Nießbrauchsentgeltänderung, Rangvorbehalt bei Grundschuld, Ergänzungsbewilligung?

  • Liebe Mitstreiter,

    es wurde vom Käufer in Vertretung der Verkäuferin eine Finanzierungsgrundschuld samt Rangvorbehalt für zwei bereits im Kaufvertrag für die Verkäuferin und deren Ehemann bewilligte Nießbrauche bewilligt und zur Eintragung beantragt. Der jeweilige Nießbrauch ist mit einem Entgelt und einer Entgeltanpassungsklausel versehen. Die Entgeltanpassungsklauseln mussten nun aber auf meinen Hinweis hin durch Ergänzungsurkunde geändert werden (ein in Bezug genommener, im Internet veröffentlichter Wert muss jeweils noch durch 100 geteilt werden, damit die Formel aufging).

    Nun verändert diese Klausel ja eigentlich nicht die Belastung des Grundstücks, sondern nur die damit einhergehende Verpflichtung der Berechtigten oder muss man so argumentieren, dass ein zu zahlendes Entgelt den Wert des Nießbrauchs/Vorrangs beeinflusst und damit immer auch für nachrrangige Gläubiger wesentlich ist?
    Ist es nötig, die Grundschuld bzw. den dazugehörigen Rangvorbehalt unter Bezugnahme auch auf die neue Urkunde/Entgeltanpassungsklausel einzutragen?
    Ist dieses dann möglich, ohne zuvor eine Ergänzungsbewilligung für die Rangvorbehalte zu fordern?

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