Umsatzsteuer auf die Insolvenzverwaltervergütung

  • ich habe Verwalter gebeten, 19 % zu beantragen, da Aufhebung nicht in 2020 zu erwarten. Passierte nichts, ich musste also die beantragten 16 % festsetzen.
    Jetzt kommt Nachfestsetzungsantrag...


    Das Insolvenzgericht ist im Rahmen des § 7 InsVV nicht an den vom Insolvenzverwalter benannten Umsatzsteuersatz gebunden, sondern hat gem. § 7 InsVV den vom Insolvenzverwalter tatsächlich zu zahlenden Betrag festzusetzen. Auch die Höhe des vom Insolvenzverwalter berechneten Umsatzsteuerbetrags beschränkt das Insolvenzgericht nicht. AG Potsdam vom 05.12.2006 35 IN 1058/05

    Ist ja auch die Frage, ob es für die Umsatzsteuer überhaupt eines Antrags bedarf. Wenn man § 7 InsVV so liest, hat man ja die "zu zahlende Umsatzsteuer" festzusetzen. Anträge, die seit dem 01.01.2021 noch lagen und deren Aufhebung logischerweise später erfolgt, habe ich von Amts wegen auf 19% festgesetzt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ich mache dies auch so und sehe den für das Zivilrecht in § 308 Abs. 1 ZPO sich findenden ne ultra petita Grundsatz hierdurch nicht verletzt, da ich den Antrag dahingehend auslege, dass die "gesetliche" Umsatzsteuer begehrt wird.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich bin bei der Steuer auch schmerzfrei, maximal gab´s einen Hinweis an den Verwalter, dass ich beabsichtige anders festzusetzen und er sich bitte melden soll, wenn er was dagegen hat. Lief prima.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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