Kann ein berufsmäßiger Pfleger für unbekannte Beteiligte Mehrwertsteuer verlangen ?
Mehrwertsteuer für Pfleger gemäß § 1913 BGB
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Schulleck -
4. Juni 2020 um 10:48
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Diese Steuer, die der Pfleger ja dem Finanzamt zahlen muß, ist Bestandteil der Vergütung.
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Richtig, gesondert verlangen darf er sie nicht.
Seit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes 2013 (?) besteht u. a. für Leistungen von Vormündern und Ergänzungspflegern eine Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Ziff. 25 c) UStG. Als „Einrichtungen“ im Sinne der Vorschrift sind auch Einzelpersonen anzusehen.
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Seit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes 2013 (?) besteht u. a. für Leistungen von Vormündern und Ergänzungspflegern eine Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Ziff. 25 c) UStG. Als „Einrichtungen“ im Sinne der Vorschrift sind auch Einzelpersonen anzusehen.
Das ist nur bedingt richtig.
M.W. gilt die Steuerbefreiung für reine Vermögenspflegschaften nicht. -
Wie Wolf.
Ich zitiere mal den Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz (UStAE) Abschn. 4.25.2 Abs. 8
"1Die sonstigen Pflegschaften des BGB sind mit der Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft nicht vergleichbar, da diese nicht auf die Fürsorge für Minderjährige gerichtet sind und somit bei ihnen der spezifisch soziale Charakter nicht gegeben ist. 2Für die Leistungen im Rahmen der sonstigen Pflegschaften des BGB wird deshalb keine Umsatzsteuerbefreiung gewährt. 3Unter die sonstigen Pflegschaften fallen die Abwesenheitspflegschaft für abwesende Volljährige (§ 1911 BGB) und die Nachlasspflegschaft (§§ 1960 ff. BGB) sowie die Sammlungspflegschaft (§ 1914 BGB). 4Sie betreffen nur die Verwaltung von Vermögen und haben keinen spezifischen Bezug auf Minderjährige, für die die elterlichen Sorgeberechtigten ersetzt werden müssen. 5Des Weiteren zählen hierzu die Pflegschaft für einen unbekannten Beteiligten nach § 1913 BGB und die Pflegschaft für eine Leibesfrucht nach § 1912 BGB, die ebenfalls in der Regel nur die Verwaltung von Vermögen betreffen."
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