Eintragung im Grundbuch ohne Antrag, Amtswiderspruch

  • Hallo in die Runde,

    mein Kollege hat folgenden Fall: Er hat im Rahmen der Eigentumsumschreibung und Grundschuldbestellung eine Rück-AV eingetragen, die nicht gem. § 15 GBO beantragt war. Der Notar bittet um Löschung der Rück-AV von Amts wegen. Gemäß Urkunde sollte die Rück-AV nur auf ausdrückliche Weisung an den Notar beantragt werden.

    Problematisch ist also: Grundsätzlich ist die Eintragung ja wirksam. 1. Die Rück-AV hätte nicht eingetragen werden dürfen. 2. Das Rangverhältnis zur taggleich eingetragenen Grundschuld ist ebenso falsch (Gleichrang ).

    Wie geht ihr jetzt vor? 2 Amtswidersprüche eintragen (für eingetragenen Eigentümer einerseits und für Gläubiger hinsichtlich der zu Unrecht eingetragenen gleichrangigen Rück-AV).

  • Ein Amtswiderspruch setzt voraus, dass das Grundbuch unrichtig ist. Im Hinblick auf die Eintragung der Rück-AV als solche ist es aber nicht unrichtig, weil die materiellen Voraussetzungen für deren Entstehung vorliegen (materielle Bewilligung nach § 885 BGB und Eintragung) und der fehlende Antrag als reiner Verfahrensmangel - wie auch sonst - völlig unerheblich ist.

    Ob das Grundbuch insoweit unrichtig ist, als es mangels Rangvermerken den Gleichrang der am gleichen Tag vollzogenen Rechte (Rück-AV und Grundschuld) verlautbart, ist eine andere Frage. Hierzu müsste man wissen, ob es materielle Rangbestimmungen (§ 879 Abs.3 BGB) gegeben hat. Aber auch wenn es sie gegeben haben sollte, wird dem Grundschuldgläubiger der Gleichrang (analog § 139 BGB) lieber sein als die Rechtsfolge, dass die Grundschuld überhaupt nicht entstanden ist. Es ist also keinesfalls gesagt, dass jedenfalls bezüglich des Rangs eine Grundbuchunrichtigkeit (bei beiden Rechten) vorliegt.

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