Feststellung des Fiskuserbrechts ...

  • Hallo Ihr schlauen Rechtspflegerkollegen :D

    Ich habe mal eine Frage:

    Wenn hier schon seit 20 Jahren eine große Geldsumme hinterlegt ist - kann ich dann eigentlich auch die Feststellung des Fiskuserbrechts betreiben? Wenn ja, dann gehe ich davon aus, dass sich an dem Verfahren (Erbenaufgebot, sofern nicht Kosten im Mißverhältnis zum Nachlass und Feststellung) nichts ändert bzw. nichts besonderes zu beachten ist, gelle?
    Meiner kleinen Kenntnisinsel nach ist die Feststellung des Fiskuserbrechts lediglich eine widerlegbare Vermutung, wie ja der Erbschein auch.

    ( ... :aufgeb:jaaaaa, mir ist bekannt, dass nach 30 Jahren die Hinterlegungsmasse eh an Väterchen Staat fällt ... trotzdem würde mich Eure Meinung interessieren ... :konferenz )

  • Ich hätt gesagt, Geduld, der Staat kriegt das Geld schon noch... außerdem könnte die unwahrscheinliche Möglichkeit bestehen, dass doch noch einer kommt...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Wenn die Voraussetzungen zur Feststellung des Fiskuserbrechts trotz HL vorliegen, ist die Frage gestattet, warum nicht schon vor 20 Jahren das Fiskuserbrecht festgestellt wurde. Hat sich der damalige Rechtspflegerkollege möglicherweise etwas dabei gedacht, dieses Verfahren nicht durchzuführen ? Ansonsten spricht m.E. nichts dagegen, das Verfahren nunmehr nachlassgerichtlich durchzuführen ? Warum sollte das Geld noch 10 Jahre in der HL schmoren ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von the bishop

    Ansonsten spricht m.E. nichts dagegen, das Verfahren nunmehr nachlassgerichtlich durchzuführen ? Warum sollte das Geld noch 10 Jahre in der HL schmoren ?



    Gesetzt den Fall, er hat sich was dabei gedacht, würde ich doch aber unnötige Kosten verursachen, wenn das Verfahren durchgeführt wird, u.U. wäre ja ( glaub ich ) dann z.B. ein Nachlasspfleger zu bestellen ( bitte um Korrektur, falls Denkfehler vorhanden )...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Kann sein, dass ein Nachlasspfleger bestellt werden könnte.

    In den meisten Hinterlegungssachen wurde jedoch durch den Nachlasspfleger das Geld hinterlegt.

    Und in den Fällen, in denen die Hinterlegungsmasse nicht sehr groß ist (also m. E. bis 1000 €) sehe ich von der Ermittlung der Erben durch Erbenaufgebot aufgrund Unverhältnismäßigkeit der Kosten ab.

    Bei den anderen Verfahren bleibt es m. M. nach dabei, dass die Feststellung des Fiskuserbrechts lediglich eine widerlegbare Vermutung ist. Gesetzt den Fall, es käme in den nächsten fünf oder zehn Jahren nun doch noch jemand, müsste man das ganze rückabwickeln.

  • Nach 30 Jahren würdest du doch auch ohne erneute (?) Einrichtung einer Nl-Pflegschaft das Fiskus-Erbrecht feststellen - oder ?

    Wenn also die Voraussetzungen zur Feststellung des Fiskuserbrechts vorliegen und das Geld damals "übereilt" hinterlegt wurde, würde ich wohl das Fiskus-Erbrechts-Feststellungsverfahrten durchführen.

    Da der Nachlass aufgrund HL nicht sicherungsbedürftig ist, sehe ich für die Einrichtung einer Nl-Pflegschaft kein Rechtsschutzbedürfnis.

    Ob ein Erbenaufgebot vor Fiskuserbrechtsfeststellung erforderlich erscheint, hängt vom Akteninhalt, der bisher erfolgten Ermittlungstätigkeit und dem Nachlassumfang ab.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von markus

    Ich hätt gesagt, Geduld, der Staat kriegt das Geld schon noch

    Eigentlich hat er es schon. Mit dem hinterlegten Geld wird ja gearbeitet. Es liegt nicht fest angelegt auf einem Konto.

    Zitat von the bishop

    Nach 30 Jahren würdest du doch auch ohne erneute (?) Einrichtung einer Nl-Pflegschaft das Fiskus-Erbrecht feststellen - oder ?

