PKH aufheben (?) - Einmalzahlung anordnen (?) - oder es ganz sein lassen (?)

  • Guten Morgen ins Forum,
    vorweg, sollte meine Frage hier schon einmal ähnlich behandelt worden sein, bitteich um Mitteilung. Ich habe leider nichts gefunden .

    Sachverhalt:

    Beklagter hat ratenfreie PKH.Überprüfungsverfahren ist eingeleitet. In dem Formular gibt er im Abschnitt G folgendes an (wobei ich Rechtsschreibfehlerbewusst übernommen habe)

    Kraftfahrzeuge: 2 ferraris + 1 Lamborgini

    Bargeld: ja, mehrere Millionen €, nur ichweis nicht mehr wo ich diese eingebuddelt habe J.

    Rentenversicherungen: „ 1 ist sicher, unsere Rente“ N.Blühm

    Der Beklagte ist 1963 geboren,gelernter Friseur. Und auch nach Aktenlage wohl voll geschäftsfähig. Im Grundeweiß ich, dass er hier das Gericht verarscht (sorry für den Ausdruck).

    Ich würde die PKH gerne aufheben,sehe aber nicht unbedingt § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als gegeben an. Einen weiterenAufhebungsgrund sehe ich nicht. Es gibt ja noch die Möglichkeit derEinmalzahlung nach § 120a Abs. 2 ZPO. Er könnte ja einen Ferrari verkaufen.

    Meine Frage ist nun folgende. WürdetIhr ihm die „Verarsche“ durchgehen lassen, oder ggf. Einmalzahlung anordnen.Ich tendiere zur Einmalzahlung, wobei ich davon ausgehe, dass ich im Beschwerdeverfahrenaufgehoben werde.

    Vielen Dank für eine Antwort.

    ;) ..... Es gibt drei Wahrheiten ..... ..... Meine Wahrheit ..... ..... Deine Wahrheit ..... und ..... Die Wahrheit ..... ;) (eine chinesische Weisheit)

  • PKH-Partei anhören, daß beabsichtigt ist, eine Einmalzahlungsanordnung zu treffen, da blablablub... Äußerungsfrist 2 Wo.

    Und gleichzeitig mitteilen: Für den Fall, daß die Erklärungen zum Vermögen nicht ernstgemeint waren, wurde am Überprüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß mitgewirkt, Frist setzen, bis zu der ordnungsgemäße Erklärungen abgegeben werden.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • PKH-Partei anhören, daß beabsichtigt ist, eine Einmalzahlungsanordnung zu treffen, da blablablub... Äußerungsfrist 2 Wo.

    Und gleichzeitig mitteilen: Für den Fall, daß die Erklärungen zum Vermögen nicht ernstgemeint waren, wurde am Überprüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß mitgewirkt, Frist setzen, bis zu der ordnungsgemäße Erklärungen abgegeben werden.

    ... letzteres mit dem Hinweis, dass andernfalls die bewilligte PKH aus diesem Grund aufgehoben werden wird.

    Veräppeln können wir uns ganz gut alleine. Dafür brauchen wir keinen anderen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich hatte auch mal einen Kandidaten, der erkennbar das PKH-Formular nicht ausfüllen wollte. Habe nach § 124 Abs. 1 Zi 2 Alt. 2 aufgehoben. Im Kern: "Die abgegebene Erklärung ist nicht geeignet, das Gericht in die Lage zu versetzen, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. D. Kl. ist offensichtlich nicht willens, im PKH-Nachprüfungsverfahren mitzuwirken". Bei der Beschwerde hat das LAG sich meiner Auffassung angeschlossen. (LAG SH vom 21.02.18, 6 Ta 14/18)

    Ich würde die ordnungsgemäße Abgabe der Erklärung einmalig anmahnen. Direkt verbunden mit der Androhung aufzuheben.

  • Für die Angaben müsste man m.E. über die entsprechende Anwendung von §118 BGB nachdenken. Allerdings würde ich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für unzureichend abgegeben erachten, wenn diese mit nicht erst gemeinten Erklärungen garniert ist. Daher würde ich die Partei darauf hinweisen, dass ich Zweifel an der Ernstlichkeit der Erklärungen habe und er bitte eine ordnungsgemäße Erklärung abgegeben soll oder die gemachten Angaben an Eides statt versichern soll. Ich würde auch darauf hinweisen, dass bei Ernstlichkeit der Erklärung die Anordnung einer Einmalzahlung beabsichtigt ist und bei Nichtabgabe einer ordnungsgemäßen Erklärung die Bewilligung der PKH aufgehoben wird. Angesichts der Tatsache, dass die Partei es mit genauen Angaben nicht so zu haben scheint würde ich auch erwägen für eine neue (ernstliche) Erklärung die Abgabe einer e.V. zu erfordern.

  • Vielen Dank für die Antworten.
    Hatte vergessen zu erwähnen, dass ich bereits das zweite Mal(gegen ZU) aufgefordert hatte. Habe mich daher direkt für die Aufhebung nach § 124 Abs. 1Nr. 2 2. Alt. ZPO entschieden. Habe diese Möglichkeit nicht gesehen :daemlich .
    Dafürnochmals Dank an Paddycaster :daumenrau .


