Rechtsnachfolgeklausel

  • Hey,

    ich habe hier den Fall, wo ich eine RNF Klausel erteilen soll, da die Firma statt "Firma Blumenkranz Lustigstadt GmbH" nunmehr "Firma Blumenkranz GmbH" heißt --> eine RNF liegt da doch eigentlich gar nicht vor, es wurde nur die Firma geändert. Es wurde jedoch der Sitz der Gesellschaft verlegt.

    EIGENTLICHES PROBLEM:

    Die Firma wurde vor wenigen Tagen aufgelöst, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

    Müsste dann der Antrag nicht sowieso zurückgenommen werden? Wie würdet ihr mit dieser Akte umgehen?

  • Hey,

    ich habe hier den Fall, wo ich eine RNF Klausel erteilen soll, da die Firma statt "Firma Blumenkranz Lustigstadt GmbH" nunmehr "Firma Blumenkranz GmbH" heißt --> eine RNF liegt da doch eigentlich gar nicht vor, es wurde nur die Firma geändert. Es wurde jedoch der Sitz der Gesellschaft verlegt.

    Ich würde die Antragsrücknahme anheimstellen, da keine Rechtsnachfolge stattgefunden hat. Wenn nicht zurückgenommen wird, muss m.E. die Zurückweisung erfolgen.



    Die Firma wurde vor wenigen Tagen aufgelöst, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

    Müsste dann der Antrag nicht sowieso zurückgenommen werden? Wie würdet ihr mit dieser Akte umgehen?


    Die Auflösung der Gesellschaft ist nicht gleichbedeutend mit dem Erlöschen des Rechtsträgers (dies geschieht erst mit Löschung im Handelsregister). Nach Auflösung besteht die Gesellschaft als Liquidationsgesellschaft (GmbH i.L.) fort.
    Eine Rechtsnachfolge liegt darin aber auch nicht.


  • ich würde es der Geschäftsstelle zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit zukommen lassen.

    Für die Erteilung einer RNK ist der UdG aber nicht zuständig - egal, ob tatsächlich eine RN stattgefunden hat, oder nicht.

    Ich würde wie oben schon geschildert verfahren, d. h. wenn der Antrag nicht zurückgenommen wird, diesen als unzulässig verwerfen (mangels Rechtsschutzbedürfnis).

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Für die Erteilung einer RNK ist der UdG aber nicht zuständig - egal, ob tatsächlich eine RN stattgefunden hat, oder nicht.

    Sehe ich auch so. Dem UdG steht die Entscheidung, dass eine RNF-Klausel nicht erteilt werden kann nicht zu.
    Diese Entscheidung obliegt demjenigen, der die beantragte RNF-Klausel zu erteilen hätte (wenn der Antrag zulässig und begründet wäre).

  • Da es offenkundig keine Rechtsnachfolge ist, der Gl. jedoch begehrt, dass die Klausel aufgrund der Firmenänderung umgeschrieben werden soll, kann es sich nur um einen Antrag auf Beischreibung der Klausel durch den UdG handeln.
    (Und dieser Antrag wäre auch zulässig und begründet.)

    Hierüber hat das dafür zuständige Organ zu entscheiden und das ist nicht der Rechtspfleger.
    Was für Wörter oder Paragraphen der Gl. in den Antrag schreibt, ist unerheblich.

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