Umsatzsteuer auf die Insolvenzverwaltervergütung

  • Laufzeit auf keinen Fall.

    Erteilung der RSB, Rechtskraft der Erteilung der RSB, oder Erledigung der Abschlussarbeiten nach dem Beschluss über die Erteilung der RSB.

    Über alles kann man trefflich streiten.


    Was mir grad so einfällt: Thema Nachtragsverteilung...

  • Das Amt des Treuhänders endet nicht automatisch mit dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode oder mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung, sondern mit der Erfüllung der ihm vom Gesetz (vgl Rn 21 ff) zugewiesenen Aufgaben (AG Duisburg NZI 2010, 532; K/P/B/Wenzel § 292 Rn 1; aA Grahlmann NZI 2010, 523, 524).
    (Uhlenbruck/Sternal, 15. Aufl. 2019, InsO § 292 Rn. 10)


    VG Berlin, Urteil vom 19.3.2015 − 26 K 267.13

  • Das Amt des Treuhänders endet nicht automatisch mit dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode oder mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung, sondern mit der Erfüllung der ihm vom Gesetz (vgl Rn 21 ff) zugewiesenen Aufgaben (AG Duisburg NZI 2010, 532; K/P/B/Wenzel § 292 Rn 1; aA Grahlmann NZI 2010, 523, 524).
    (Uhlenbruck/Sternal, 15. Aufl. 2019, InsO § 292 Rn. 10)


    VG Berlin, Urteil vom 19.3.2015 − 26 K 267.13

    Die Argumentation klingt logisch. Bei der vorzeitigen Erteilung der RSB und bei Versagung der RSB gilt aber § 299 InsO, der ja etwas anderes besagt.
    Queens geplante Vorgehensweise ist im Endeffekt konsequent.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Bei den 6jährigen würde ich dennoch auf die Laufzeit abstellen.
    Ich weiß nicht, ob es richtig ist, sich an das Ende des Amtes des Treuhänders zu klammern. Maßgeblich ist das Ende des Verfahrens, nicht das Ende des Amtes. Wenn ich den BFH richtig im Kopf habe, ging es um die Frage, wann die Tätigkeit beendet ist. Das wäre natürlich auch bei den 6jährigen mit Masse die Vornahme der Verteilung. Aber irgendwie erscheint mir das falsch. Reines Bauchgefühl :wechlach:
    Bei den vorzeitigen schwanke ich noch wie ich mich positioniere.

    Kleine Frage noch zum eröffneten Verfahren: IV beantragt einen Vorschuss mit 19%. Eigentlich könnte ich den so bewilligen, da das Verfahren keinesfalls dieses Jahr noch zum Ende kommt, aber andererseits kann er doch jetzt keine Rechnung mit 19% gegen die Masse stellen oder?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Bei den 6jährigen würde ich dennoch auf die Laufzeit abstellen.
    Ich weiß nicht, ob es richtig ist, sich an das Ende des Amtes des Treuhänders zu klammern. Maßgeblich ist das Ende des Verfahrens, nicht das Ende des Amtes. Wenn ich den BFH richtig im Kopf habe, ging es um die Frage, wann die Tätigkeit beendet ist. Das wäre natürlich auch bei den 6jährigen mit Masse die Vornahme der Verteilung. Aber irgendwie erscheint mir das falsch. Reines Bauchgefühl :wechlach:
    Bei den vorzeitigen schwanke ich noch wie ich mich positioniere.

    Dein Bauchgefühl gegen den eindeutigen Gesetzestext und die Rechtsprechung des BFH

  • Kleine Frage noch zum eröffneten Verfahren: IV beantragt einen Vorschuss mit 19%. Eigentlich könnte ich den so bewilligen, da das Verfahren keinesfalls dieses Jahr noch zum Ende kommt, aber andererseits kann er doch jetzt keine Rechnung mit 19% gegen die Masse stellen oder?

    Vorschüsse jetzt mit 16 %.

    Wenn das Verfahren später endet, setzt man die Differenz automatisch mit fest.

  • ...

    Kleine Frage noch zum eröffneten Verfahren: IV beantragt einen Vorschuss mit 19%. Eigentlich könnte ich den so bewilligen, da das Verfahren keinesfalls dieses Jahr noch zum Ende kommt, aber andererseits kann er doch jetzt keine Rechnung mit 19% gegen die Masse stellen oder?

    Jo, sehe ich auch so: 16%

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Bei den 6jährigen würde ich dennoch auf die Laufzeit abstellen.
    Ich weiß nicht, ob es richtig ist, sich an das Ende des Amtes des Treuhänders zu klammern. Maßgeblich ist das Ende des Verfahrens, nicht das Ende des Amtes. Wenn ich den BFH richtig im Kopf habe, ging es um die Frage, wann die Tätigkeit beendet ist. Das wäre natürlich auch bei den 6jährigen mit Masse die Vornahme der Verteilung. Aber irgendwie erscheint mir das falsch. Reines Bauchgefühl :wechlach:
    Bei den vorzeitigen schwanke ich noch wie ich mich positioniere.

