Hallo in die Runde,
mein Kollege hat folgenden Fall: Er hat im Rahmen der Eigentumsumschreibung und Grundschuldbestellung eine Rück-AV eingetragen, die nicht gem. § 15 GBO beantragt war. Der Notar bittet um Löschung der Rück-AV von Amts wegen. Gemäß Urkunde sollte die Rück-AV nur auf ausdrückliche Weisung an den Notar beantragt werden.
Problematisch ist also: Grundsätzlich ist die Eintragung ja wirksam. 1. Die Rück-AV hätte nicht eingetragen werden dürfen. 2. Das Rangverhältnis zur taggleich eingetragenen Grundschuld ist ebenso falsch (Gleichrang ).
Wie geht ihr jetzt vor? 2 Amtswidersprüche eintragen (für eingetragenen Eigentümer einerseits und für Gläubiger hinsichtlich der zu Unrecht eingetragenen gleichrangigen Rück-AV).