Umsatzsteuer auf die Insolvenzverwaltervergütung

  • Das gehört jetzt wohl nur bedingt zum Thema:
    Welchen Sinn haben korrigierte Vergütungsanträge; eine Festsetzung unterhalb der beantragten Summe ist Euch doch immer möglich?

    Ich habe jetzt für mich beschlossen, dass ich analog zu Mosser generell 16 Prozent Umsatzsteuer beantrage. (Schon um "meine Rechtspfleger" nicht zu animieren, die Schlussunterlagen auf die lange Bank zu schieben :teufel:). Wenn ich aufgrund der Art des Verfahrens absehen kann, dass dieses in diesem Jahr nicht mehr aufgehoben wird, werd eich 19 Prozent Umsatzsteuer beantragen und eine Begründung dafür abgeben, warum mir diese (voraussichtlich) zusteht.

    Korrektur werde ich auch nicht verlangen.

    So ist es natürlich perfekt. Allerdings ist es ja wirklich schwierig abzusehen. Du machst einen Schlussbericht mit Masse und reichst den Vergütungsantrag ein. Dann weißt Du ja nicht, wann der Kollege diesen prüft und wann er den Schlusstermin festlegt. Und der Kollege (und Du ja letztlich auch) weißt nicht, wie lange die Verteilung dauern wird (Rückläufer etc.). Bei größeren Verfahren kann man das wohl abschätzen, dass es länger dauert. Aber ansonsten? Es wird alles schwierig.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • @ Mosser:
    Natürlich kann ich es nicht sicher absehen, aber ich habe durchaus Erfahrungen aus den letzten 300 Verfahren. Die Bearbeitung von kleineren Schlussrechnungen, die die Masse darstellen, erfolgt bei uns eigentlich ziemlich zügig. Länger dauert es nur, wenn ein Schlussrechnungsprüfer eingesetzt wird oder wirklich umfangreiche Verteilungen anstehen.

    Oder wenn es mal wieder Ärger mit dem Finanzamt gibt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nachfestsetzen geht ja immer, von daher ist es mir auch lieber, wenn erst mal 16 % beantragt werden. Zur Not macht man dann nächstes Jahr noch mal ein kleines Beschlüsschen, falls sich das Verfahren doch unerwartet hinzieht.
    Korrigierte Anträge fordere ich derzeit auch nicht, ich setze 16 % fest, wenn ich es begründen kann und schreibe das entsprechend kurz in den Beschluss rein. Ich hoffe nur, dass das beim Auszahlen aus der Staatkasse keine Probleme gibt, wenn Antrag, Beschluss und Auszahlungsanordnung nicht vollständig übereinstimmen, aber das habe ich bei Absetzungen ja auch, insofern sollte das gehen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Also ich werde jetzt nur noch 16 % festsetzen, unabhängig davon, wann das Verfahren aufgehoben wird.
    Ich kann mir gut vorstellen, dass die Senkung der MwSt u.U. auch für die Zeit nach dem 31.12.2020 verlängert werden könnte (geht ja grad alles auch relativ schnell und "spontan").
    Ich setze ab mit dem Hinweis, dass Nachfestsetzung erfolgen kann.

  • Aber wie soll eine Nachfestsetzung erfolgen können, wenn die Masse verteilt wird und, wie oben dargestellt, Rückläufer bei der Verteilung zu bearbeiten sind? Das Verfahren wird ja erst aufgehoben, wenn das Konto auf Null gestellt ist.
    Dann ist doch gar keine Masse mehr da, aus der der Verwalter seine 3 % noch bekommen kann...

    Ich finde das echt unbefriedigend.
    Für alle mehr Arbeit und gewonnen ist nichts. So viel zum Thema "Wirtschaft ankurbeln".

  • So viel zum Thema "Wirtschaft ankurbeln".

    Muss die Wirtschaft, wenn die Insolvenzverwalter zu sehr mit "ihren drei Prozent" beschäftigt sind und deshalb keine Zeit für neue Insolvenzverfahren mehr haben, eigentlich noch Insolvenzanträge stellen. Vielleicht dient die Umsatzsteuer auf diese Weise der Vermeidung einer Insolvenzwelle.


    Social Distancing erreicht man auch, wenn alle wegen der neuen Umsatzsteuer vin früh bis spät in ihren Homeoffices sitzen:ironie:.