    Dein Bauchgefühl gegen den eindeutigen Gesetzestext und die Rechtsprechung des BFH


    Der BFH hat ein eröffnetes Verfahren entschieden. Wo steht im Gesetz, wann ein reguläres Verfahren in der WVP endet?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Bei den 6jährigen würde ich dennoch auf die Laufzeit abstellen.
    Ich weiß nicht, ob es richtig ist, sich an das Ende des Amtes des Treuhänders zu klammern. Maßgeblich ist das Ende des Verfahrens, nicht das Ende des Amtes. Wenn ich den BFH richtig im Kopf habe, ging es um die Frage, wann die Tätigkeit beendet ist. Das wäre natürlich auch bei den 6jährigen mit Masse die Vornahme der Verteilung. Aber irgendwie erscheint mir das falsch. Reines Bauchgefühl :wechlach:
    Bei den vorzeitigen schwanke ich noch wie ich mich positioniere.

    Dein Bauchgefühl gegen den eindeutigen Gesetzestext und die Rechtsprechung des BFH


    Der BFH hat ein eröffnetes Verfahren entschieden. Wo steht im Gesetz, wann ein reguläres Verfahren in der WVP endet?

    zumindest für die vorzeitigen RSB-Erteilungen: § 300 IV 3, 299 InsO
    Wieso sollte das Amt bei den regulären Erteilungen anders enden als bei den vorzeitigen Erteilungen?

  • ... zumindest für die vorzeitigen RSB-Erteilungen: § 300 IV 3, 299 InsO Wieso sollte das Amt bei den regulären Erteilungen anders enden als bei den vorzeitigen Erteilungen?

    Auch das kann man entkoppeln, wie die von RainermdvZ zitierte Entscheidung glauben lassen kann. Aber das ist sicherlich ein Spezialfall.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Bei den 6jährigen würde ich dennoch auf die Laufzeit abstellen.
    Ich weiß nicht, ob es richtig ist, sich an das Ende des Amtes des Treuhänders zu klammern. Maßgeblich ist das Ende des Verfahrens, nicht das Ende des Amtes. Wenn ich den BFH richtig im Kopf habe, ging es um die Frage, wann die Tätigkeit beendet ist. Das wäre natürlich auch bei den 6jährigen mit Masse die Vornahme der Verteilung. Aber irgendwie erscheint mir das falsch. Reines Bauchgefühl :wechlach:
    Bei den vorzeitigen schwanke ich noch wie ich mich positioniere.

    Dein Bauchgefühl gegen den eindeutigen Gesetzestext und die Rechtsprechung des BFH


    Der BFH hat ein eröffnetes Verfahren entschieden. Wo steht im Gesetz, wann ein reguläres Verfahren in der WVP endet?

    zumindest für die vorzeitigen RSB-Erteilungen: § 300 IV 3, 299 InsO
    Wieso sollte das Amt bei den regulären Erteilungen anders enden als bei den vorzeitigen Erteilungen?

    Ich hätte eher darauf abgestellt, wann seine Tätigkeiten tatsächlich beendet sind. Und der Treuhänder lässt ja nicht einfach den Stift fallen, er muss möglicherweise noch verteilen etc..

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  • Bei den 6jährigen würde ich dennoch auf die Laufzeit abstellen.
    Ich weiß nicht, ob es richtig ist, sich an das Ende des Amtes des Treuhänders zu klammern. Maßgeblich ist das Ende des Verfahrens, nicht das Ende des Amtes. Wenn ich den BFH richtig im Kopf habe, ging es um die Frage, wann die Tätigkeit beendet ist. Das wäre natürlich auch bei den 6jährigen mit Masse die Vornahme der Verteilung. Aber irgendwie erscheint mir das falsch. Reines Bauchgefühl :wechlach:
    Bei den vorzeitigen schwanke ich noch wie ich mich positioniere.

    Dein Bauchgefühl gegen den eindeutigen Gesetzestext und die Rechtsprechung des BFH


    Der BFH hat ein eröffnetes Verfahren entschieden. Wo steht im Gesetz, wann ein reguläres Verfahren in der WVP endet?

    zumindest für die vorzeitigen RSB-Erteilungen: § 300 IV 3, 299 InsO
    Wieso sollte das Amt bei den regulären Erteilungen anders enden als bei den vorzeitigen Erteilungen?

    Ich hätte eher darauf abgestellt, wann seine Tätigkeiten tatsächlich beendet sind. Und der Treuhänder lässt ja nicht einfach den Stift fallen, er muss möglicherweise noch verteilen etc..

    Gerade bei vorzeitiger Erteilung, für die § 299 InsO entsprechend gilt, muss ja verteilt werden. Bei regulärer Erteilung ist oft gar keine Masse für eine Verteilung vorhanden.

