Erben in Amerika

  • Hallo,
    eine Erbin, die in Amerika (North Carolina) lebt, hat das Erbe formwirksam für sich und ihre minderjährigen Kinder ausgeschlagen, die Ausschlagung des Kindesvaters liegt jedoch nicht vor. Dementsprechend sind die beiden Kinder doch Erben geworden, oder?

  • Hallo,
    eine Erbin, die in Amerika (North Carolina) lebt, hat das Erbe formwirksam für sich und ihre minderjährigen Kinder ausgeschlagen, die Ausschlagung des Kindesvaters liegt jedoch nicht vor. Dementsprechend sind die beiden Kinder doch Erben geworden, oder?

    Wo lebt der Kindsvater? Hat er Kenntnis?

  • Wenn er gesetzlicher Vertreter ist, ja

    Eben !
    Was steht denn in der Ausschlagungserklärung zum Sorgerecht ? Notfalls wäre nachzufragen.
    Wie ist das gesetzliche Vertretungsrecht Minderjähriger im dortigen Bundesstaat geregelt ?
    Für das Sorgerecht wird man nicht auf deutsche Verhältnisse abstellen können.

    ad #3 : Was hat der Wohnort des Kindesvaters mit Falllösung zu tun ?:gruebel:

  • Der Kindesvater lebt mit bei den Kindern und der Mutter.Laut Ausschlagungserklärung der Mutter haben sie das gemeinsame elterlicheSorgerecht.
    Den Vater habe ich vor 6 Monaten darüber informiert, dass erdas Erbe auch noch für die Kinder ausschlagen muss.
    Zu dem gesetzlichen Vertretungsrecht Minderjähriger in NorthCarolina habe ich leider noch nichts finden können.

  • Der Kindesvater lebt mit bei den Kindern und der Mutter.Laut Ausschlagungserklärung der Mutter haben sie das gemeinsame elterlicheSorgerecht.
    Den Vater habe ich vor 6 Monaten darüber informiert, dass erdas Erbe auch noch für die Kinder ausschlagen muss.
    Zu dem gesetzlichen Vertretungsrecht Minderjähriger in NorthCarolina habe ich leider noch nichts finden können.

    Wenn die Mutter angibt, dass sie das gemeinsame Sorgerecht haben, dann verlassen wir uns darauf. So wie sonst auch.
    Der Vater ist also vertretungsberechtigt und hat in der Frist nicht ausgeschlagen, also ist die Ausschlagung der Mutter alleine nicht wirksam und das Kind ist Erbe.
    Unabhängig in welchem Land, dass stattfand.

  • "Ein Elternteil eines Minderjährigen, für den kein Generalvormund oder Vormund des Nachlasses ernannt wurde, kann ganz oder teilweise auf ein Interesse an oder eine Befugnis über Eigentum (einschließlich einer Ernennungsbefugnis) verzichten, das an die minderjährig als Ergebnis des Verzichts des Elternteils."

    North Carolina Statutes Kapitel 31 B zum Ausschlagungsrecht

    Würde das etwas ändern?

  • Wenn die Mutter angibt, dass sie das gemeinsame Sorgerecht haben, dann verlassen wir uns darauf. So wie sonst auch.
    Der Vater ist also vertretungsberechtigt und hat in der Frist nicht ausgeschlagen, also ist die Ausschlagung der Mutter alleine nicht wirksam und das Kind ist Erbe.
    Unabhängig in welchem Land, dass stattfand.

    Dir ist schon bewusst, dass sich die Vertretung des Kindes gem. Art. 17 des KSÜ nach dem Recht des Staates richtet in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat?
    Daher ist maßgeblich, ob die Mutter das Kind nach dem Recht des Bundesstaates North Carolina alleine vertreten konnte. Ob dies der Fall ist kann ich leider nicht sagen.
    Auf jeden Fall kann man nicht die deutschen Regelungen zur Gesamtvertretungsberechtigung der Eltern anwenden.