    Mal schauen was daraus wird.

    ;) ..... Es gibt drei Wahrheiten ..... ..... Meine Wahrheit ..... ..... Deine Wahrheit ..... und ..... Die Wahrheit ..... ;) (eine chinesische Weisheit)

  • M.E. ist es geboten vor der Aufhebung auf die - aus gerichtlicher Sicht bestehenden - Mängel der Erklärung hinzuweisen und Gelegenheit zur Nachbesserung

    binnen angemessener Frist

    zu geben.

  • M.E. ist es geboten vor der Aufhebung auf die - aus gerichtlicher Sicht bestehenden - Mängel der Erklärung hinzuweisen und Gelegenheit zur Nachbesserung

    binnen angemessener Frist


    zu geben.

    Du hast mit deiner Argumentation nicht ganz unrecht. Wenn eraber schon bei der ersten Anfrage kein Formular einreicht und bei der zweitenAnfrage meint, das Gericht verarschen zu können, muss meines Erachten dasGericht nicht weiter hinterherlaufen. Damit würden wir uns lächerlich machen.Er hatte seine Chance.
    Ich gehe so oder so davon aus, dass er dann imBeschwerdeverfahren ggf. ein inhaltlich nachgebessertes Formular einreicht(welches ich zu beachten habe) oder falls nicht, ich von meinem LG dannaufgehoben werde..

    Wie heißt es so schön: Abwarten und Tee trinken (obwohl ichden nicht mag)

    ;) ..... Es gibt drei Wahrheiten ..... ..... Meine Wahrheit ..... ..... Deine Wahrheit ..... und ..... Die Wahrheit ..... ;) (eine chinesische Weisheit)

  • M.E. ist es geboten vor der Aufhebung auf die - aus gerichtlicher Sicht bestehenden - Mängel der Erklärung hinzuweisen und Gelegenheit zur Nachbesserung

    binnen angemessener Frist


    zu geben.

    Du hast mit deiner Argumentation nicht ganz unrecht. Wenn eraber schon bei der ersten Anfrage kein Formular einreicht und bei der zweitenAnfrage meint, das Gericht verarschen zu können, muss meines Erachten dasGericht nicht weiter hinterherlaufen. Damit würden wir uns lächerlich machen.Er hatte seine Chance.
    Ich gehe so oder so davon aus, dass er dann imBeschwerdeverfahren ggf. ein inhaltlich nachgebessertes Formular einreicht(welches ich zu beachten habe) oder falls nicht, ich von meinem LG dannaufgehoben werde..

    Wie heißt es so schön: Abwarten und Tee trinken (obwohl ichden nicht mag)

    Meiner Meinung nach hast du genug gemacht.

    Allem Anschein nach legt er ja gar keinen Wert darauf von dir ernst genommen zu werden.

    Ihm Rahmen einer Beschwerde kann er immer noch ernsthaft vortragen. Das sollte eigentlich ausreichen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich finde, aus der Ferne, ohne dass das gemein klingen soll, den Fall recht amüsant.

    Aber das Beste ist, dass du als Gericht nach meiner Ansicht am längeren Hebel sitzt und die Akte am Ende "gut los wirst", und zwar wie folgt:

    Ich hätte den Vortrag zunächst bierernst genommen und daher eine Einzahlung aufgrund vorhandenen Vermögens angenommen.

    In die Gründe hätte ich reingeschrieben, dass man als Gericht grds. die Richtigkeit der Angaben annehmen muss, zumal dies ja auch versichert wird.

    Wenn er dann zahlt: Gut.

    Wenn er nicht zahlt: Auch gut, dann Aufheben.

    Wenn er gegen die Einmalzahlung Beschwerde einlegt wäre das Beste. Denn dann wird man hoffentlich einen Grund für die Nichtabhilfe und somit Vorlage ans Beschwerdegericht finden.

    Wenn das Beschwerdegericht "Humor hat", spielt es mit und weist die Beschwerde zurück.

    Wenn das Beschwerdegericht Spaßbremse ist, wird es zwar die Einmalzahlung aufgeben, müsste dann aber dennoch die Beschwerde zurückweisen, da ja eine ordnungsgemäße Erklärung nach dortiger Auffassung gerade nicht vorliegt.

    Schlimmstenfalls wird der Beschwerde stattgegeben und zurückverwiesen, weil du zumindest keine Einmalzahlung anordnen durftest. Dies würde dich aber nicht hindern nach der Rückkehr der Akte gleich aufzuheben, da du ja keine ordentliche Erklärung vorliegen hast.

    Am langweiligsten wäre die Alternative, dass er im Rahmen der Beschwerde eine ordentliche Erklärung vorlegt und du abhelfen musst. Aber auch danit könnte ich gut leben, denn letztlich hätte das Gericht das bekommen was es wollte: eine ordentliche Erklärung.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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