    Nein. Nach Ablauf der Hinterlegungsfrist ist das nicht nötig. Vereinfacht gesagt, wird das Geld aus der Hinterlegung einfach umgebucht, weil es nach der Hinterlegungsordnung an den Fiskus fällt.

    Meiner Meinung nach gibt es zwei Betrachtungsweisen. Aus fiskalischer Sicht verfügt das Land/die Stadt ohnehin über das Geld. Die Feststellung des Erbrecht des Fiskus wäre eine Förmlichkeit, die Geld kostet und Arbeit bedeutet und eigentlich nur zu einer buchmäßigen Verschiebung führt. Aus der Sicht von eventuell noch vorhandenen Erben wäre das Feststellungsverfahren mit der Veröffentlichung eine ganz kleine Chance, noch von dem hinterlegten Geld zu erfahren.

  • Also wenn ich mal davon ausgehe, daß das Nachlassgericht zunächst alles tut um einen Erben zu finden, bevor das Fiskuserbrecht festgestellt wird, sollte bei einem größeren Betrag m.E. schon darüber nachgedacht werden evtl. erneut einen NL-Pfleger zu bestellen.

    Der NL-Pfleger könnte dann die für die unbekannten Erben hinterlegte Masse von der Hinterlegungsstelle herausfordern und nochmals versuchen (mit den heute besseren Möglichkeiten) die Erben zu ermitteln.
    Die Rechtspfleger müssen sich stets darüber bewusst sein, daß auch sie selbst evtl. einmal als Erben gesucht werden könnten. Dann hofft man natürlich auch auf einen zust. Rpfl. der nochmals einen letzten Versuch startet.... ;)

    Auch die Einschaltung eines professionellen Erbenermittlers auf Erfolgsbasis verbleibt als "ultima ratio". Gerade der Erbenermittler hat heute, 60 Jahre nach dem 2. WK weit bessere Möglichkeiten, als der evtl. vor ca. 20-30 Jahren zunächst bestellte Nachlaßpfleger. Immerhin haben gute und seriöse Erbenermittler Erfolgsquoten von 80-90 %.

    Es kommt aber (wie so oft) stets auf den Einzelfall an, ob nun eine Pfelgschaft angeordnet werden sollte oder nicht .....

    :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • also ich hab da juristisch nichts beizutragen, aber nach der allgemeinen lebenserfahrung würd ich doch behaupten: wenn 20 jahre nichts passierte, wird auch die nächsten 10 nichts passieren. ein fall für ne lange fristsetzung...

  • Zitat

    Also wenn ich mal davon ausgehe, daß das Nachlassgericht zunächst alles tut um einen Erben zu finden, bevor das Fiskuserbrecht festgestellt wird, sollte bei einem größeren Betrag m.E. schon darüber nachgedacht werden evtl. erneut einen NL-Pfleger zu bestellen.



    Also ... mal ganz im Ernst ... das halte ich für zuviel des Guten ! Ich habe auch noch andere Arbeit ...
    Wenn der Nachlasspfleger, der 19hundertannoknisper einen Betrag hinterlegt hat, gehe ich davon aus, dass er im Rahmen seines Aufgabenkreises tätig geworden ist, das heißt, auch die Erbenermittlung vorgenommen hat.

    Bei Erblassern, die im heutigen Polen geboren wurden, und der Betrag nur 500 DM beträgt, wird sich der Aufwand, die Urkunden zu besorgen, nicht wirklich gelohnt haben. Damals nicht. Heute auch nicht. Daher die Hinterlegung.

    Wenn der hinterlegte Betrag 2.000 DM übersteigt, kann man die öffentliche Aufforderung der Erben durchführen. So handhabe ich das jedenfalls. Dann stehen die Kosten meines Erachtens auch nicht mehr im Mißverhältnis zum noch vorhandenen Nachlass.
    Dieses "Problem" habe ich allerdings nur in 2 ( !! ) von 34 Hinterlegungen.
    Die meisten Hinterlegungen hier erreichen nicht mal 1.000 DM.

    Wenn ich jetzt noch auf den cruden Gedanken käme, erneut einen Nachlasspfleger zu bestellen, der mir das gleiche sagt wie der Nachlasspfleger vor 20 Jahren und dafür dann noch 250 € Vergütung haben will ...

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