    Die materielle Wirksamkeit der Ausschlagung hängt von der angegebenen Sorgeberechtigung natürlich ohnehin nicht ab. Dafür ist die tatsächliche Rechtslage maßgeblich.

    Edit: Wenn ich #8 richtig verstehe, dann dürfte die Ausschlagung wirksam sein (wenn kein entsprechender Vormund bestellt wurde. Dafür gibt es aber wohl keine Anhaltspunkte).

  • Ich habe mir mal den Original-Text angeschaut und habe den auch so verstanden, dass die Mutter nach dem Recht von North Carolina vorliegend allein handeln durfte.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn die Mutter angibt, dass sie das gemeinsame Sorgerecht haben, dann verlassen wir uns darauf. So wie sonst auch.
    Der Vater ist also vertretungsberechtigt und hat in der Frist nicht ausgeschlagen, also ist die Ausschlagung der Mutter alleine nicht wirksam und das Kind ist Erbe.
    Unabhängig in welchem Land, dass stattfand.

    Dir ist schon bewusst, dass sich die Vertretung des Kindes gem. Art. 17 des KSÜ nach dem Recht des Staates richtet in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat?
    Daher ist maßgeblich, ob die Mutter das Kind nach dem Recht des Bundesstaates North Carolina alleine vertreten konnte. Ob dies der Fall ist kann ich leider nicht sagen.
    Auf jeden Fall kann man nicht die deutschen Regelungen zur Gesamtvertretungsberechtigung der Eltern anwenden.

    Die materielle Wirksamkeit der Ausschlagung hängt von der angegebenen Sorgeberechtigung natürlich ohnehin nicht ab. Dafür ist die tatsächliche Rechtslage maßgeblich.

    Edit: Wenn ich #8 richtig verstehe, dann dürfte die Ausschlagung wirksam sein (wenn kein entsprechender Vormund bestellt wurde. Dafür gibt es aber wohl keine Anhaltspunkte).

    Klar ist mir das bewusst.
    Nur, wenn die Mutter in der Ausschlagungserklärung sagt, sie hätte zusammen mit dem Kindesvater das Sorgerecht, dann ist auch von diesem eine Ausschlagungserklärung erforderlich.

  • Wenn die Mutter angibt, dass sie das gemeinsame Sorgerecht haben, dann verlassen wir uns darauf. So wie sonst auch.
    Der Vater ist also vertretungsberechtigt und hat in der Frist nicht ausgeschlagen, also ist die Ausschlagung der Mutter alleine nicht wirksam und das Kind ist Erbe.
    Unabhängig in welchem Land, dass stattfand.

    Dir ist schon bewusst, dass sich die Vertretung des Kindes gem. Art. 17 des KSÜ nach dem Recht des Staates richtet in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat?
    Daher ist maßgeblich, ob die Mutter das Kind nach dem Recht des Bundesstaates North Carolina alleine vertreten konnte. Ob dies der Fall ist kann ich leider nicht sagen.
    Auf jeden Fall kann man nicht die deutschen Regelungen zur Gesamtvertretungsberechtigung der Eltern anwenden.

    Die materielle Wirksamkeit der Ausschlagung hängt von der angegebenen Sorgeberechtigung natürlich ohnehin nicht ab. Dafür ist die tatsächliche Rechtslage maßgeblich.

    Edit: Wenn ich #8 richtig verstehe, dann dürfte die Ausschlagung wirksam sein (wenn kein entsprechender Vormund bestellt wurde. Dafür gibt es aber wohl keine Anhaltspunkte).

    Klar ist mir das bewusst.
    Nur, wenn die Mutter in der Ausschlagungserklärung sagt, sie hätte zusammen mit dem Kindesvater das Sorgerecht, dann ist auch von diesem eine Ausschlagungserklärung erforderlich.

    Nicht wenn das maßgebliche Recht (wie hier anscheinend) trotz gemeinsamen Sorgerecht die Erklärung eines Elternteils als ausreichend erachtet.

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