ZU-Zeugnis nach erfolgter Zustellung

  • Ich soll eine volltreckbare Teilausfertigung einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde in Österreich zustellen. Soweit relativ unproblematisch. Ich frage mich jetzt allerdings, was ich nach erfolgter Zustellung zu machen habe. Falls die ZU in Österreich klappt, erhalte ich ja vom österreichischen Bezirksgericht eine ZU-Bescheinigung gem. Art. 10 der EuZVO. Erteile ich dann auf der Grundlage dieser Bescheinigung ein ZU-Zeugnis und verbinde dieses mit dem Original der vollstreckbaren Teilausfertigung? Oder reicht die österreichische ZU-Bescheinigung, so dass ich die mit dem Titel verbinde? Oder schicke ich dem JA einfach nur den Titel und die österreichische ZU-Bescheinigung, ohne diese miteinander zu verbinden?:gruebel: Stehe gerade irgendwie auf dem Schlauch!

  • Du musst die Zustellbescheinigung aus Österreich mit der JA-Urkunde verbinden und dann zurückgeben.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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