Beratungshilfeschein elektronisch vorlegen

  • Bei uns wird es so gehandhabt, als dass der BerH-Schein zum Zwecke der Festsetzung der Vergütung elektronisch eingereicht werden kann, wenn dieser deutlich als verbraucht/entwertet gekennzeichnet ist und die Vernichtung des Originals versichert wird.

    ich hab so meine Probleme mit dem "entwerten". Wenn ich etwas entwerte, ist es danach nicht mehr für die weitere Verwendung tauglich... Ich kann also nicht etwas "nicht mehr existentes" zur Glaubhaftnmachung/Nachweis der Berechtigung an das Gericht egal ob elektronisch oder in Papierform übermitteln. Ich haue immer meinen Eingangsstempel auf dem auch mein Name/Kanzlei vermerkt ist, drauf, dann habe ich den Nachweis dass der Schein hier vorlag bzw. -liegt.


    Nunmehr hat auch das OLG Schleswig entschieden, dass das Original des Berechtigungsscheins nicht vorgelegt werden müsse. In der Übersendung des eingescannten Scheins über das beA liege die erforderliche, aber auch ausreichende Glaubhaftmachung, dass dem Anwalt die geltend gemachte Vergütung zustehe (Beschluss vom 16.02.2021 - 9 W 19/21).

    Ich wäre dankbar, wenn der Beschluss eingestellt werden könnte Über die sonstigen Wege kann ich ihn leider nicht finden.

    ja, bitte unbedingt mitteilen, das ist sehr interessant!!!

  • Bei uns wird es so gehandhabt, als dass der BerH-Schein zum Zwecke der Festsetzung der Vergütung elektronisch eingereicht werden kann, wenn dieser deutlich als verbraucht/entwertet gekennzeichnet ist und die Vernichtung des Originals versichert wird.

    ich hab so meine Probleme mit dem "entwerten". Wenn ich etwas entwerte, ist es danach nicht mehr für die weitere Verwendung tauglich... Ich kann also nicht etwas "nicht mehr existentes" zur Glaubhaftnmachung/Nachweis der Berechtigung an das Gericht egal ob elektronisch oder in Papierform übermitteln. Ich haue immer meinen Eingangsstempel auf dem auch mein Name/Kanzlei vermerkt ist, drauf, dann habe ich den Nachweis dass der Schein hier vorlag bzw. -liegt.


    Nunmehr hat auch das OLG Schleswig entschieden, dass das Original des Berechtigungsscheins nicht vorgelegt werden müsse. In der Übersendung des eingescannten Scheins über das beA liege die erforderliche, aber auch ausreichende Glaubhaftmachung, dass dem Anwalt die geltend gemachte Vergütung zustehe (Beschluss vom 16.02.2021 - 9 W 19/21).

    Ich wäre dankbar, wenn der Beschluss eingestellt werden könnte :) Über die sonstigen Wege kann ich ihn leider nicht finden.

    ja, bitte unbedingt mitteilen, das ist sehr interessant!!!

    Du kannst anwaltlich versichern, dass dir das Orinal vorgelegt wurde und du es immer noch vorliegen hast.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Du kannst anwaltlich versichern, dass dir das Orinal vorgelegt wurde und du es immer noch vorliegen hast.

    und wo bitteschön trage ich das in dem zu verwendenden Formular ein? bei mir wird mitunter jedes Abweichen vom amtlichen Text - auch das "[D]im Original [/D]in elektronischer Form" moniert... :mad:

  • Du kannst anwaltlich versichern, dass dir das Orinal vorgelegt wurde und du es immer noch vorliegen hast.

    und wo bitteschön trage ich das in dem zu verwendenden Formular ein? bei mir wird mitunter jedes Abweichen vom amtlichen Text - auch das "[D]im Original [/D]in elektronischer Form" moniert... :mad:

    Du könntest zusammen mit dem Antrag noch ein kurzes Anschreiben ("Anliegende erhalten Sie meinen Antrag. Ich versichere anwaltlich...") per beA übersenden. Mir würde das so genügen, sodass ich von der Anforderung des Originals absehen würde.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich wäre dankbar, wenn der Beschluss eingestellt werden könnte :) Über die sonstigen Wege kann ich ihn leider nicht finden.

    Nachdem die Moderation mir grünes Licht gegeben hat, habe ich den Beschluss in anonymisierter Form soeben im Rechtsprechungsthread eingestellt. :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Könnten wir den Fall noch weiter spinnen?

    Also:
    Ich bekomme per beA einen Vergütungsantrag und den Schein - zahle aus.

    Im Nachgang kommt dann ein anderer RA, beantragt Vergütung und legt den Schein
    Fall A: auch per beA
    Fall B: im Original
    vor.

