Hallo,
ich habe hier folgenden Fall, der mir Kopfzerbrechen bereitet:
Ein Notar beantragt die Eintragung einer Gesamtgrundschuld bei mehreren Grundbuchämtern. Wie sich herausstellt, müsste ich gemäß § 18 Abs. 3 GNotKG die Kosten berechnen. Bislang habe ich die Eintragung nicht vorgenommen, da noch Eintragungshindernisse bestehen. Andere Grundbuchämter haben bereits eingetragen. Nun nimmt der Notar aber den Antrag für meinen Grundbuchbezirk zurück. Bin ich weiterhin für die Eintragungskosten zuständig? Und wie berücksichtige ich die Antragsrücknahme? Ich stehe gerade total auf dem Schlauch und wäre für ein paar Meinungen dankbar.
Gruß, nordlicht