Gesamtgrundschuld: mehrere Grundbuchämter, Antragsrücknahme und Kostenberechnung

  • Hallo,
    ich habe hier folgenden Fall, der mir Kopfzerbrechen bereitet:

    Ein Notar beantragt die Eintragung einer Gesamtgrundschuld bei mehreren Grundbuchämtern. Wie sich herausstellt, müsste ich gemäß § 18 Abs. 3 GNotKG die Kosten berechnen. Bislang habe ich die Eintragung nicht vorgenommen, da noch Eintragungshindernisse bestehen. Andere Grundbuchämter haben bereits eingetragen. Nun nimmt der Notar aber den Antrag für meinen Grundbuchbezirk zurück. Bin ich weiterhin für die Eintragungskosten zuständig? Und wie berücksichtige ich die Antragsrücknahme? Ich stehe gerade total auf dem Schlauch und wäre für ein paar Meinungen dankbar.

    Gruß, nordlicht

    Wenn auf den Kiel die Sonne lacht, hat der Segler wohl was falsch gemacht! (unbekannt)

  • mE kannst du nur Kosten für die Antragsrücknahme erheben, Eintragungskosten sind bei dir keine angefallen.
    Das GBA, bei dem der (vollzogene) Antrag als nächstes eingegangen ist, wird jetzt für die Kosten der Gesamtgrundschuld zuständig sein.
    Die Gesamthaftvermerke müssen ebenfalls berichtigt werden.
    Ich würde zunächst Rücksprache mit den übrigen GBA nehmen.
    Für die Rücknahmekosten würde ich den geringeren Vergleichswert (Nennwert des Rechts/Grundstückswert) zugrunde legen.

  • Vielen Dank für deine Meinung.
    Vom Gefühl her bin ich auch der Meinung, dass es irgendwie nicht sein kann, dass ich Kosten für eine Eintragung berechne, die ich hier nicht vorgenommen habe. Aber nach dem Gefühl geht es ja nicht immer.
    Ich komme nach längerem Überlegen immer mehr zu dem Schluss, dass ich weiterhin zuständig bin: Da der Antrag innerhalb eines Monats bei den GBÄmtern eingegangen ist, ist er kostenrechtlich als ein Antrag zu behandeln. Dieser Antrag wird nun also teilweise zurückgenommen. Somit fällt zum einen die Gebühr nach KV 14122 (minus 0,2 weil ein GBA wegfällt) an und zum anderen die Gebühr nach KV 14401 nach dem Wert der hier eingetragenen Grundstücke an. Inder Kommentierung von Korintenberg zu KV 14400, 14401 kann man nun nachlesen, dass in dem Fall eine Vergleichsrechnung gemacht werden muss mit der Gebühr, die angefallen wäre, wenn die Eintragung hier erfolgt wäre (§ 56 III GNotKG). Diese Vergleichsberechnung von zwei GBÄmtern durchführen zu lassen, macht auch keinen Sinn.
    Außerdem kann ich keine Regelung finden, auf deren Grundlage die Zuständigkeit wechseln könnte. § 3 I FamFG kann ja keine Anwendung finden, da ich ja nicht originär unzuständig bin.
    Ich grübel aber noch etwas weiter und gehe erstmal in Urlaub. Die Eigentümerin ist sicher nicht böse, wenn die Kostenrechnung noch auf sich warten lässt.

    Wenn auf den Kiel die Sonne lacht, hat der Segler wohl was falsch gemacht! (unbekannt)

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