Umsatzsteuer auf die Insolvenzverwaltervergütung

  • Bei den 6jährigen würde ich dennoch auf die Laufzeit abstellen.
    Ich weiß nicht, ob es richtig ist, sich an das Ende des Amtes des Treuhänders zu klammern. Maßgeblich ist das Ende des Verfahrens, nicht das Ende des Amtes. Wenn ich den BFH richtig im Kopf habe, ging es um die Frage, wann die Tätigkeit beendet ist. Das wäre natürlich auch bei den 6jährigen mit Masse die Vornahme der Verteilung. Aber irgendwie erscheint mir das falsch. Reines Bauchgefühl :wechlach:
    Bei den vorzeitigen schwanke ich noch wie ich mich positioniere.

    Dein Bauchgefühl gegen den eindeutigen Gesetzestext und die Rechtsprechung des BFH


    Der BFH hat ein eröffnetes Verfahren entschieden. Wo steht im Gesetz, wann ein reguläres Verfahren in der WVP endet?

    zumindest für die vorzeitigen RSB-Erteilungen: § 300 IV 3, 299 InsO
    Wieso sollte das Amt bei den regulären Erteilungen anders enden als bei den vorzeitigen Erteilungen?

    Ich hätte eher darauf abgestellt, wann seine Tätigkeiten tatsächlich beendet sind. Und der Treuhänder lässt ja nicht einfach den Stift fallen, er muss möglicherweise noch verteilen etc..

    Nach § 14 Abs. 3 InsVV beträgt die Vergütung 100 € für jedes Jahr der Tätigkeit. Bis wann genau berechnet ihr denn die jährliche Vergütung?

  • zu der Frage des Endes des Amtes des Treuhänders ist nahezu alles vertretbar. Wir sind uns im Hause auch nicht einig.
    Die BFH-Entscheidung, die bezüglich des Verwalteramtes auf die Verfahrensaufhebung abstellt, ist in diesem Punkt einfach nur läpsch begründet (och steht so in einem ! Kommentar) schwups, super Entscheidung. Bin froh, dass ich als kleiner dummer Rpfl. da etwas sorgfältiger arbeite, auch ohne die Zeit von Bundesrichtern...
    (die hätten sich mal mit der Gesetzgebungsgeschichte beschäftigen sollen, warum anders als nach der KO nicht mehr nach dem Schlusstermin aufgehoben werden soll.)
    Zurück zum (Abtretungs-) Treuhänder: Im Normalfall ist nur das Ende der Abtretungsfrist geregelt. Nur im Falle der vorzeitigen Beendigung spricht das Gesetz vom Ende des Amtes des Treuhänders.
    Hieraus lässt sich der Schluss ziehen, dass auch bei nicht vorzeitiger Beendigung der Abtretungsfrist dann halt mit der Abtretungsfrist das Amt endet. Die nach-amtlichen Pflichten bestehen dann halt weiter (gedanke desCulpa post contractum finitum). Oder man fasst es halt anders auf. Fazit: macht was ihr wollt, nur entscheidet Euch :D


    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hallo,
    ich muss nochmal konkret nachfragen wie das mit der Umsatzsteuersenkung nunmehr aussieht.
    Ist es richtig, dass der Verwalter 16% Prozent bekommt wenn das Verfahren zwischen dem 01.07. und 31.12.20 endet.

    Und wie verhält sich das in der Wohlverhaltensperiode?
    Das Verfahren ist zum Beispiel am 01.01.2019 beendet. Die Abtretungsfrist läuft bis zum 09.07.2020.
    Die RSB wird am 20.07.2020 erteilt. Am 13.07.20 geht der Vergütungsantrag für den Treuhänder ein.
    Würdet ihr dann auf die Abtretungsfrist abstellen? Somit nach 01.07.2020, also nur 16%.
    oder auf die Beendigung, da diese bereits vor dem 01.07.20 war dann 19%?

    Vielleicht kann mir Jemand nochmal sagen wie man es dann genau handhabt. Bin noch nicht ganz solange in Inso:)
    Ich würde jetzt dann die Vergütung einfach auf 16% Festsetzung und kurz begründen. Ein berichtigter Antrag muss ja nicht nochmal eingereicht werden vom Verwalter oder?
    LG

  • Bei der Vergütung für die WVP kommt es definitiv nicht auf das Ende des eröffneten Verfahrens an, also bei dir eindeutig 16 %.
    Einen berichtigten Antrag brauchst du nicht, du kannst teilweise zurück weisen wenn dein Antrag auf 19% lautet

  • Maßgeblich ist der Steuersatz, der bei Beendigung des Amtes gilt (Entscheidung des BFH).

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Diese Anmerkung ist genauso richtig wie wenig zielführend ! Die BFH-Entscheidung bezog sich auf den Insolvenzverwalter und hat - eines obersten Gerichtshof unwürdig - sich nur auf eine !!! Kommentarstelle bezogen. Im vorliegenden Zusammenhang tut diese Entscheidung aber garnix zur Sache !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die Entscheidung des BFH ist die einzige mir bekannte höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Thema. Darauf beziehen sich in der aktuellen Situation die Insolvenzverwalter genauso wie die Gerichte. Nur durch die konsequente Anwendung dieser Rechtsprechung kann es in der aktuellen Situation Rechtssicherheit geben.
    Warum sollte es sich beim Treuhänder in der WVP anders verhalten als beim Insolvenzverwalter?
    Die verschiedenen Meinungen, wann das Amt des Treuhänders in der WVP endet wurden in diesem Thread schon diskutiert. Ich sehe keine Sinn darin das noch einmal zu wiederholen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Es bedarf auch keiner "Wiederholung" der Diskussion Deinerseits !. Der BFH hat sich nicht ! zur Amtsbeendigung des (Abtreungs-) Treuhänder geäußert und ich habe wohl deutlich zum Ausdruck gebracht, dass bezüglich dessen Vergütung nahezu alles vertretbar ist.
    Aber man mag den jeweiligen Bezirksrevisor in's Boot holen, sofern der Vergütungskram aus der LK angewiesen werden soll.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • zur Ergänzung:
    Graeber, InsbürO 2020, 320 Die Senkung des Umsatzsteuersatzes zum 01.07.2020 auf 16 % und die Auswirkungen auf die Vergütungsansprüche im Insolvenzverfahren

