Am 03.04.2020 ist beim Grundbuchamt der Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung bzgl. eines Grundstücks nebst notariellem Kaufvertrag und entsprechenden Unterlagen eingegangen. Der Antrag wurde mangels Vollzugsreife zwischenverfügt.
Die Behebung der Hindernisse aus der Zwischenverfügung ist am 03.06.2020 beim Grundbuchamt eingegangen. Ab diesem Zeitpunkt war der Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung vollzugsreif.
Am 04.06.2020 ist ein Ersuchen auf Eintragung des Insolvenzgerichte eingegangen.
Die Rückschlagsperre des § 88 InsO behandelt den Fall der Zwangsvollstreckung. Eine solche liegt hier erkennbar nicht vor.
Muss ich hier von Amts wegen etwas beachten oder kann die Eintragung der Eigentumsänderung vollzogen werden? Erhält das Insolvenzgericht und der Insolvenzverwalter eine Eintragungsnachricht bzgl. der Eigentumsänderung?