Örtliche Zuständigkeit für Testamentseröffnung

  • Ich habe folgenden Fall:

    Ein damals hier wohnhafter Italiener hatte hier ein notarielles Testament errichtet, dass hier in die amtliche Verwahrung gegeben wurde. Die 30jährige Überprüfung ergab, dass er vor mehreren Jahren nach Italien gezogen ist. Im Wege des Auslandsersuchen konnte ich herausfinden, dass er bereits vor mehreren Jahren in Italien verstorben ist.

    Nachdem ich nun einige Kommentierung gelesen habe, bin ich mir nicht sicher, wie ich vorgehen soll. Es stellen sich folgende fragen:

    Bin ich überhaupt dafür zuständig, das Testament zu eröffnen? Oder muss ich es verschlossen, dem italienischen Nachlassgericht übersenden?

    Wenn ich für die Eröffnung zuständig bin, was mach ich dann? Das eröffnete Testament an das italienische Nachlassgericht übersenden?


    Vielen Dank für die Antworten.

  • Dann dürfte mangels Anwendbarkeit der EUErbVO eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Testamentseröffnung nach §§105, 344 VI FamFG gegeben sein.
    Sodann wäre m.E. nach §348 FamFG zu verfahren und die Beteiligten zu benachrichtigen.

    Für eine Benachrichtigung des italienischen Nachlassgerichtes (falls es das überhaupt gibt) sehe ich keine Verpflichtung. Ich denke es ist Sache der Beteiligten sich zu kümmern.

  • Ich habe mir mittlerweile die alten Vorschriften angeguckt und das Testament auch eröffnet. Aber auch nachdem ich Kommentierung gelesen habe, bin ich mir nicht sicher über das weitere Vorgehen. Insbesondere fehlen mir auch die Anschriften der Erben, sowie Namen und Anschriften der gesetzlichen Erben.

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