Umsatzsteuer auf die Insolvenzverwaltervergütung

  • Für den Fall, dass ein Verwalter mitliest: In meinem Lexikon kommt das Wort Nachfestsetzung vor. Entsprechende Anträge können gerne gestellt werden.


    Ich bin zwar kein Verwalter, lese aber sehr genau mit. Die Nachfestsetzung habe ich auch im Auge. Dabei geht es nicht darum, dass der Verwalter den Hals nicht voll genug bekommt, sondern, dass das Finanzamt auf den Gedanken kommen kann, dass bei einer Verfahrensbeendigung nach dem 31.12. der dann gültige Satz zu erheben ist.

    Für meinen Teil mache ich schon in der Schlussrechnung/Vergütungsantrag eine Prognose und beantrage entsprechend. Soweit es sich um Unternehmensinsolvenzen oder Schuldner mit Vorsteuerabzugsberechtigung handelt, ist die Messe sowieso schon fast gesungen. Lediglich in den Fällen, bei denen man monatlich veranlagt ist, hat man die Chance auf zeitnahe Erstattung. Bei vierteljährlicher und jährlicher Veranlagung hat es sich erledigt. Unterjährige Erklärungen lasse ich mal raus.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich habe auch kein Problem mit einer Nachfestsetzung.

    Wenn ich zweifle, ob das Verfahren noch 2020 enden wird, stelle ich den Verwaltern anheim, für eine etwaige Nachfestsetzung eine entsprechende Rückstellung zu bilden...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Zu diesem Thema gibt es jetzt ein BMF-Schreiben vom 04.11.2020:


    ...

    12. Leistungszeitpunkt bei Leistungen eines Insolvenzverwalters

    19 Die Leistung eines Insolvenzverwalters ist dann ausgeführt, wenn der seiner Leistungzugrundeliegende Auftrag (letzte Vollzugshandlung) erledigt ist. Die Leistung einesInsolvenzverwalters ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 2. Dezember2015, V R 15/15, BStBl 2016 II S. 486) erst mit dem Beschluss des Insolvenzgerichtsüber die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 Abs. 1 InsO erbracht, soweitkeine anderen Beendigungsgründe vorliegen. Aus Vereinfachungsgründen wird esnicht beanstandet, wenn für die Bestimmung des Leistungszeitpunkts auf den Vollzugder Schlussverteilung abgestellt wird.

    Im Restschuldbefreiungsverfahren bestimmt sich der Leistungszeitpunkt nach demZeitpunkt der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO.

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  • Folgendes Problem:

    In einem IN – Verfahren wurde Schlusstermin Angang 2020 bestimmt & durchgeführt. Verwalter-Vergütung wurde Anfang des Jahres mit 19% festgesetzt. Verteilung ist im November durchgeführt worden. Ich könnte also heute aufheben. Stand Jetzt hätte die Vergütung lediglich mit 16% werden können.

    Es wäre also 3% Ust an die Masse zurückzuerstatten und zu verteilen.

    Wie würdet Ihr verfahren?

    • Beschluss über Vergütung auf 16% abändern, Verwalter die 3% verteilen lassen und sodann aufheben? Wahrscheinlich ist er mit Verteilung erst fertig wenn wieder 19 % Ust gilt…

    • Verfahren aufheben und Nachtragsverteilung bzgl.der Rückerstattung der Ust anordnen?

    • Akte bis 04.01.2021 liegen lassen und dann aufheben?

  • Ich habe gerade eine Menge Kleinverfahren, bei denen ich angenommen habe, dass diese im 2. Halbjahr 2020 beendet werden. Jetzt ändere ich alle Vergütungsanträge bezüglich der Umsatzsteuer wieder um.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich habe gerade eine Menge Kleinverfahren, bei denen ich angenommen habe, dass diese im 2. Halbjahr 2020 beendet werden. Jetzt ändere ich alle Vergütungsanträge bezüglich der Umsatzsteuer wieder um.

    ich habe Verwalter gebeten, 19 % zu beantragen, da Aufhebung nicht in 2020 zu erwarten. Passierte nichts, ich musste also die beantragten 16 % festsetzen.
    Jetzt kommt Nachfestsetzungsantrag...

  • ich habe Verwalter gebeten, 19 % zu beantragen, da Aufhebung nicht in 2020 zu erwarten. Passierte nichts, ich musste also die beantragten 16 % festsetzen.
    Jetzt kommt Nachfestsetzungsantrag...


    Das Insolvenzgericht ist im Rahmen des § 7 InsVV nicht an den vom Insolvenzverwalter benannten Umsatzsteuersatz gebunden, sondern hat gem. § 7 InsVV den vom Insolvenzverwalter tatsächlich zu zahlenden Betrag festzusetzen. Auch die Höhe des vom Insolvenzverwalter berechneten Umsatzsteuerbetrags beschränkt das Insolvenzgericht nicht. AG Potsdam vom 05.12.2006 35 IN 1058/05

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