"Abgelaufenes" Enteignungsverfahren

  • Wir haben hier etwas ältere Vermerke über Enteignungsverfahren ("Verfahren zur Zwangsbelastung mit einer Dienstbarkeit") im Grundbuch, Nachdem wir mal nachgefragt hatten, ob die noch relevant seien und ob man die nicht mal löschen könnte, kam als Antwort, sie seien noch relevant, und man wolle nun den Endzustand (in Form der Eintragung einer Dienstbarkeit) eintragen lassen.

    Problem: Dieser Endzustand ist jahrelang verschlafen worden. Dem Ersuchen, das die Behörde nun stellen würde, müssten auch Enteignungsbeschluss und Ausführungsanordnung beigefügt werden. Dies ist laut Behörde indes nicht mehr möglich, weil diese Unterlagen längst vernichtet worden sind.

    Wie geht es jetzt weiter? Augen zu und durch? Neues Enteignungsverfahren?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich würde eher sagen, Problem der Eigentümer (wie die Vermerke rauskriegen) oder der Behörde (wie die Dienstbarkeiten reinkriegen). Das GBA ist da wohl eher fein raus, das müssen die beiden Seiten untereinander abmachen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Soweit die Theorie. Wenn sie das Ersuchen hier vorlegen, muss ich auch sagen, was Sache ist. So haben sie halt vorher nachgefragt …

    Und das Grundbuchamt hat schon ein wenig Interesse daran, das zu lösen, denn wie diese Vermerke dereinst ins Datenbankgrundbuch gelangen sollen, ist mir schleierhaft.

    Eine Option wäre natürlich, wenn die Eigentümer jetzt einfach die Eintragung bewilligen und die Behörde um Löschung der Vermerke ersucht.

    Wenn aber die Eigentümer nicht mitspielen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ins Datenbankgrundbuch kommen sie wie alle anderen Eintragungen auch durch Migration.
    Um Löschung kann aus Sicht des GBA problemlos ersucht werden.;)
    Wenn für das Eintragungsersuchen was fehlt, gibt es eine Zwischenverfügung. Die bekannten Mängel hast Du der Behörde sicher dann schon erklärt. Kommt das Ersuchen trotzdem, brauchen sie sich nicht zu wundern. Sollen sie sich mit den Eigentümern einigen (notfalls vor Gericht).

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