Mir liegt seit heute ein Antrag auf Vollzug einer einstweiligen Verfügung vor. Die EinstweiligeVerfügung/Beschluss datiert vom 09.03.2020. Dieser wurde dem Rechtsanwalt desGläubigers am gleichen Tag elektronisch übermittelt §§ 329 Abs. 3 ,174 Abs.3ZPO. Die Ausfertigung/Papier wurde dem Gläubigervertreter erst am 04.06.2020 zur Vollstreckung und Zustellung an denSchuldner übersandt. Ist es richtig, dass in diesem Fall die Vollziehungsfristabgelaufen ist (ähnliche Rechtslage dieder Entscheidung d. BVerfG NJW 1988, 3141, OLG Hamm MDR 1988, &3, OLGDüsseldorf NJW-RR 1987, 764)?
Vollziehungsfrist § 929 Absatz 2 ZPO
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Bin diesbezüglich kein Fachmann, aber nach m.E. müsste die Frist verstrichen sein. Der Münchener Kommentar zu § 929 ZPO sagt dazu Folgendes:
"Die Frist beginnt mit der Zustellung der Ausfertigung des Arrestbeschlusses an den Gläubiger, auch durch Aushändigung nach § 173... Ist die Zustellung des Arrestbeschlusses unterblieben, ist die formlose Aushändigung an den Gläubiger maßgeblich, § 189... Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ist wegen Fristablaufs auch dann unzulässig, wenn dem Gläubiger innerhalb der Vollziehungsfrist trotz Antrags keine vollstreckbare (Urteils)ausfertigung erteilt wurde, so dass ihm die zur Vollziehung erforderliche Zustellung des Titels innerhalb der Frist nicht möglich war. Den Interessen des Gläubigers wird in diesem Fall dadurch Rechnung getragen, dass er erneut einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung erwirken kann."
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Die Vollstreckung ist tatsächlich aufgrund des Fristablaufs nicht mehr zulässig.
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