Ersuchen auf Eintragung Insolvenzvermerk nach Eingang Antrag auf Eigentumsänderung

  • Am 03.04.2020 ist beim Grundbuchamt der Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung bzgl. eines Grundstücks nebst notariellem Kaufvertrag und entsprechenden Unterlagen eingegangen. Der Antrag wurde mangels Vollzugsreife zwischenverfügt.

    Die Behebung der Hindernisse aus der Zwischenverfügung ist am 03.06.2020 beim Grundbuchamt eingegangen. Ab diesem Zeitpunkt war der Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung vollzugsreif.

    Am 04.06.2020 ist ein Ersuchen auf Eintragung des Insolvenzgerichte eingegangen.

    Die Rückschlagsperre des § 88 InsO behandelt den Fall der Zwangsvollstreckung. Eine solche liegt hier erkennbar nicht vor.

    Muss ich hier von Amts wegen etwas beachten oder kann die Eintragung der Eigentumsänderung vollzogen werden? Erhält das Insolvenzgericht und der Insolvenzverwalter eine Eintragungsnachricht bzgl. der Eigentumsänderung?

    Einmal editiert, zuletzt von greg (8. Juni 2020 um 12:59) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • § 878 BGB?

    Für die betreffende Prüfung ist ggf. von Bedeutung, wann die Auflassung erklärt wurde, um welches Eintragungshindernis es sich handelte und wann die Insolvenzeröffnung erfolgte.

    Ich nehme doch an, dass über das Vermögen des Veräußerers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde?

    Alles Weitere ergibt sich aus dem Schrifttum zu § 878 BGB.

  • Siehe BeckOK/GBO-Wilsch Rn. 78 Sonderbereich Insolvenz und Grundbuchverfahren sowie Schöner/Stöber ab Rn. 110 (128).

  • § 878 BGB? Für die betreffende Prüfung ist ggf. von Bedeutung, wann die Auflassung erklärt wurde, um welches Eintragungshindernis es sich handelte und wann die Insolvenzeröffnung erfolgte. Ich nehme doch an, dass über das Vermögen des Veräußerers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde? Alles Weitere ergibt sich aus dem Schrifttum zu § 878 BGB.


    Ja, das Insolvenzverfahren wurde über des Vermögen des Veräußerers eröffnet.

    Die Erklärung der Auflassung und die Stellung des Antrags auf Eintragung der Eigentumsänderung erfolgten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

    Es handelt sich um einen Tauschvertrag. Der jetzige Insolvenzschuldner hat ein Grundstück veräußert (auf diesem soll nun der Insolvenzvermerk eingetragen werden) und ein Grundstück erworben.

    Das Hindernis lag bei dem vom jetzigen Insolvenzschuldner erworbenen Grundstück vor. Es bestand darin, dass hier der Veräußerer gar nicht mehr Eigentümer war und ihm dies offensichtlich nicht bekannt war. Das Hindernis wurde dergestalt behoben, dass der Antrag auf Eigentumsänderung bzgl. diesem Grundstück zurückgenommen wurde. Es soll also jetzt nur noch die Eigentumsänderung bzgl. dem vom jetzigen Insolvenzgläubiger veräußerten Grundstück vollzogen werden.

    Die erwähnte Antragsrücknahme ging nach dem Ersuchen auf Eintragung des Insolvenzvermerks ein.

    Kann der Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung vollzogen werden?

  • Ja.

    Die Auflassungserklärung ist notariell beurkundet, der Erwerber hat die Eintragungsbewilligung vorgelegt (Antragstellung Notar § 15 GBO), der Antrag auf EU ist vor Eröffnung des Inso-Verfahrens gestellt und beim GBA eingegangen.

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Nutzt ihm nur nix, weil die Verfügung objektiv unentgeltlich ist (Gegenleistung kann nicht erbracht werden, da der insoweit Verpflichtete "nicht mehr Eigentümer ist" :wechlach: - und wieso "wußte der [InsO-Schuldner] das nicht", und der Notar auch nicht? Steht sowas bei euch nicht im Grundbuch? Wie hat er das Eigentum denn "unwissentlich" außergrundbuchlich verloren?).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich war der Meinung, dass hier ein Fall des § 878 BGB vorliegt und habe den Eigentumswechsel eingetragen. Wenn ich euch richtig verstehe, war das so nicht richtig. Mir erschließt sich aber nicht, wieso ein Tausch zwingend eine Gegenleitung beinhalten muss. Der Insolvenzschuldner hat doch aus seiner Sicht alles getan und alle Verfügungen waren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

    Muss ich jetzt irgendetwas veranlassen? Was kann passieren?

  • Ist § 16 Abs. 2 GBO beachtet/geprüft worden? :gruebel:

    Ich hätte vermutet, dass der Insolvenzschuldner sein Eigentum nur aufgeben wollte, sofern er das Tauschobjekt bekommt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ist § 16 Abs. 2 GBO beachtet/geprüft worden? :gruebel:

    Ich hätte vermutet, dass der Insolvenzschuldner sein Eigentum nur aufgeben wollte, sofern er das Tauschobjekt bekommt.

    Ja, das habe ich geprüft. Der Tauschvertrag ist neutral formuliert. Von einer Gegenleistung in Form der Übereignung des anderen Eigentums ist im Vertrag nicht die Rede.

  • Ist § 16 Abs. 2 GBO beachtet/geprüft worden? :gruebel:

    Ich hätte vermutet, dass der Insolvenzschuldner sein Eigentum nur aufgeben wollte, sofern er das Tauschobjekt bekommt.