    Würdet ihr dann einfach in beiden Fällen alle Beteiligten anhören?
    Würdet ihr unterschiedlich verfahren?

    edit by Kai: Beitrag aus dem Rechtsprechungsthread hierher verschoben

  • Ich würde erstmal fragen, wie der zweite RA überhaupt an den Schein gekommen ist und beide Anwälte dazu anhören. Wenn RA A den Schein hatte und elektronisch vorlegen konnte, muss es ja irgendwie ein Zutun seinerseits gegeben haben, damit RA B da rankommt (es sei denn, der Antragsteller hätte eine gute Farbkopie des Scheins anfertigen können).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Verstehe ehrlich gesagt nicht, wieso hier Fälle erdacht werden, die so praktisch wahrscheinlich nie vorkommen werden. Auch mit einem Original-Papier-BHS kann dasselbe passieren. Stichwort "gute Farbkopie". Es ist doch nichts anderes, nur weil jetzt elektronisch vorgelegt wird. Und die Notwendigkeit der Original-Vorlage ist auch nicht gesetzlich normiert, sondern wird nur daraus hergeleitet, dass es im Formular ein Ankreuzfeld dafür gibt.

    Ich möchte da mal aus dem OLG Schleswig-Beschluss zitieren:

    Die Normen über die Festsetzung der Vergütung der Beratungsperson bezwecken nicht den Ausschluss denkbarer Missbrauchsmöglichkeiten an dem erteilten Berechtigungsschein.

  • Gibt es zu dem Thema etwas neues? aktuell hab ich nen ganzen Stapel an Schreiben meines Gerichts (fast alle im letzten Jahr eingereichten BerH-Angelegenheiten) ich solle doch die Schreine doch noch vorlegen... bisher ging es auch mit Verweis auf OLG Schleswig ganz gut elektronisch... :confused:

  • wir haben mit den Anwälten, die regelmäßig einreichen, vereinbart, dass sie uns anwaltlich versichern, dass der Schein vorliegt und eine Scan mit schicken. De anderen teilen wir das wenn nötig mit.


    So handhabe ich das auch :daumenrau. Reicht mir auch, wenn auf dem eingescannten Schein ein Eingangsstempel der Kanzlei ist.

  • Mit unserem Programm (forumSTAR - Bayern) ist es nun möglich, den Berechtigungsschein elektronisch zu unterschreiben und zu versenden.
    Wird das bei anderen Gerichten schon so gehandhabt? Auf was wird dabei geachtet, auch im Hinblick auf die Vergütung?

    DANKE :)

  • Ja, ich lasse alles elektronisch versenden. Bei dem elektronischen Vergütungsantrag muss eine Abschrift des Bewilligungsbeschlusses beigefügt sein und der Antrag ordnungsgemäß eingereicht (Signatur) sein. Klappt bislang wunderbar.

  • Mir reicht auch der "entwertete" Schein aus. Bei uns geht folgendes Schreiben raus:

    wird auf Ihren Vergütungsfestsetzungsantrag vom mitgeteilt, dass der Beratungshilfeschein trotz Pflicht zur elektronischen Kommunikation wie folgt einzureichen ist:

    Bei einem elektronisch gestellten Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung, dem der Berechtigungsschein als eingescanntes Dokument beigefügt ist, ist die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins dann erforderlich, wenn das Festsetzungsorgan sie zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs der Beratungsperson für erforderlich hält.

    Dies ist entbehrlich, wenn die Beratungsperson den als elektronisches Dokument übermittelten Berechtigungsschein im Original als „entwertet“ gekennzeichnet und mit ihrer Unterschrift versehen hat (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 16.12.2019, Aktenzeichen: 9 W 30/19).

    Beides ist nach der Rechtsprechung entbehrlich, wenn die Beratungsperson versichert im Besitz des Originalberatungshilfescheins zu sein und die Entwertung nach Ausgleich der Gebührenforderung vorzunehmen (zB OLG Oldenburg, Beschl. vom 01.04.2022, Aktenzeichen: 12 W 25/22; LG Osnabrück, Beschluss vom 24.01.2022,
    Aktenzeichen: 9 T 466/21).

    Um Einreichung des Originals, "entwertet" in elektronischer Form oder Erklärung, dass das Original des Beratungshilfescheines vorliegt und die Entwertung nach Ausgleich der Gebührenordnung vorgenommen wird, wird binnen 2 Wochen gebeten.

  • Es gibt mittlerweile übrigens eine sehr entgegenkommende Meinung vom OLG Düsseldorf.

    I-10 W 47/22

    M.M.n ist damit auch jeder weitere Aufwand hinfällig (Versicherung Entwertung etc.)

    Ich empfinde die Entscheidung als praxisgerecht und auch durchdacht.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Für die automatische Verlinkung:
    OLG Düsseldorf, Beschluß vom 01.06.2022, 10 W 47/22

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • M.M.n [/U]ist damit auch jeder weitere Aufwand hinfällig (Versicherung Entwertung etc.)

    Ich empfinde die Entscheidung als praxisgerecht und auch durchdacht.

    Danke für den Hinweis auf die Entscheidung.

    Sehr pragmatisch gedacht und begrüßenswert. Und weiter gedacht, kann man dir zustimmen, denn eine "Entwertung" oder ähnliches wird ja gerade vom OLG nicht gefordert.
    Die Vorlage des Scheins in irgendeiner Art sieht es als erforderlich an, damit die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Ein Scan des Original-Scheins erfüllt diese Anforderungen, ist aber auch weiterhin nötig.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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