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • Und gerade in diesem Bereich diskutieren wir über Beträge von meist 3,00 € bis 12,00 € ;). Ok bei Verteilung können natürlich ganz andere Beträge entstehen, aber ich glaube, zu diesem Problem werden nur wir krähen ;)...

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  • irgendwo im Verlauf dies Threads wurde verlautbart, dass die Umsatzsteuer nicht rechtskräftig wird.

    Gibt es dazu irgendwo Fundtstellen? Wegen einer etwaigen Nachfestsetzung - sofern erforderlich.
    Verwalter fragte nach, ob er Rechtsmittel vorsorglich einlegen müsste.


    Danke und Grüße

  • irgendwo im Verlauf dies Threads wurde verlautbart, dass die Umsatzsteuer nicht rechtskräftig wird.

    Gibt es dazu irgendwo Fundtstellen? Wegen einer etwaigen Nachfestsetzung - sofern erforderlich.
    Verwalter fragte nach, ob er Rechtsmittel vorsorglich einlegen müsste.


    Danke und Grüße

    Graeber/Graeber: Kommentar zur InsVV, § 7 ; da steht einiges dazu. Der ist allerdings auch der Meinung, dass man den Vergütungsbeschluss nachträglich noch herabsetzen kann (z.B. wenn die sicher geglaubte Vorsteuer nicht zurückfließt). Das wage ich aber mal zu bezweifeln, denn die Endsumme dürfte sehr wohl in Rechtskraft erwachsen. Dieser Auffassung ist er auch in seinem neuen Aufsatz. Er ist der Meinung, die Verwalter müssen berichtigen und zurückzahlen, wenn ihnen 19% statt der jetzt geltenden 16% festgesetzt wurden. Auch das bezweifle ich. Die Vergütung zu ergänzen dürfte hingegen möglich sein.

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  • irgendwo im Verlauf dies Threads wurde verlautbart, dass die Umsatzsteuer nicht rechtskräftig wird.

    Gibt es dazu irgendwo Fundtstellen? Wegen einer etwaigen Nachfestsetzung - sofern erforderlich.
    Verwalter fragte nach, ob er Rechtsmittel vorsorglich einlegen müsste.


    Danke und Grüße

    Ohne jetzt hier im Thread zu suchen, ist evtl § 168 AO gemeint?

  • irgendwo im Verlauf dies Threads wurde verlautbart, dass die Umsatzsteuer nicht rechtskräftig wird.

    Gibt es dazu irgendwo Fundtstellen? Wegen einer etwaigen Nachfestsetzung - sofern erforderlich.
    Verwalter fragte nach, ob er Rechtsmittel vorsorglich einlegen müsste.


    Danke und Grüße

    Graeber/Graeber: Kommentar zur InsVV, § 7 ; da steht einiges dazu. Der ist allerdings auch der Meinung, dass man den Vergütungsbeschluss nachträglich noch herabsetzen kann (z.B. wenn die sicher geglaubte Vorsteuer nicht zurückfließt). Das wage ich aber mal zu bezweifeln, denn die Endsumme dürfte sehr wohl in Rechtskraft erwachsen. Dieser Auffassung ist er auch in seinem neuen Aufsatz. Er ist der Meinung, die Verwalter müssen berichtigen und zurückzahlen, wenn ihnen 19% statt der jetzt geltenden 16% festgesetzt wurden. Auch das bezweifle ich. Die Vergütung zu ergänzen dürfte hingegen möglich sein.


    Wenn man sagt, dass die Festsetzung eines Umsatzsteueranteils nicht in Rechtskraft erwächst, dann kann das doch nicht bloßen von der Zufälligkeit abhängen, ob in dem Beschluss eine Addition zu einer Gesamtsumme vorgenommen wird oder nicht. Diese Summe ist ein reines Rechenergebnis, und bl0ße Rechenergebnisse nehmen nie an der Rechtskraft teil. (Das ist ja die ursprüngliche Aussage des häufig scherzhaft zitierten Satzes "iudex non calculat".)

  • Lies mal BGH -IX ZB 11/07-, Rz. 9. Da ist das sehr gut dargestellt. Und wenn die Endsumme nicht rechtskräftig wäre, dann wäre ja nie ein Beschluss, sei es Kostenfestsetzung oder Vergütung etc., rechtskräftig. Die Zuschläge sind z.B. auch nicht in Rechtskraft erwachsen und können bei nachträglicher Ergänzung auch reduziert werden. Jedoch nie unter die zunächst festgesetzte Gesamtsumme.

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  • grad sind die STellugnahme des VID und der für die Insbüro bestimmte Aufsatz von Thorsten Graeber auf der Seite des BAK-Inso eingestellt worden.
    Ich habe beides noch nicht analysiert, das für unser Haus erarbeitete Diskussionspapier ist vlt. noch zu überarbeiten,

    https://www.bak-inso.de/dokumente-stel…r%C3%A4nderung/

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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