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich ändere einen ergangenen Vergütungsbeschluss nicht mehr. Ich meine, Graeber liegt falsch. Die Endsumme ist der Rechtskraft fähig und nicht mehr änderbar. Insofern bin ich bei der Frage raus.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich ändere einen ergangenen Vergütungsbeschluss nicht mehr. Ich meine, Graeber liegt falsch. Die Endsumme ist der Rechtskraft fähig und nicht mehr änderbar. Insofern bin ich bei der Frage raus.

    Dem steht eine Empfehlung unserer Bezirksrevisoren entgegen, da der Steuersatz der Rechtskraft nicht zugänglich ist, sollen (müssen) wir zuviel aus der Staatskasse gezahlte Beträge zurückfordern; analog dazu fließt bei massehabenden Verfahren ein Teil zurück in die Masse. Beantragt der IV die Berichtigung dann berichtige ich.

  • Wenn ihr die Steuer auf 16% festsetzt macht ihr da einen neuen Vergütungsbeschluss, lediglich einen Berichtigungsbeschluss?
    Und was ist mit der Veröffentlichung.

    Berichtigungsbeschluss, und keine Veröffentlichung mehr, da niemand beschwerde einlegen kann wenn durch diese Änderung mehr Masse zur verfügung steht.

  • Aber man hat sich doch an das Gesetz zu halten, nicht an die Empfehlung des Bezi. Natürlich ist der Steuersatz - wie sagt der BGH zum Thema Zuschläge so schön-"als Vorfrage zur Festsetzung nicht der rechtskraft fähig", wohl aber die Gesamtsumme. Auch Urteile sind doch rechtskräftig. Da kommt es doch nicht mehr darauf an, wie die Summe zustande gekommen ist.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Aber man hat sich doch an das Gesetz zu halten, nicht an die Empfehlung des Bezi. Natürlich ist der Steuersatz - wie sagt der BGH zum Thema Zuschläge so schön-"als Vorfrage zur Festsetzung nicht der rechtskraft fähig", wohl aber die Gesamtsumme. Auch Urteile sind doch rechtskräftig. Da kommt es doch nicht mehr darauf an, wie die Summe zustande gekommen ist.

    Volle Zustimmung
    Ich ändere einen rechtskräftigen Beschluss doch nicht mehr.
    Sieht der Revisor das anders, muss er Rechtsmittel einlegen und dann wird man sehen...

  • Queen + Mosser, zieht ihr dann die zu viel bezahlte UST einfach wieder zur Masse oder wie handhabt ihr das?

    Warum sollte ich/wir? Eine zuviel bezahlte Mwst. ist es doch nur, wenn der Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer in seiner Rechnung gegenüber dem Finanzamt berichtigt. Aber warum sollte er? Er hat doch der Masse gegenüber diese Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Wenn er die Rechnung tatsächlich berichtigt, dann würde ich im Falle der Stundung wahrscheinlich den Betrag zur Landeskasse einziehen und ansonsten zur Masse.
    Aber auch grundsätzlich sehe ich das auch wie Queen: wenn der Bezirksrevisor damit nicht einverstanden ist, dann soll er doch Beschwerde (bzw. Erinnerung) einlegen. Ich würde dieser nicht abhelfen und sie dann dem Richter vorlegen (da wahrscheinlich unter 200,00 €). Der Bezi kann mir gerne sagen, wie er das sieht, dann würde ich ihm jede Akte mit Vergütungsfestsetzung und Zahlung aus der Landeskasse vorlegen, so fair wäre ich. Aber zumindest bei uns kam bis jetzt nichts. Aber eine Änderung aller rechtskräftigen Vergütungsbeschlüsse nachträglich halte ich für falsch.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • so ist dies von Mosser auf den Punkt gebracht.
    Das Wort "Nachfestsetzung" kommt in meinem Lexikon nicht vor !
    Sollte ein Verwalter auf die Idee kommen, ich müsse nachträglich noch statt 16% statt 19% festsetzen, erhält von mir umgehend die Empfehlung der Entscheidung IX ZB 101/15, mit dem Hinweis, dass ich künftig davon entsprechenden Gebrauch machen werde und auch den KollegInnen dies nahe lege.
    Unsere Verwalter fahren derzeit noch ganz gut mit unseren Vergütungsentscheidungen.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hat schon jemand was gehört, ob die 16 % USt. über den 31.12.2020 verlängert werden sollen? Denn eigentlich würde ich bereits jetzt anfangen, wieder 19 % festzusetzen. Wenn der Schlusstermin Ende November stattfindet, dauert es ja mit der Verteilung immer etwas, sodass die Aufhebung im neuen Jahr stattfinden wird. Wie macht ihr das?

    Für den Fall, dass ein Verwalter mitliest: In meinem Lexikon kommt das Wort Nachfestsetzung vor. Entsprechende Anträge können gerne gestellt werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!