    Ja, das habe ich geprüft. Der Tauschvertrag ist neutral formuliert. Von einer Gegenleistung in Form der Übereignung des anderen Eigentums ist im Vertrag nicht die Rede.

    Aber in § 480 BGB in Verbindung mit § 433 BGB schon. Keine Gegenleistung = kein Tausch (sondern ggf. Schenkung). Wie der Notarkollege hier darauf kommt, die Eintragung nur einer von zwei Übereignungen zu beantragen, weil die Erbringung der Gegenleistung subjektiv unmöglich geworden ist :eek: will ich lieber nicht wissen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ist § 16 Abs. 2 GBO beachtet/geprüft worden? :gruebel:

    Ich hätte vermutet, dass der Insolvenzschuldner sein Eigentum nur aufgeben wollte, sofern er das Tauschobjekt bekommt.

    Ja, das habe ich geprüft. Der Tauschvertrag ist neutral formuliert. Von einer Gegenleistung in Form der Übereignung des anderen Eigentums ist im Vertrag nicht die Rede.

    Aber in § 480 BGB in Verbindung mit § 433 BGB schon. Keine Gegenleistung = kein Tausch (sondern ggf. Schenkung). Wie der Notarkollege hier darauf kommt, die Eintragung nur einer von zwei Übereignungen zu beantragen, weil die Erbringung der Gegenleistung subjektiv unmöglich geworden ist :eek: will ich lieber nicht wissen.

    Wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass es sich um eine Schenkung handelt, kann der Insolvenzverwalter das Grundstück evtl. zurückverlangen.

    Muss ich dies im Eintragungsverfahren tatsächlich prüfen? Hätte ich die Eintragung aus diesem Grund ablehnen können? Gerade hierfür ist doch eigentlich § 478 BGB da; um Verfügungen des Insolvenzschuldners erst einmal wirksam sein zu lassen.

  • Wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass es sich um eine Schenkung handelt, kann der Insolvenzverwalter das Grundstück evtl. zurückverlangen.

    Muss ich dies im Eintragungsverfahren tatsächlich prüfen? Hätte ich die Eintragung aus diesem Grund ablehnen können? Gerade hierfür ist doch eigentlich § 478 BGB da; um Verfügungen des Insolvenzschuldners erst einmal wirksam sein zu lassen.


    § 478 BGB gilt für den Verbauchsgüterkauf.

    Hätte man die Eintragung ablehnen können oder gar müssen?
    Dafür müßte man den Sachverhalt genauer kennen (was in einem öffentlichen Forum nicht geht).
    Nach dem mitgeteilten Sachverhalt drängte sich eine Strafbarkeit nach § 283c StGB (Gläubigerbegünstigung) spätestens in dem Moment auf, in dem das Ersuchen des Gerichts einging und darüber hinaus bekannt war, dass der Eigentumswechsel trotz fehlender Gegenleistung stattfinden soll. Wobei darüber hinaus hier auch noch in großen blinkenden Buchstaben "SCHEINGESCHÄFT" über dem "Tausch" steht, wenn einer der Beteiligten "seinen" Tauschgegenstand deshalb nicht übertragen kann, weil er ihm nicht gehört:cool:.

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  • Aber § 878 BGB steht auch unentgeltlichen Verfügungen nicht entgegen, wenn die Normvoraussetzungen vorliegen?!
    Die Rechte des Insolvenzverwalters werden doch über die Insolvenzanfechtung gewahrt.

    Mag ja sein, aber beim Vollzug nichtiger Rechtsgeschäfte (§ 134 BGB iVm § 238c StGB) darf das GBA nicht mitwirken.

    Der Notar übrigens auch nicht - siehe BGH, 23. April 2018, NotZ(Brfg) 4/17 (hervorhebung durch mich):

    Zitat von BGH

    Schließlich [ist der Notar] im Juni 2013, rechtskräftig seit März 2014, wegen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt [wurde]. Der Verurteilung lag zum einen der Vorwurf zugrunde, der [Notar] habe sich im Januar 2005 von einer bereits insolventen Genossenschaft (im Folgenden: D.W. Genossenschaft) Eigentumswohnungen verkaufen und den von ihm dafür geschuldeten Kaufpreis mit noch nicht fälligen Darlehensrückzahlungsansprüchen verrechnen lassen (Einsatzfreiheitsstrafe sechs Monate); zum anderen habe er sich im Juli 2005 für unberechtigte Forderungen im Zusammenhang mit der Rückgewähr seiner Genossenschaftseinlage von der Genossenschaft eine Grundschuld gewähren lassen (Einsatzgeldstrafe 90 Tagessätze).


    .

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  • Genau - insoweit hängt es aber davon ab, inwieweit die die Nichtigkeit begründenden Umstände für Notar und/oder Grundbuchamt erkennbar waren. Den Fall finde ich in jedem Fall merkwürdig/auffällig.

    Ich finde dass der (mitgeteilte) Fall zum Himmel stinkt - "Tausch"vertrag, bei dem die Gegenleistung offenbar von vorneherein nicht erbracht werden konnte, Notar beantragt Eigentumsumschreibung unter offener Missachtung der Umschreibungsanweisungen in der Urkunde, noch vor Eintragung kommt das Ersuchen an. Solange der Notarvertrag nicht mit "Vertrag zur Verschiebung von Vermögenswerten zwecks Gläubigerbenachteiligung" überschrieben ist, geht es eigentlich kaum deutlicher.

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