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  • So, jetzt meine Frage am konkreten Beispiel: Vergütung festgesetzt mit Beschluss vom 17.04.2020, schriftlicher Schlusstermin 17.06.2020, Aufhebung nach Verteilung 07.07.2020. Was macht ihr? Laufen lassen? Alternativ Treuhänder auffordern die 3% Differenz der restlichen Masse für die WVP wieder zuzuführen? In so einem Fall ginge das ja, bei einer größeren Schlussverteilung mit anschließendem Verfahrensende wird das unschön, wenn der Verwalter noch mal paar Euro nachverteilen muss. Aber wie geht man konsequenterweise damit um?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss dürfte doch schon rechtskräftig sein. Daher scheidet m.E. eine Rückforderung hier aus.

    Da der Verwalter dann auch den in der Rechnung und dem Vergütungsbeschluss festgesetzen Steuersatz (19%) abführen muss, machen wir in diesen Fällen gar nichts.

  • Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss dürfte doch schon rechtskräftig sein. Daher scheidet m.E. eine Rückforderung hier aus.

    Da der Verwalter dann auch den in der Rechnung und dem Vergütungsbeschluss festgesetzen Steuersatz (19%) abführen muss, machen wir in diesen Fällen gar nichts.

    Ist das tatsächlich so? Führt der Verwalter 19% ab?
    Und Mehrwertsteuer erwächst nicht in Rechtskraft - hatten wir doch irgendwo weiter vorne im Thread. Sonst hätten wir ja kein Problem.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich habe mir für die Fälle ein Schreiben zusammengebastelt, wonach ich dem IV mitteile, dass das die Fälligkeit auslösende Ereignis in den Zeitraum vom 01.07.2020 - 31.12.2020 fällt, somit nur 16% UST anfallen und er den Unterschiedsbetrag bitte an die Masse zurückerstatten soll.

    Hatte jetzt aber auch schon den Fall, da dieser Betrag am Ende der WVP 15,-- Euro beträgt. Tja was macht man dann mit diesem Betrag, wenn die Kosten schon vollständig beglichen sind? Verteilen, als weitere Auslagen zuschlagen?

  • Ich habe mir für die Fälle ein Schreiben zusammengebastelt, wonach ich dem IV mitteile, dass das die Fälligkeit auslösende Ereignis in den Zeitraum vom 01.07.2020 - 31.12.2020 fällt, somit nur 16% UST anfallen und er den Unterschiedsbetrag bitte an die Masse zurückerstatten soll.

    Damit wäre ich im Moment sehr vorsichtig.

    Ich versuche gerade die letzte Handlungsanweisung des BMF vom 30. Juni 2020 zu verstehen. Danach kann es sein, dass gerade bei diesen Fällen dann, wenn man die Entnahme als Vorschussleistung etc. ansieht, vielleicht doch 19 Prozent Umsatzsteuer anfallen. Wird im Moment heiß diskutiert.

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  • Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss dürfte doch schon rechtskräftig sein. Daher scheidet m.E. eine Rückforderung hier aus. Da der Verwalter dann auch den in der Rechnung und dem Vergütungsbeschluss festgesetzen Steuersatz (19%) abführen muss, machen wir in diesen Fällen gar nichts.

    Ist das tatsächlich so? Führt der Verwalter 19% ab? Und Mehrwertsteuer erwächst nicht in Rechtskraft - hatten wir doch irgendwo weiter vorne im Thread. Sonst hätten wir ja kein Problem.

    Ich mache es auch so. das mit der nicht in Rechtskraft erwachsenden Mwst. ist ja nur entscheidend, wenn diese steigt. Denn nachfestsetzen geht immer. Aber die Endsumme im Vergütungsbeschluss ist rechtskräftig. Nach unten geht nix mehr.
    Und entscheidend ist, welche Rechnung der Verwalter beim FA einreicht (der Vergütungsbeschluss ist das nicht). Wenn der Verwalter seine Rechnung also nicht berichtigt, dann bekommt auch niemand etwas zurück. Und bei Betriebsprüfungen (beim Insolvenzverwalter) ist die "falsche" Rechnung für die Prüfung auch kein Problem.

    Mir ist deshalb nicht klar, auf Grund welcher Rechtsgrundlage ich den Verwalter auffordern kann, etwas zurück zu erstatten.

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  • Ist das tatsächlich so? Führt der Verwalter 19% ab?

