Beratungshilfeschein elektronisch vorlegen

  • Hallo zusammen ich hätte eine allgemeine Frage, wie es bei euch gehandhabt wird ;)

    Wir versenden sehr viel über beA, auch PKH-Erstattungsanträge usw. und auch Anträge auf Erstattung der BerH. Da wird dann der Beratungshilfeschein elektronisch beigefügt.

    Es gibt ja den Beschluß des OLG Saarbrücken, wonach eine elektronische Übersendung ausreicht (OLG Saarbrücken, 16.12.2o19, 9 W 30/19).

    Wie wird das bei euch gehandhabt? Akzeptiert ihr das oder mußt der Schein doch im Original vorgelegt werden?

    Danke schon mal für die Info ;)

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Danke, aber da geht es nur im letzten Beitrag mal um dieses Thema, ansonsten geht es überwiegend um Vorlage von Kopien oder Scheinen, bei denen unklar ist, ob es ein Original oder eine Kopie ist.

    Aber wenn meine Frage da besser hinpaßt, bitte mit dem von Quantum genannten Thema verbinden ;)

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Die Vorlage des Original-Berechtigungsscheines dürfte nach der Anlage 2 der BerHFV notwendig sein.
    Auf dem vom Anwalt / der Anwältin einzureichenden Vergütungsfestsetzungsantrag ist zu vermerken, ob der Berechtigungsschein im Original oder ein Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe beigefügt wurde.

    Dem Präsidenten des OLG Düsseldorf wurde vorgeschlagen, eine Änderung dieser Verordnung anzuregen.

    Vielleicht tut sich ja was in der Richtung.

  • Wir bestehen auf die Vorlage des Originals. Elektronisch versenden mag einiges vereinfachen, jedoch gibt es irgendwo auch Grenzen. Ich kann ohne die Vorlage nicht prüfen, ob das Original tatsächlich beim Rechtsanwalt vorlag oder noch in der Welt herumgeistert.

  • Ich würde derartige Fragen immer direkt mit meinem "Haus-Amtsgericht" abklären. Wenn man dort das Original benötigt, schick es hin. Reicht die eingescante Variante des Scheines aus, ist es auch in Ordnung.

    Abschließend sei angemerkt, dass es nicht im Sinne des elektronischen Rechtsverkehrs sein kann, wenn bestimmte Dinge immer noch analog hinterhergeschickt werden müssen. Wenn der Schein in eingescanter Form übersandt wird, muss er dem Anwalt vorgelegen haben. Die Anwälte sind dann danhingehend zu sensibilisieren, dass die Originale unter keinen Umständen wieder an den Mandanten ausgehändigt werden dürfen. Das müsste man dann beobachten...

  • Bei uns weiterhin Original schriftlich einreichen.

    Allerdings kommt Bewegung in die Sache.

    Ich erinnere mich an eine -natürlich kürzlich gelöschte- Email des OLG, worin insoweit Änderungsvorhaben angekündigt worden sind.
    Es wurde wohl insoweit auch mit Revisoren Rücksprache genommen, dass das Missbrauchsrisiko als "nicht existent bis hinnehmbar" angesehen wird.

    Also möglicherweise "bald" entsprechend neue Regelungen.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Ich lege Wert darauf, dass die Original Berechtigungsscheine zu mir zurückkommen, da meine örtlichen Anwaltskanzleien etwas nachlässig mit den Dingern umgehen. Versuche, Berechtigungsscheine per beA einzureichen, gab es bisher (zum Glück) noch nicht.

    Würde der Berechtigungsschein per beA eingereicht, sollte mir der Anwalt zumindest versichern, dass er das Original bei seiner Akte hat und es nicht an den Ast. oder einen Dritten herausgibt. Dann könnte ich auch mit einem beA Eingang leben. Der Original Berechtigungsschein ist mir aber deutlich lieber, da ich schon schlechte Erfahrungen mit kopierten Berechtigungsscheinen und Doppelabrechnungen gemacht habe.

  • Mir reicht die eingescante Variante. Sollten sich Probleme mit bestimmten Kanzleien ergeben, müssen diese dann die Originale einreichen. Eine Kanzlei hatte mir mal zu dem Thema mitgeteilt, dass die Scheine wohl gescant und dann vernichtet werden. So wäre Missbrauch ausgeschlossen.

  • Bei uns weiterhin Original schriftlich einreichen.

    Allerdings kommt Bewegung in die Sache.

    Ich erinnere mich an eine -natürlich kürzlich gelöschte- Email des OLG, worin insoweit Änderungsvorhaben angekündigt worden sind.
    Es wurde wohl insoweit auch mit Revisoren Rücksprache genommen, dass das Missbrauchsrisiko als "nicht existent bis hinnehmbar" angesehen wird.

    Also möglicherweise "bald" entsprechend neue Regelungen.

    OLG Köln? War das was internes?

