keinem Erbschein, daher wäre dann aus meiner Sicht nichts zu veranlassen (da Erbschein richtig). Einzig mögliche Entscheidung wäre dann die Zurückweisung eines Antrags auf Einziehung des erteilten Erbscheins. Aber so ein Antrag wurde ja wohl bisher nicht gestellt.

    Anders dürfte der Fall liegen, wenn der Berufungsgrund im Erbschein tatsächlich angegeben ist.

    Der Erbschein enthält keine Angabe darüber, aufgrund welcher Berufung die Erbeinsetzung erfolgte. Daher beantragt der Anwalt einen neuen Erbschein mit entsprechendem Hinweis der gesetzlichen Erbfolge und führt auf, dass das Rechtsschutzinteresse gestiegen sei und beantagt den bestehenden Erbschein einzuziehen, da dieser formal unrichtig sei. Sein Schreiben ist ein Antrag auf Erteilung des Erbscheines nach der gesetzlichen Erbfolge. Er bittet in diesem auch um Erlass der eidesstattlichen Versicherung, da die eV, welche damals für den Erbschein abgegeben wurde, weiterhin zutreffend sei. Ich bin da aber unsicher, wie man nun feststellen muss, dass die Anfechtung geprüft wurde und gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, wenn er immernoch Alleinerbe bleibt und kein neuer Erbschein erteilt wird und auch wegen der formellen Unwirksamkeit die nun anscheinend vorliegen soll.

  • Die eV von damals dürfte nicht ausreichen, weil er als damals vermeintlich testamentarischer Erbe nicht versichern musste, dass seine verstorbene Ehefrau keine Geschwister, Nichten, Neffen hatte. Wenn er jetzt gesetzlicher Alleinerbe sein will, muss er genau das versichern. Und er muss Sterbeurkunden seiner Schwiegereltern beibringen.

  • Dazu eine Nachfrage (hoffe, ich habe es nicht überlesen):

    Enthält der erteilte Erbschein denn die Angabe, dass die Erbfolge auf testamentarischer Erbfolge beruht?
    Einen solchen Hinweis gibt es hier in keinem Erbschein, daher wäre dann aus meiner Sicht nichts zu veranlassen (da Erbschein richtig). Einzig mögliche Entscheidung wäre dann die Zurückweisung eines Antrags auf Einziehung des erteilten Erbscheins. Aber so ein Antrag wurde ja wohl bisher nicht gestellt.

    Anders dürfte der Fall liegen, wenn der Berufungsgrund im Erbschein tatsächlich angegeben ist.

    Der Erbschein enthält keine Angabe darüber, aufgrund welcher Berufung die Erbeinsetzung erfolgte. Daher beantragt der Anwalt einen neuen Erbschein mit entsprechendem Hinweis der gesetzlichen Erbfolge und führt auf, dass das Rechtsschutzinteresse gestiegen sei und beantagt den bestehenden Erbschein einzuziehen, da dieser formal unrichtig sei. Sein Schreiben ist ein Antrag auf Erteilung des Erbscheines nach der gesetzlichen Erbfolge. Er bittet in diesem auch um Erlass der eidesstattlichen Versicherung, da die eV, welche damals für den Erbschein abgegeben wurde, weiterhin zutreffend sei. Ich bin da aber unsicher, wie man nun feststellen muss, dass die Anfechtung geprüft wurde und gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, wenn er immernoch Alleinerbe bleibt und kein neuer Erbschein erteilt wird und auch wegen der formellen Unwirksamkeit die nun anscheinend vorliegen soll.


    Das ist nun natürlich in der Tat widersprüchlich: Gerade wenn der Antragsteller behauptet, nunmehr auf Grundlage gesetzlicher Erbfolge Erbe geworden zu sein, kann offensichtlich die damalige auf die testamentarische Erbfolge gestützte eidesstattliche Versicherung keine Grundlage sein.Wie Carlson ausgeführt hat, ist sowohl der Inhalt der e. V. wie auch die weiteren Nachweise des Wegfalls der übrigen gesetzlichen (Mit-)Erben zu erbringen.

    Ebenso unklar ist übrigens, was der Notar mit "formeller Unwirksamkeit" meint. Wirksam ist der Erbschein solange er nicht eingezogen ist. Und für eine "formelle Unrichtigkeit" besteht kein Anhaltspunkt. Vorschriften zur Zuständigkeit und dem Verfahren sind soweit erkennbar nicht verletzt worden.

    Das alles würde mich an deiner Stelle übrigens dazu bringen, mich von dem offenbar selbst nicht sattelfesten Anwalt in keinem Fall unter Druck setzen zu lassen bei der Entscheidung.

  • Vielen Danke!!!
    Als Anfänger lässt man sich tatsächlich schnell verunsichern! Vorallem hat der Anwalt eine Frist gesetzt, bis wann wir den neuen Erbschein erteilen sollten.... Und ich wollte nun auch nicht aus Unerfahrenheit einen Fehler machen...

    Das fand ich auch komisch, mit der eV...
    Aber der ES-Antrag wurde damals zusammen im Termin über die Eröffnung protokolliert.
    Im erst Abschnitt hat das damalige Notariat festgestellt, dass bisher der Ehemann als gesetzlicher Erbe ermittelt wurde, um zu prüfen, wer am Verfahren zu beteiligen ist. Weiter erklärt der Ehemann dann, dass keine weiteren gesetzlichen Erben bekannt sind. In der eV versichert er dann eben, dass alle Erklärung richtig und vollständig sind.

    Dann könnte man ihm eine erneute eV ggf. erlassen oder..
    Aber auch wenn man dann die eV erlassen könnte, fehlen weiterhin trotzdem die Nachweise....

    Die formale Unrichtigkeit begründet er damit, dass durch die erfolgte Anfechtung die Alleinerbenstellung sich nun auf die gesetzliche Erbfolge stützt. Er schreibt, formale Unrichtigkeit liegt vor, da die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich weggefallen sind. Und hier seien die Voraussetzungen für eine Erteilung auf grundlage des Testaments durch die Anfechtung nachträglich weggefallen.

    Ich würde dem Anwalt schreiben, dass die entsprechenden Nachweise nachzureichen sind und dass für eine formale Unrichtigkeit keine Anhaltspunkte bestehen. Im Zurückweisungsbeschluss kann ich dann ja aufführen, dass die Anfechtung zwar wirksam ist und gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, aber der Erbeschein nicht formal unrichtig geworden ist, da der Ehemann Alleinerbe bleibt. Und dann kann er ja immer noch dagegen vorgehen oder?

  • Vor allem fange erst gar nicht damit an, Dir von Beteiligten oder Anwälten Fristen für Deine Entscheidung setzen zu lassen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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