Mehrwertsteuer für Pfleger gemäß § 1913 BGB

  • Diese Steuer, die der Pfleger ja dem Finanzamt zahlen muß, ist Bestandteil der Vergütung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • Seit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes 2013 (?) besteht u. a. für Leistungen von Vormündern und Ergänzungspflegern eine Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Ziff. 25 c) UStG. Als „Einrichtungen“ im Sinne der Vorschrift sind auch Einzelpersonen anzusehen.


    Das ist nur bedingt richtig.
    M.W. gilt die Steuerbefreiung für reine Vermögenspflegschaften nicht.

  • Wie Wolf.

    Ich zitiere mal den Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz (UStAE) Abschn. 4.25.2 Abs. 8

    "1Die sonstigen Pflegschaften des BGB sind mit der Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft nicht vergleichbar, da diese nicht auf die Fürsorge für Minderjährige gerichtet sind und somit bei ihnen der spezifisch soziale Charakter nicht gegeben ist. 2Für die Leistungen im Rahmen der sonstigen Pflegschaften des BGB wird deshalb keine Umsatzsteuerbefreiung gewährt. 3Unter die sonstigen Pflegschaften fallen die Abwesenheitspflegschaft für abwesende Volljährige (§ 1911 BGB) und die Nachlasspflegschaft (§§ 1960 ff. BGB) sowie die Sammlungspflegschaft (§ 1914 BGB). 4Sie betreffen nur die Verwaltung von Vermögen und haben keinen spezifischen Bezug auf Minderjährige, für die die elterlichen Sorgeberechtigten ersetzt werden müssen. 5Des Weiteren zählen hierzu die Pflegschaft für einen unbekannten Beteiligten nach § 1913 BGB und die Pflegschaft für eine Leibesfrucht nach § 1912 BGB, die ebenfalls in der Regel nur die Verwaltung von Vermögen betreffen."

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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