    Das hiesige Gericht, wo auch das OLG Köln zuständig wäre, hat mit heutiger Post seitenweise Ausführungen gemacht und ganz hinten kommt dann der Passus, daß es aber auch ausreicht, wenn die beratende Person auf dem Schein die Beratung vermerkt, den Schein also entwertet und so gescannt einreichen kann.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Ich lege Wert darauf, dass die Original Berechtigungsscheine zu mir zurückkommen, da meine örtlichen Anwaltskanzleien etwas nachlässig mit den Dingern umgehen. Versuche, Berechtigungsscheine per beA einzureichen, gab es bisher (zum Glück) noch nicht.

    Würde der Berechtigungsschein per beA eingereicht, sollte mir der Anwalt zumindest versichern, dass er das Original bei seiner Akte hat und es nicht an den Ast. oder einen Dritten herausgibt. Dann könnte ich auch mit einem beA Eingang leben. Der Original Berechtigungsschein ist mir aber deutlich lieber, da ich schon schlechte Erfahrungen mit kopierten Berechtigungsscheinen und Doppelabrechnungen gemacht habe.

    Das halte ich für eine gute Lösung.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich lege Wert darauf, dass die Original Berechtigungsscheine zu mir zurückkommen, da meine örtlichen Anwaltskanzleien etwas nachlässig mit den Dingern umgehen. Versuche, Berechtigungsscheine per beA einzureichen, gab es bisher (zum Glück) noch nicht.

    Würde der Berechtigungsschein per beA eingereicht, sollte mir der Anwalt zumindest versichern, dass er das Original bei seiner Akte hat und es nicht an den Ast. oder einen Dritten herausgibt. Dann könnte ich auch mit einem beA Eingang leben. Der Original Berechtigungsschein ist mir aber deutlich lieber, da ich schon schlechte Erfahrungen mit kopierten Berechtigungsscheinen und Doppelabrechnungen gemacht habe.

    Wenn mich meine Erinnerung da nicht täuscht, war auch das die ungefähr gewünschte Linie. Es sollte nämlich insbesondere der Festsetzungsvordruck dahingehend ergänzt/geändert werden.


    war Düsseldorf.
    Aber frag mich nicht ...ärgere mich im Nachhinein, das gelöscht zu haben^^
    Aber wie gesagt, ich meine, dass das Formular dahingehend ausdrücklich die Möglichkeit erhalten soll, anzukreuzen, dass sich das Original in den Händen der Anwälte befindet oder so ähnlich...
    Vielleicht findet sich ja noch ein Düsseldorfer, dem das Erzähle hier bekannt vorkommt^^

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Gibt es zu dieser Problematik mittlerweile was neues? Nach wie vor gibt es einige Gerichte im Umkreis, die auf Vorlage des Originals bestehen und das trotz aller Versicherungen. Muß doch mal eine klare Linie geben, zumal man uns ja quasi nötigt, am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen, dann doch bitte auch richtig.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Nur mal am Rande sei hier gesagt, wie die hiesigen Rechtsanwält*Innen mit den Originalen der Berechtigungsscheine umgehen:

    Es wurde die Festsetzung der Vergütung beantragt, im Antragsformular wurde angekreuzt, dass das Original beigefügt ist. Wars aber nicht. Auf meine Nachfrage teilt die Beratungsperson mit, dass das Original noch bei der antragstellenden Person ist und diese es noch in ihren Unterlagen suchen müsse.

  • Eine klare und einheitliche Linie der Gerichte kann es nur geben,sobald alle Rechtsanwaltskanzleine mit der selben Sorgfalt arbeiten.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Bei uns kam vom LG, dass wir auf die Vorlage des Original verzichten können (sollen), wenn davon auszugehen ist, dass der RA auch im Besitz des Originals ist.

    Konkreter Fall:
    BerH durch beA eingereicht; Original an RA versandt; Vergütungsantrag per beA durch den gleichen RA

  • Bei uns wird derzeit auch noch die Vorlage des Originals verlangt (so sagte mir meine für BerH zuständige Kollegin)

    Ich finde aber die in #11 vorgeschlagene "Entwertung" eigentlich sehr elegant!

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Gibt es zu dieser Problematik mittlerweile was neues? Nach wie vor gibt es einige Gerichte im Umkreis, die auf Vorlage des Originals bestehen und das trotz aller Versicherungen. Muß doch mal eine klare Linie geben, zumal man uns ja quasi nötigt, am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen, dann doch bitte auch richtig.

    Nunmehr hat auch das OLG Schleswig entschieden, dass das Original des Berechtigungsscheins nicht vorgelegt werden müsse. In der Übersendung des eingescannten Scheins über das beA liege die erforderliche, aber auch ausreichende Glaubhaftmachung, dass dem Anwalt die geltend gemachte Vergütung zustehe (Beschluss vom 16.02.2021 - 9 W 19/21).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Bei uns wird es so gehandhabt, als dass der BerH-Schein zum Zwecke der Festsetzung der Vergütung elektronisch eingereicht werden kann, wenn dieser deutlich als verbraucht/entwertet gekennzeichnet ist und die Vernichtung des Originals versichert wird.

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