    Nach Rücksprache mit einem unserer großen Verwalterbüros: Ja.
    Die führen das ab, was festgesetzt ist.

    Genau. Ihre "Rechnung" ändern sie nicht mehr ab.

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  • Warum einfach, wenn es umständlich auch geht?

    Dass musst Du nicht mich fragen, ich wäre auch für eine ganz einfache Lösung.

    Aber ich sollte mich wohl an die Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen halten; die halten nicht viel "von einfach".

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  • Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss dürfte doch schon rechtskräftig sein. Daher scheidet m.E. eine Rückforderung hier aus. Da der Verwalter dann auch den in der Rechnung und dem Vergütungsbeschluss festgesetzen Steuersatz (19%) abführen muss, machen wir in diesen Fällen gar nichts.

    Ist das tatsächlich so? Führt der Verwalter 19% ab? Und Mehrwertsteuer erwächst nicht in Rechtskraft - hatten wir doch irgendwo weiter vorne im Thread. Sonst hätten wir ja kein Problem.

    Ich mache es auch so. das mit der nicht in Rechtskraft erwachsenden Mwst. ist ja nur entscheidend, wenn diese steigt. Denn nachfestsetzen geht immer. Aber die Endsumme im Vergütungsbeschluss ist rechtskräftig. Nach unten geht nix mehr.
    Und entscheidend ist, welche Rechnung der Verwalter beim FA einreicht (der Vergütungsbeschluss ist das nicht). Wenn der Verwalter seine Rechnung also nicht berichtigt, dann bekommt auch niemand etwas zurück. Und bei Betriebsprüfungen (beim Insolvenzverwalter) ist die "falsche" Rechnung für die Prüfung auch kein Problem.

    Mir ist deshalb nicht klar, auf Grund welcher Rechtsgrundlage ich den Verwalter auffordern kann, etwas zurück zu erstatten.


    Gut, dann lass ich es laufen :)

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  • Was für mich noch ungeklärt ist, ist die Frage, wann denn die Tätigkeit des Treuhänders endet.

    Ich habe hier erste Vergütungsbeschlüsse auf dem Tisch, die auf die Laufzeit der Abtretungserklärung abheben. Das ist zwar super genau, aber ist das richtig? Die Verteilung an die Gläubiger stünde dann ja auch noch an und dann heißt es in § 292 III InsO auch noch: "Der Treuhänder hat bei Beendigung seines Amtes Rechnung zu legen...". Das ist im Normalfall nach Ablauf der Abtretungsfrist und Durchführung der Verteilung.

    Insbesondere durch den Beschluss des BGH vom 10.01.2013, IX ZB 163/11, der die Tätigkeit des TH auch noch weit nach Ablauf der Abtretungsfrist sieht, drängt sich mir auf, dass es die Laufzeit nicht sein kann. O.K., diese Sache ist extrem, jedoch gerade Überzeichnungen helfen manchmal weiter.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Was für mich noch ungeklärt ist, ist die Frage, wann denn die Tätigkeit des Treuhänders endet.

    Ich habe hier erste Vergütungsbeschlüsse auf dem Tisch, die auf die Laufzeit der Abtretungserklärung abheben. Das ist zwar super genau, aber ist das richtig? Die Verteilung an die Gläubiger stünde dann ja auch noch an und dann heißt es in § 292 III InsO auch noch: "Der Treuhänder hat bei Beendigung seines Amtes Rechnung zu legen...". Das ist im Normalfall nach Ablauf der Abtretungsfrist und Durchführung der Verteilung.

    Insbesondere durch den Beschluss des BGH vom 10.01.2013, IX ZB 163/11, der die Tätigkeit des TH auch noch weit nach Ablauf der Abtretungsfrist sieht, drängt sich mir auf, dass es die Laufzeit nicht sein kann. O.K., diese Sache ist extrem, jedoch gerade Überzeichnungen helfen manchmal weiter.

    Ich meine, Du hast Recht. Ich würde sagen (und habe das hier so weitergegeben, dass die Tätigkeit mit Rechnungslegung (bei Masse) endet. Wenn keine Masse da ist, würde ich auch sagen, noch etwas länger als das Ende der Laufzeit. Denn nach dem Gesetz (§ 300 InsO) wird der Treuhänder auch noch zur Erteilung der RSB gehört. Und das Lesen dürfte auch zur Tätigkeit gehören ;).

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