Verlängerung Teilzeit

  • Hallo Hallo an alle,

    gab es da nicht eine Frist xMonate vor Ablauf der Befristung der Teilzeitbeschäftigung in der man diese Verlängern kann/muss? Und man bei Fristversäumnis dann bei Vollzeit landet? Wie lange war diese Frist (Hessen) noch mal und wo stand das gleich?

    Allen einen schönen Tag!

  • Aus § 85a HBG ergibt sich lediglich eine Antragsfrist für die Verlängerung der Beurlaubung aus familiären Gründen (6 Monate). Ansonsten solltest Du mal in die letzte Bewilligung der Teilzeit schauen, möglicherweise hat Dir Dein Dienstherr eine Frist gesetzt. Dabei handelt es sich regelmäßig um eine Bearbeitungsfrist, rechtliche Auswirkungen (im Sinne einer Ausschlussfrist) dürfte eine solche Frist nicht haben.
    Allerdings solltest Du nicht bis zum letzten Tag der Teilzeit warten. Der Verwaltung ist eine gewisse Bearbeitungszeit zuzugestehen. Wenn die Teilzeit abläuft ohne verlängert worden zu sein, musst Du (formal gesehen) zwischenzeitlich wieder in Vollzeit arbeiten gehen.
    In der Praxis kommt es gar nicht so selten vor, dass beide Seiten die Verlängerung der Teilzeit aus den Augen verlieren. Hier hilft man sich, indem man sich (bei Vorliegen aller Voraussetzungen) zunächst mündlich darauf verständigt alles beim Alten zu belassen und die Verschriftlichung des Verwaltungsaktes ex tunc nachholt.

  • § 8 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)[h=1][/h](2)Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.


    (5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

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